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Dienstag, 19. September 2017

Bundestagswahl: Wie Ausländer, Migranten, Asylanten, Islamisten und Staatsfeinde illegal wählen können und per Briefwahl auch gewählt haben?



Die Briefwahl macht's möglich: Ein Deutscher mit Wahlrecht vermittelt über eine Internetseite sein Wahlrecht an einen Migranten, der bei uns eigentlich nicht wählen darf ... (Autor: David Berger)

Man traut seinen Augen nicht recht, wenn man die Internetseite Votebuddy (wir verlinken aus juristischen Gründen nicht zu der Seite) im Netz aufruft. Ganz offen sagen die Seitenbetreiber, worum es ihnen geht:

Die Seite „verbindet Menschen, die nicht wählen wollen – mit Menschen, die nicht wählen können. Melden Sie sich an und wir vermitteln Ihren Stimmentausch zur Bundestagswahl.“

„Nicht wählen können“ heißt doch hier, dass sie kein Wahlrecht haben. Da stellt sich natürlich sofort die Frage, ob dieser Stimmentausch ihnen letztlich etwas ermöglichen soll, wozu sie kein Recht haben.

Das ist ungefähr so, wie wenn der 18-jährige Mann für seine 14 und 12 Jahre alten, jüngeren Brüder im Pennymarkt Zigaretten und Alkohol kauft.


Und so schaut es für mich tatsächlich aus. Der Text der Seite dann weiterhin ganz offen:

„Ein Drittel aller stimmberechtigten Erwachsenen in Deutschland gehen nicht wählen – weil sie keine Zeit haben oder nicht wissen, wen sie wählen sollen. Auf der anderen Seite leben in Deutschland mehr als acht Millionen Erwachsene, die nicht stimmberechtigt sind. Das sind etwa 10 Prozent der Gesamtbevölkerung, die von der repräsentativen Demokratie ausgeschlossen sind, aber mitentscheiden wollen. VoteBuddy bringt diese Menschen zusammen und schafft durch Stimmentausch eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.“

Die Neuanmeldungen, die der Seitenbetreiber in Echtzeit auf der Startseite bekannt gibt, zeigen viele Namen, die auf einen Migrationshintergrund schließen lassen.

Das legen auch die Stimmen nahe, die die Seite zitiert: „Ich bin längst Teil dieser Gesellschaft, natürlich will ich sie auch mitgestalten.“ (Ahmed S.) oder Samira M.: „Ich wollte schon immer mitentscheiden, mit VoteBuddy mach ich das jetzt einfach.“

Im Impressum ist – wohl aufgrund dieser juristisch fraglichen Aktion – ein Kontakt in den USA angegeben: Timo Meissner, VoteBuddy, 641 Lexington Avenue, New York, NY, 10022 USA.

Tatsächlich wird man bei der Internetrecherche fündig. Dort findet man in New York tatsächlich einen Timo Meisner, der sich seit März 2017 als CEO von VoteBuddy bezeichnet. Das Interessante: Bis er dieses neue Amt aufnahm, war er Junior-Berater Berufliche Bildung und Beschäftigungsförderung der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, zuvor Projektassistent für Öffentlichkeitsarbeit der Friedrich-Ebert-Stiftung (September 2011 – Mai 2013). Als sein Lebensmotto gibt er übrigens an: „Ich arbeite mit Leidenschaft und Ehrgeiz an einem positiven Gesellschaftswandel.“

Dazu passen dann auch die Angaben auf der juristisch mehr als zweifelhaften Seite, in denen es über VoteBuddy heißt:

„Wir sind ein junges Start-Up, das sich 2017 in Berlin gegründet hat. In der Tradition des Social Enterpreneurship will unser Unternehmen ein gemeinschaftliches Problem lösen und mit innovativen Ideen den gesellschaftlichen Wandel voranbringen.“

Klingt doch sehr stark nach einer linksgrünen Ausrichtung des Berliner „Start-Ups“. Und dann wird man ganz ehrlich:

„Nach deutschem Recht ist Stimmentausch illegal. Unser Geschäftssitz ist daher in New York und wir betreiben die Webseite auf Servern in den USA.“

Da fragt man sich doch:
Wo bleibt nun ein Heiko Maas, der zwar juristisch mehr als zweifelhafte Gesetze erlässt, die de facto dazu dienen, völlig legitime Kritik an der linskgrünen Merkelpolitik und der Islamisierung zu unterdrücken, aber hier anscheinend noch nicht tätig geworden ist.



Zusatzinfo: Facebook versucht das Posten dieses Artikels zu verhindern, da die Informationen die Sicherheit von Facebook nicht mehr gewährleisten… Mit der Facebookpräsenz inzwischen gelöscht - Link zur Originalseite der hier vorgestellten Aktion dagegen hatte das (a)soziale Netzwerk keine Probleme. Selbst eine MDR-Mitarbeiterin hat das zur Seite gehörende, für die illegalen Aktionen Werbung machende Video geliked:



Update 06.09.17, 14.20 h: Während uns die üblichen gemaasten Fakenewsjäger beschuldigen, Fakenews zu verbreiten, hat – wie derzeit auf Twitter umgeht – der Bundeswahlleiter anscheinend Ermittlungen gegen die Seite Votebuddy aufgenommen. Sobald wir uns sicher sein können, dass diese Information stimmt, werden wir – als jenes Portal, das den Skandal aufgedeckt hat – selbstverständlich darüber ausführlich berichten.

Autor Uwe Melzer:

19.09.2017: Aktueller Hinweis: Zu unserer eigenen Überraschung ist die Internetseite: VoteBuddy - Stimmentausch zur Bundestagswahl - immer noch aktiv im Netz. Diese Seite ist unter dem Link erreichbar: https://www.votebuddy.de. Eigentlich hätten wir erwartet, dass diese im Prinzip illegale Internetseite für Wahlfälschung und Wahlbeeinflussung durch den Bundeswahlleiter und die Justiz geschlossen worden ist. Warum nicht? Darüber dürfen Sie sich Ihre eigenen Gedanken machen. Es ist leider keine Fake, sondern tatsächlich Realität!
Autor: Uwe Melzer - Presseartikel vom 07. März 2016: Genderwahn & Genderisierung, Pädophilie, für den Islam - Warum die GRÜNEN & Linke bei Landtagswahlen und Bundestagswahlen in Deutschland eigentlich nicht wählbar sind! Unabhängig von einer Flüchtlingspolitik – ohne jegliche Kontrolle – und mit absolut offenen Grenzen – für die die GRÜNEN stehen, weil Sie sich davon langfristig ein neues Wählerpotential erhoffen – und dabei aber die reale Gefahr besteht, dass die sozialen Grundlagen in Deutschland gefährdet werden – setzen Sie sich für die Freigabe von Drogen ein, die Gleichsetzung des Islam mit dem Christentum und für eine sexuelle Straffreiheit für Inzest in Familien und von vereinzelten Grünen Mitglieder wurde in der Vergangenheit auch die Straffreiheit für Pädophilie gefordert. Dazu kommt die Genderisierung der Gesellschaft. ...... vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Bundestagswahl – Wahlhilfe: Es gibt viele gute Gründe warum Sie die AfD wählen sollten! Die Alternative für Deutschland (abgekürzt AfD) ist eine 2013 in Berlin gegründete politische Partei in Deutschland. Bei der Europawahl 2014 gewann sie erstmals überregionale Mandate und zog ab 2014 in 13 Landesparlamente ein. .... vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress



Wir schaffen das ……. Deutschland zu ruinieren!
Bei dem berühmten Satz der Bundeskanzlerin von Deutschland Frau Dr. Angela Merkel „Wir schaffen das?“ fehlt allerdings der zweite Satzteil …… Deutschland zu ruinieren! Das Problem ist, den Untergang von Deutschland aufzuhalten oder zu verhindern ist nicht mehr möglich. .... vollständigen Presseartikel lesen

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

Eine Auflistung aller Presseartikel von Autor Uwe Melzer über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: "50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben", erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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Samstag, 23. Juli 2016

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland


Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage


von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider


Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik. - Berlin, den 5. September 2015 - Karl Albrecht Schachtschneider

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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Donnerstag, 26. Mai 2016

Islamisierung: Der Islam verbreitet sich wie ein Lauffeuer in den Straßen von Europa



In der Türkei erobern die Islamisten Schritt für Schritt die Bastionen der Macht und bedrohen nicht nur in den Augen des Militärs die strikte Trennung von Staat und Religion. Islam-Experten sagen eine ähnliche Entwicklung für Europa voraus. Auch Deutschland wird kein mehrheitlich christlich geprägtes Land bleiben, wenn die Entwicklung so weitergeht.

Es ist eine schockierende Vision, mit der der britische Islam-Experte Bernard Lewis versucht, die westliche Welt aufzurütteln: "Europa wird islamisch, die Christen werden zur Minderheit" - und das in wenigen Jahrzehnten. Inmitten dieser neuen Ordnung wird Deutschland sicher keine Insel bilden, wenn nicht gravierende Veränderungen den Vormarsch der Muslime deutlich bremsen.

Absolutheitsanspruch macht Integration nahezu unmöglich
Die Integration hatte nie eine reelle Chance. Alle Muslime sind davon überzeugt, im Besitz der göttlichen Offenbarung zu sein, die einzig wahre Religion zu besitzen und damit allen anderen Religionsgemeinschaften überlegen zu sein. So steht es im Koran. Hinzu kommt ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein, das in Verbindung mit dem Absolutheitsanspruch eine Integration nahezu unmöglich macht.

Und wenn überhaupt miteinander geredet wird, dann - so ein Islamistenführer - nur unter der Voraussetzung, dass "am Ende alle Religionen zum Islam konvertieren". Scheich Mahmud, einst Rektor der Al-Azhar-Universität in Kairo, einer der höchsten religiösen Instanzen des Islam, geht noch weiter: "Christen sind wie eine bösartige und ansteckende Krankheit. Muslime müssen sie ungerecht behandeln, verachten, boykottieren und hart anfassen, um sie zur Annahme des Islam zu zwingen." Deutlicher lässt sich kaum machen, wie sehr der Islam Denken und Handeln der Muslime in allen Lebensbereichen prägt.

Im Jahr 2025 werden 40 Millionen Muslime in Europa leben
Die Integration ist gescheitert, und das bedeutet nicht nur in Deutschland: es entstehen Parallelgesellschaften - in Berlin (das Muslime als "Diaspora-Istanbul" bezeichnen), Hamburg und Köln, aber auch in München. Mehr als 15 Millionen Muslime leben derzeit in Westeuropa (rund 3,5 Millionen in der Bundesrepublik). Bereits um das Jahr 2025 wird ihre Zahl auf 30 bis 40 Millionen hochschnellen. Die damit verbundenen Veränderungen dürften gravierend sein: "Während die alteingesessene deutsche Bevölkerung schrumpft, hat die muslimische in Deutschland eine jährliche Wachstumsrate von derzeit 6,6 Prozent", schreibt der Islam-Kenner Udo Ulfkotte in seinem neuesten Buch "Heiliger Krieg in Europa".

Bereits für das Jahr 2065 prognostizieren Wissenschaftler den Anteil der Muslime an der deutschen Gesamtbevölkerung auf dann "etwa 50 Prozent". Am Rande notiert: In Brüssel (Belgien) waren 2005 bereits 57 Prozent der Neugeborenen muslimisch, in Frankreich sind schon jetzt 25 Prozent aller Schüler islamischen Glaubens.

Die Zahl der muslimischen und türkischen Gemeinden steigt sprunghaft. Ebenso die Zahl der Moscheen und regelmäßig als Gebetsstätten genutzten Räumlichkeiten: Rund 380 sind es in Bayern, 45 allein in München - bundesweit geht ihre Zahl in die Tausende. Hunderte weitere Moscheen sind in Planung.

Allein die Türken betreiben laut Auswärtigem Amt etwa 3000 Moscheen und Gebetsräume. Über etwa 870 Moscheevereine hält der DITIB (Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion), eine Anstalt des türkischen Staates, seine schützende Hand. Sitz der DITIB in Deutschland ist Köln. Experten haben festgestellt, dass die Türkei - und vor allem die konservativ-islamische AKP-Partei unter Führung von Regierungschef Erdogan - jährlich bis zu 1000 Imame nach Deutschland schickt. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser speziell ausgebildeten Prediger die Aufgabe hat, die islamistische Heilsideologie zu exportieren, die türkisch-stämmige Bevölkerung Deutschlands islamistisch und türkisch-nationalistisch zu organisieren - letztlich also Integration zu verhindern.

Jede vierte deutsche Moschee steht unter Islamismusverdacht
Kein Wunder, dass Mohammed Mahdi Akef, oberster Führer der Fundamentalisten Muslimbruderschaft, jubelt: "Der Islam verbreitet sich wie ein Lauffeuer in den Straßen Europas." Bei der Muslimbruderschaft handelt es sich um die Dachorganisation nahezu aller in Deutschland tätigen und vom Verfassungsschutz beobachteten Islamisten-Gruppierungen, zu denen auch die in München beheimatete "Islamische Gemeinschaft in Deutschland" (IGD) gehört. Daraus allerdings einen Generalverdacht auf Muslime ableiten zu wollen, wäre blanker Unsinn.

Nachdenklich stimmen sollte aber, dass etwa 40 der insgesamt 160 großen deutschen Moscheen unter Islamismusverdacht stehen. Dazu zählt die Berliner "Al-Nur-Moschee", die Verfassungsschützer als "Muttergeschwür des Islamismus" bezeichnen, oder die Hamburger Al-Quds-Moschee, in deren Dunstkreis Mohammed Atta und seine Kumpane vor dem Angriff auf das World Trade Center vom 11. September 2001 gelebt haben. Es handelt sich um Treffpunkte potentieller Täter, alle jung, meist arbeitslos, oft kleinkriminell und auf der Suche nach Halt im Leben. Einem Halt, so Terrorismusexperte Elmar Theveßen, "den sie im Koran zu finden glauben". Diese Leute - die ihren Hass mit Bildern aus dem Irak und Afghanistan befeuern - mit radikalen Ideen zu impfen, ist relativ einfach.

Islam und deutsches Grundgesetz - einfach unvereinbar?
Nachdenklich stimmen sollte auch, dass Umfragen zufolge nahezu 50 Prozent der in Deutschland lebenden türkischstämmigen Muslime glauben, dass die Regeln des Islam mit den Regeln der deutschen Gesellschaft nicht vereinbar sind; dass 30 Prozent aller in Deutschland lebenden Muslime Islam und Grundgesetz für unvereinbar halten.

Auch wenn es in muslimischen Kreisen an Lippenbekenntnissen zur europäischen Werte-Orientierung nicht mangelt: Der Streit um das Tragen von Kopftüchern, deren politischer Inhalt eine antiwestliche Weltanschauung ist, spricht eine andere Sprache. Ebenso, dass im Oktober 2004 in Frankreich erstmals eine Muslima in Europa gesteinigt wurde. Die westlichen Behörden scheinen das "Spiel" mitzumachen: So hat ein Schweizer Gericht festgestellt, dass es zum Recht auf freie Meinungsäußerung gehört, die Steinigung von Frauen zu rechtfertigen. In Großbritannien wird in stark muslimisch geprägten Städten und Vierteln eine Rechtsprechung nach der Scharia geduldet, und in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht einem Metzger das Schächten von Tieren ohne vorherige Betäubung aus religiösen Gründen erlaubt, obwohl das Schächten laut Tierschutzgesetz verboten ist. Weitere gravierende Veränderungen im Bereich des Prozess-, Erb- und Eherechts dürften folgen. Schleichende Legalisierung auch in Sachen Polygamie: Schon jetzt sind in Deutschland muslimische Zweit- und Drittfrauen in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, berichtet Ulfkotte.

Wenn der neue Koordinierungsrat der Muslime - dessen Kompetenz umstritten ist - eine rechtliche Gleichstellung des Islams mit anderen Religionen fordert, beschreitet er nur einen Weg, den die Grünen seit langem zu ebnen versuchen: Bereits vor Jahren hat Renate Künast, damals noch Bundesministerin, gefragt: "Warum sollte man nur die Inhalte der Bibel, nicht aber des Korans vermitteln?" - und eine rechtliche Gleichstellung des Islams gefordert.

Es scheint in der Tat nur eine Frage der Zeit zu sein, bis die Lewis-Vision von einem islamisch dominierten Europa Realität wird. So, wie es auch der charismatische Gründer der Muslimbruderschaft, Hassan al-Banna, vorausgesagt hat: "Wir brauchen drei Generationen, um unsere Pläne verwirklichen zu können: eine zum Zuhören, eine zum Kämpfen und eine zum Siegen." (Autor / Quelle: Werner Menner - 26.03.15 - www.merkur.de/politik)

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Samstag, 25. April 2015

Wie ist das möglich, dass die Hamas einen Islamisten-Kongress in Berlin, der Hauptstadt Deutschlands abhalten konnte?



In Berlin trafen sich am Samstag, den 25.04.2015 tausende Islamisten zur „13. Konferenz der Palästinenser in Europa“. Bürger und Politiker wollen Widerstand leisten. Israelnetz beantwortet die wichtigsten Fragen zu der anti-israelischen Veranstaltung.

Wer veranstaltet die Konferenz?
Laut dem Berliner „Tagesspiegel“ sind die „Palästinensische Gemeinschaft Deutschlands“ (PGD) und das in London ansässige „Palestinian Return Centre“ (PRC) die Veranstalter. Erstere gilt laut Aussage der Berliner Senatsverwaltung vom Herbst 2014 als Organisation von Hamas-Anhängern. Das PRC, in Israel verboten, wird vom Verfassungsschutz ebenfalls als Tarnorganisation der Hamas eingestuft.

Wer oder was ist die Hamas?
Hamas bedeutet „Begeisterung“, „Kampfgeist“ oder „Eifer“. Die radikal-islamische Organisation wurde 1987 im Gazastreifen zugelassen, wo die Mitglieder unter dem Namen Al-Mudschamma al-Islami zunächst Sozialarbeit unter muslimischen Fundamentalisten machten. Sie ist eine Tochterorganisation der in Ägypten inzwischen verbotenen Muslimbruderschaft und wird unter anderem von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung definiert.

Seit 1991 hat die Hamas einen militärischen Flügel, die Issadin-al-Kassam-Brigaden, der für Hunderte von Terroranschlägen bis in die jüngste Zeit verantwortlich ist.
2006 gewann die Hamas die Wahlen in der Palästinensischen Autonomie und stellte jahrelang die Regierung im Gazastreifen. Im Juni 2014 hat sie mit der Fatah eine Einheitsregierung gebildet.

In ihrer Gründungscharta von 1988 manifestiert die HAMAS-Organisation die Negierung des Existenzrechts Israels und ruft dazu auf, das „zionistische Gebilde“ zu zerstören.

Wer wird auf der Konferenz sprechen?
Das ist im Einzelnen nicht bekannt. Die Veranstalter halten sich bedeckt, was ungewöhnlich ist – wird für Kongresse doch eigentlich mit ihren Rednern geworben.

Stimmt es, dass Bundestagsabgeordnete an dem Kongress teilnehmen oder teilnahmen?
Aller Wahrscheinlichkeit nach: Nein. Die Veranstalter hatten zwar nach eigenen Angaben die Abgeordneten Annette Groth und Wolfgang Gehrcke von der Linkspartei und den SPD-Europapolitiker Norbert Neuser eingeladen. Alle Politiker haben eine Teilnahme aber dementiert. Wegen der Teilnahme an anderen israelfeindlichen Veranstaltungen steht Groth auf einer Antisemiten-Liste des Simon-Wiesenthal-Zentrums.

Ist die Konferenz strafrechtlich relevant?
Die durchführenden Vereine sind in Deutschland nicht verboten. Volksverhetzende oder rassistische Töne sind aber auf der Konferenz nicht unwahrscheinlich. „Ich gehe davon aus, dass dort anti-israelische Positionen vertreten und das Existenzrecht Israels in der einen oder anderen Weise negiert werden soll“, sagte Benjamin Steinitz von der Informationsstelle Antisemitismus in Berlin laut der Zeitung „B.Z.“. Schon das Logo der Veranstaltung, das eine Landkarte ohne Israel zeigt, widerspreche einer friedlichen Lösung in Nahost.

Die Betreiber der „Arena Berlin“, in der die Zusammenkunft stattfindet, hätten im Vorfeld keine Behördenhinweise über die Verbindung der Veranstalter zur Hamas erhalten, erklärten sie gegenüber der „B.Z.“. Wegen Bedenken habe man inzwischen von den Veranstaltern gefordert, „dass die Inhalte der Versammlung nicht gegen die geltenden Gesetze verstoßen, keine Volksverhetzung betrieben wird und nicht zur Gewalt aufgerufen wird”. Bei einem Verstoß gegen diese Auflagen will der Hallenbetreiber die Veranstaltung abbrechen.

Wird es eine Demonstration gegen die Versammlung geben?
Ja, das Bündnis „Berlin gegen Hamas“ ruft auf Facebook zu einer Gegenkundgebung auf. Auf der Palästinenser-Konferenz sollten „Vorurteile geschürt und schlimmsten Falls Terror und Gewalt der Hamas legitimiert oder gar verherrlicht werden“, kritisiert das Bündnis. „Insbesondere nach den israelfeindlichen Protesten des letzten Sommers ist es unsere Pflicht, jeder Form von Antisemitismus und Israelfeindlichkeit zu widersprechen.“

Initiatoren des Bündnisses sind die Amadeu Antonio Stiftung, das American Jewish Committee Berlin sowie der Grünen-Abgeordnete Volker Beck. Zahlreiche Personen und Organisationen werden als Unterstützer gelistet. Ahmed Mohaisen hingegen, der Vorsitzender der Palästinensischen Gemeinde in Berlin, verteidigt laut „Tagesspiegel“ die Konferenz und spricht von einer Medienkampagne bis hin zur Volksverhetzung gegen die Palästinenser.

Wie reagieren jüdische Verbände auf die Konferenz?
Deidre Berger, Direktorin des American Jewish Committee in Berlin, erklärte der „B.Z.“:

„Es ist schwer zu verstehen, dass Unterstützer einer terroristischen Organisation ungestört in Berlin Hass und Feindschaft verbreiten können.“

Ähnlich äußerte sich laut „Jüdischer Allgemeinen“ der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster. „Den palästinensischen Flüchtlingen erweist die Hamas einen Bärendienst. In Wahrheit geht es ihr um die Vernichtung Israels. Ich hoffe, dass man Wege findet, diese antisemitische Hetze der Hamas in Berlin zu unterbinden“, sagte Schuster.

Wie reagieren die Bundesregierung und der Bundestag?
Die Bundesregierung ist über die Konferenz informiert – das geht aus einer Antwort auf einen Antrag von Volker Beck hervor, berichtet der „Tagesspiegel“. Beck hatte laut dem Zeitungsbericht auch gefragt, ob die Bundesregierung Kenntnis habe von Verbindungen zwischen den Veranstaltern und der Hamas sowie den Muslimbrüdern. Die Antwort auf diese Anfrage wird von der Bundesregierung als Verschlusssache eingestuft.

Der außenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Philipp Mißfelder, sagte laut „Jüdischer Allgemeinen“: „Selbst wenn sich die Hamas mit martialischen Aussagen zurückhält, hat sich an ihrer zutiefst antizionistischen und islamistischen Einstellung nichts geändert.“ Der Grünen-Politiker Volker Beck fürchtet die Legitimierung oder gar Verherrlichung von Terror und Gewalt. Mehrere Abgeordnete von Union, Grünen und SPD unterzeichneten den Aufruf des Bündnisses „Berlin gegen Hamas“. - Quelle mb / http://www.israelnetz.com/
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Presseartikel bei WordPress: „Warum Palästina eigentlich kein Anrecht auf einen eigenen Staat hat!“ Verwirrt? Von 1920 bis 1948 existierte nach internationalem Recht ein (class ‘A’ Mandate) Staat Palästina, aber der war wie alle seine Institutionen jüdisch. Bis in die 60er Jahre, klang der Name “Palästina” als etwas Jüdisches in den Ohren der Leute. Die 4000 Jahre alte jüdische Heimstätte oder das “Land Israel” oder das “Heilige Land” waren alle ein und dasselbe. Die Flagge von Palästina war bis vor 1948 blau/weiß mit dem Davidstern „Schild Davids“, benannt nach dem größten, israelischen König David (1050 Jahre vor Jesus Christus / Jahr null), ist ein Hexagramm-Symbol mit religiöser Bedeutung. Der Davidstern gilt heute vor allem als Symbol des Volkes Israel und des Judentums. Nach einer Legende soll sich dieses Symbol auf einem Schild, der mit der Macht Gottes verbunden gewesen war, befunden haben und einst König David beschützt hat. Es soll ein Doppelschild gewesen sein, deshalb die beiden in sich verwobenen Dreiecke. Ein für Freunde Palästinas nicht politisch korrekter Fragebogen. .............. vollständigen Presseartikel lesen


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Ein weltweiter Irrtum - der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia aus dem Koran! IS plant Angriff auf westliche Metropolen – Kopftuchurteil Bundesgerichtshof - Vollständigen Presseartikel bei WordPress hier lesen: *** islamische Staatsdiktatur ***

Weitere Details finden Sie im Manuskript "Islam und Christentum" von Autor Uwe Melzer, das Sie kostenlos als PDF Dokument downloaden können. *** Downloadseite Manuskripte ***

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Eine Islamlüge – „Nur wenige Muslime sind radikal“ – Doch was heißt “wenige”, wenn es tatsächlich 800 Millionen radikale Muslime weltweit sind?
Der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur – IS plant Angriff auf westliche Metropolen – Kopftuchurteil Bundesgerichtshof
Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes
Der Islam – Die aktuelle Bedrohung für Deutschland und die Welt?
Die Lüge vom friedlichen Islam
Islam und Christentum – Was ist die Motivation der islamischen Fundamentalisten?
Weltweite Christenverfolgung und Tötung durch Islamisten. Aktuell in Nigeria: Neue Gewaltwelle gegen Christen.
Der Islam legitimiert im Koran die Tötung von Unschuldigen und Selbstmordattentaten mit dem Verweis auf den Ausnahmezustand, in dem Verbotenes erlaubt ist.
Gleiche Rechte für Christen, Juden und Moslems. Ist der Islam tatsächlich friedlich?
Islam Video „Unschuld der Muslime“ / “Innocence of Muslims” – Die Ehre des Islam und tote Christen.
Grüne wollen Islam dem Christentum gleichstellen! – Denn sie wissen nicht, was sie tun!
Wer ist überhaupt Christ oder Christin?
Die humane Kriegsführung von Israel mit völlig unnatürlichen Handlungen einer Armee
Israel ist Opfer und nicht Täter
Krieg zwischen der islamischen Hamas und Israel. Die Palästinenser als Bewohner des Gazastreifens sind nicht unschuldige Opfer.
Die Wahrheit über die Entstehung von Israel und die Flüchtlingslager der Palästinenser
Die Grenzen von Israel mit Jerusalem als Hauptstadt und der Status der Juden als Volk aus GOTTES Sicht!
Weshalb es keinen Frieden mit Israel, den Arabern und Islamisten gibt!
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Sonntag, 7. Dezember 2014

Der Islam – Die aktuelle Bedrohung für Deutschland und die Welt?



Der nachfolgende Artikel sollte sie nachdenklich stimmen. Sie können über Religionen und deren Auswirkungen unterschiedlicher Meinung sein. Alle religiösen Ansprüche können nach den Ergebnissen überprüft werden. Wäre der Koran & der Islam friedlich, dann dürfte es eigentlich keine islamische Kriege oder islamische Terroristen oder Entrechtung und Unterdrückung von Frauen geben. Leider sehen die Tatsachen weltweit völlig anders aus.

Den Koran gibt es erst seit dem Jahr 638 nach der Geburt von Jesus Christus (Jahr null unserer Zeitrechnung). Das Alte Testament der Bibel dagegen beginnt schon 4000 Jahre vor Jesus Christus. Die Bibel ist demnach ca. 4638 Jahre älter, als der Koran. Der Koran aber beginnt damit, dass angeblich GOTT sein Volk, die Juden verlassen hätte, und sich seitdem dem Stammvater der Juden Abraham, dessen unehelichen Sohn von Abraham „Ismael“ (daher auch der Name Islam), den Abraham mit der Magd Hagar, seine Ehefrau Sarai gezeugt hatte, zugewandt hätte. Der Stammvater der Juden, aber ist der eheliche Sohn von Abraham und Sarai = Isaak. Von Isaak stammt Jakob ab, den GOTT in Israel umgetauft hat. Aus der Linie von Ismael sind alle heutigen Araber entstanden. Aus der Linie von Isaak alle Juden und das heutige Israel. Das geschah ca. im Jahre 2100 vor Jesus Christus. Nun bedenken Sie einfach, dass der Koran erst 2738 Jahre später entstanden ist. Und in diesem Koran, den Mohammed der Prophet erfunden hat, erklärt er, dass GOTT das Volk der Juden ab dem Stammvater Abraham gesehen verlassen hätte und sich jetzt als Allah nur noch den Arabern zugewandt hat. Entscheiden Sie selbst, was Sie von dieser Darstellung im Koran halten.

Die Bibel im Alten Testament beschreibt in 1. Moses 16, 12, das Volks, welches von Ismael abstammt wie folgt: „Er wird ein wilder Mensch sein; seine Hand wider jedermann und jedermanns Hand wider ihn; und er wird gegen alle seine Brüder wohnen" (Bibel, AT, 1. Moses 16, 12).

Heute machen Muslime 22,7 % (1,6 Milliarden) der Weltbevölkerung aus. Ihre Geburtsraten übertreffen die von Christen, Buddhisten, Hindus, Juden und allen anderen Religionen.

Muslimische Minderheiten haben sich, bis auf wenige Ausnahmen, nicht passiv an ihre Gastländer angepasst. Der brutale Kampf für eine muslimische Weltherrschaft mag zwar nur von ein paar Millionen Muslimen geführt werden, doch diese Millionen haben eine ungeheure Wirkung auf die riesige muslimische Bevölkerung. Sie teilt deren Ansichten vielfach. Ende September 2014 befragte palästinensische Araber zogen die Führung des Terroristenführers Ismail Haniyeh (Hamas) mehrheitlich der von Mahmoud Abbas (Palästinensische Autonomiebehörde) vor.

Der folgende, adaptierte Text ist aus Dr. Peter Hammonds Buch Slauery, Terrarism and Islam: The Historical Roots and Contemporary Threat (2010), Sklaverei, Terrorismus und der Islam: historische Wurzeln und gegenwärtige Bedrohung. Er hat mehr als ein Dutzend Bücher geschrieben und ist Direktor von Frontline Fellowship und dem Christian Action Network in Südafrika. Die von ihm präsentierten Zahlen sind alarmierend und seit ihrer Veröffentlichung noch aktueller. -Red.



Der Islam ist weder eine Religion, noch eine Sekte. Er ist ein komplettes Gesellschaftssystem.
Der Islam hat religiöse, rechtliche, politische, wirtschaftliche, soziale und militärische Elemente. Das religiöse Element ist ein Deckmantel für alle anderen Elemente. Sobald es genügend Muslime in einem Land gibt, ereifern sie sich für ihre religiösen Rechte und findet eine Islamisierung statt.

Wenn politisch korrekte und multikulturelle Gesellschaften den vernünftig klingenden Forderungen der Muslime nach deren religiösen Rechten nachgeben, kaufen sie damit automatisch auch die anderen Elemente mit. Und das funktioniert so (Prozentzahlen­ Quelle: ClA: The World Fact Book, 2007):

• Solange die muslimische Bevölkerung um die 1 % eines Landes ausmacht, wird sie als friedliebende Minderheit gesehen, die keinerlei Bedrohung darstellt. In Artikeln und Filmen wird sie vielleicht sogar stereotyp als eine Gruppe einzigartiger Vielfalt dargestellt:
Australien - 1,5 % Muslime
China-I-2 % Muslime
Italien - 1,5 % Muslime
Kanada - 1,9 % Muslime
Norwegen - 1,8 % Muslime
USA - 1,0 % Muslime

• Bei 2 % fängt sie an, andere ethnische Minderheiten und unzufriedene Randgruppen durch größere Rekrutierungsmaßnahmen in Gefängnissen und unter Straßengangs zu missionieren:
Dänemark - 2 % Muslime
Deutschland - 2,4 % bis 5,5 % Muslime (2014)
Großbritannien - 2,7 % Muslime
Schweiz - 4,3 % Muslime
Spanien - 4 % Muslime
Thailand - 4,6 % Muslime

• Ab 5 % aufwärts üben die Muslime, gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil, einen übermäßigen Einfluss aus. Sie drängen auf die Einführung von Halal-Nahrungsmitteln (nach islamischem Standard rein) und sichern so Jobs in der Lebensmittelindustrie für Muslime. Sie erhöhen den Druck auf Supermarktketten, entsprechende Nahrungsmittel in die Regale zu stellen, gefolgt von Drohungen, wenn dies nicht geschieht. Ab diesem Punkt arbeiten sie daraufhin, dass die herrschende Regierung es ihnen erlaubt, sich selbst nach der Scharia (dem islamischen Recht) zu regieren. Letztendliches Ziel und wichtiger als die Bekehrung der Welt, ist im Islam die weltweite Einführung der Scharia:
Frankreich - 8 % Muslime
Deutschland - 2,4 % bis 5,5 % Muslime (2014)
Niederlande – 5,5 % Muslime
Philippinen – 5 % Muslime
Schweden - 5 % Muslime
Trinidad und Tobago - 5,8 % Muslime

• Wenn die Muslime über 10 % der Bevölkerung erreichen, drücken sie durch zunehmende Gesetzlosigkeit ihren Protest über ihre Lebensbedingungen aus (Krawalle in Paris). Jeder Aktion von Nicht-Muslimen, die den Islam beleidigt, führt zu Aufständen und Bedrohungen (Mohammed-Karikaturen in Dänemark):
Guyana - 10 % Muslime
Indien - 13,4 % Muslime
Israel- 16 % "Muslime (*20,7 % per April 2014)
Kenia - 10 % Muslime
Russland - 10-15 % Muslime

• Nach Erreichen von 20 % muss man mit Krawallen aus nichtigem Anlass, der Bildung von Dschihad-Milizen, sporadischen Tötungen sowie dem Niederbrennen von Kirchen und Synagogen rechnen:
Äthiopien - 32,8 % Muslime

• Bei 40 % kommt es zu ausgedehnten Massakern, regelmäßigen Terrorangriffen und anhaltenden Kriegen der Milizen:
Bosnien - 40 % Muslime
Libanon - 59,7 % Muslime
Tschad - 53,1 % Muslime

• Ab 60 % aufwärts muss man mit einer ungebremsten Verfolgung Nichtgläubiger rechnen (nicht konforme Muslime, Anhänger anderer Religionen) sowie mit sporadischen ethnischen Säuberungen (Völkermord), der Verwendung der Scharia als Waffe und der Dschisja der Steuer für Ungläubige:
Albanien - 70 % Muslime
Katar - 77,5 % Muslime
Malaysia - 60,4 % Muslime
Sudan - 70 % Muslime

• Bei mehr als 80% muss man mit staatlich angeordneten ethnischen Säuberungen und Völkermord rechnen:
Ägypten - 90 % Muslime
Bangladesch - 83 % Muslime
Indonesien - 86,1 % Muslime
Irak - 97 % Muslime
Iran - 98 % Muslime
Pakistan - 97 % Muslime PA - 99 % Muslime
Syrien - 90 % Muslime
Tadschikistan - 90 % Muslime
Türkei - 99,8 % Muslime
VAE - 96 % Muslime

• Bei 100 % wird der Friede von Dar al-Islam, dem Haus des Islam, eingeläutet. Jetzt sollte Frieden herrschen, da jeder Moslem ist. Die Madradas (Koranschulen) sind die einzigen Schulen, und der Koran ist die einzige Autorität:
Afghanistan - 100 % Muslime
Jemen - 99,9 % Muslime
Saudi-Arabien - 100 % Muslime
Somalia - 100 % Muslime


Der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur – USA: Über die Definition der Religion

Aber natürlich ist das nicht der Fall. Um ihren Blutdurst zu stillen, fangen die Muslime dann an, sich aus verschiedenen Gründen gegenseitig zu töten. "Bevor ich 9 Jahre alt war, hatte ich die Grundregeln des arabischen Lebens verstanden: Ich gegen meinen Bruder, mein Bruder und ich gegen unseren Vater, meine Familie gegen meine Cousins und den Klan, der Klan gegen den Stamm, der Stamm gegen die Welt, und wir alle gegen die Ungläubigen." (Zitat einer Romanfigur aus The Haj, Leon Uris)

Es sei angemerkt, dass in vielen Städten, wie Berlin, Paris, Kopenhagen und Malmö, die Minderheit der muslimischen Bevölkerung in Ghettos ihrer eigenen Ethnizität lebt. Im Allgemeinen integriert sie sich nicht in die Gemeinschaft. Durch ihren engen Zusammenhalt übt sie größere Macht aus, als man von ihrer Durchschnittsrate im jeweiligen Land vermuten würde.

Quelle:
Lema’an Zion, Inc., „Haschiwah“ – Die Rückkehr, Ausgabe: 4/2014 – 5775 – www.hashivah.org

Was ist die Lösung?
Solange es den Koran gibt, der Basis des Islam ist, egal welche Glaubensrichtung oder Absplitterung, wird es weltweit islamische Kriege und islamischen Terror geben. Das ist leider die bittere Wahrheit.

Die politische Lösung
Würde eine politische Partei in Deutschland in Ihrem Grundsatzprogramm schreiben: "dass sie alle politisch anders orientierten Menschen umbringen würde", dann würde diese Partei nach dem Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland sofort verboten. Sie könnte in Deutschland nicht öffentlich auftreten. Die Frage sei erlaubt: "Warum gilt das nicht für Religionen, die einen ähnlichen oder noch größeren Einfluss auf die Bevölkerung haben, wie die Politik?" Denn genau das steht im Koran: "Die Aufforderung alle anders Gläubigen müssen getötet werden, wenn sie nicht zum Islam konvertieren! Alle Moslems in Deutschland haben als Basis auch diesen Koran, egal wie man ihn auslegen will.

Die göttliche Lösung
GOTT lässt sich auf Dauer nicht den Missbrauch seines Namens gefallen. Allah ist nicht der Gott der Bibel. Jesus Christus als Sohn GOTTES kam 638 Jahr vor der Entstehung des Koran und damit des Islam auf diese Erde. Das Angebot der Sündenvergebung von Jesus Christus und das "Ewige Leben" gilt für alle Menschen, auch für Moslems und Islamisten, wenn Sie an Jesus Christus den Sohn GOTTES Glauben. Sie werden nie von christlichen oder jüdischen Terroristen gehört haben. Sie hören aber in den Nachrichten täglich von islamischen Kriegen, Entführungen und islamischen Terrorakten weltweit. Allein dieser Vergleich sollte Ihnen zu denken geben. Das Gnadenangebot von Jesus Christus ist kostenlos. Muslime müssen sich ein Paradies durch gute Werke verdienen und hoffen, dass Allah nach ihrem Tod, ihre guten Werke besser bewertet, als die schlechten Werke bzw. Sünden. Ein Christ dagegen weiß zu seinen Lebzeiten, dass er durch die Erlösung von Jesus Christus Sündenvergebung und das "Ewige Leben" im Himmel hat. Diese Sündenvergebung zu Lebzeiten kennt der Koran & der Islam nicht. Presseartikel: Wer ist überhaupt Christ oder Christin?

Im Koran steht:
Sure 2,191: Und tötet sie (d.h. die heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt.
Sure 2,193: Und kämpft gegen sie, bis niemand (mehr) versucht, (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen, und bis nur noch Allah verehrt wird!
Sure 8,12: Haut (ihnen [ den Ungläubigen ] mit dem Schwert) auf den Nacken und schlagt zu auf jeden Finger von ihnen!
Sure 9,5: Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf.
Sure 9,123: Ihr Gläubigen! Kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die euch nahe sind! Sie sollen merken, dass ihr hart sein könnt.

In der Bibel steht:
Bibel, Neues Testament, Lukas 6,35: „Vielmehr liebt eure Feinde; tut Gutes ….“ Matthäus 5,44: Ich (Jesus Christus) aber sage euch: Liebt eure Feinde und bittet für die, die euch verfolgen. Liebt eure Feinde, segnet, die euch fluchen, tut wohl denen, die euch hassen, und bittet für die, die euch beleidigen und verfolgen. Anmerkung: Auch im Alten Testament der Bibel wird nirgends geboten den Feind zu hassen.

Vom Minus zum PLUS! Der Gott der Bibel und der Christen sagt, er liebt Sie, er verliert Sie nie aus den Augen. Der Glaube ist da für das Unmögliche! Bibel, Neues Testament, Matthäus 11,5-6 + Lukas 7,22-23: Blinde sehen und Lahme gehen, Aussätzige werden rein und Taube hören, Tote stehen auf, und Armen wird das Evangelium gepredigt; und selig ist, wer sich nicht an mir ärgert. Alle die zu Jesus Christus im neuen Testament der Bibel kamen wurden geheilt. Das ist auch heute noch die Botschaft an die Menschheit. Am tiefsten Punkt unserer Not setzt das Evangelium von Jesus Christus an. Jesus sah sein Leben als eine Befreiungsaktion. Er sagte, er sei gekommen, “zu suchen und zu retten, was verloren ist”. Er selbst hat auch gesagt, dass sein Tod kein Unfall war. Er kam, um zu sterben: “Des Menschen Sohn kam nicht, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben für viele hinzugeben.” http://www.ichthys-consulting.de/I-Minus-PLUS.html

Weitere Details finden Sie im Manuskript "Islam und Christentum" von Autor Uwe Melzer, das Sie kostenlos als PDF Dokument downloaden können. *** Downloadseite Manuskripte ***

Die nachfolgende Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument. *** Islamliste downloaden ***
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