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Mittwoch, 22. August 2018

Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel: „Der Islam gehört zu Deutschland.“ Dieses Zitat fördert die Islamisierung Deutschlands!


(Foto: Bildmontage aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland)

Die wörtliche Aussage von Frau Dr. Merkel: "Der Islam gehört zu Deutschland" ist ein Freibrief dafür, dass der Islam mit allen seinen negativen Begleiterscheinungen sich ungehindert in Deutschland verbreiten kann. Viele sehen darin einen Hochverrat an der gesamtdeutschen Geschichte. Merkel gibt damit zu, dass Deutschland islamischer wird.

Auf der Pressekonferenz am 12. Januar 2015 in Berlin anlässlich des Besuches des türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu sagte Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel wörtlich: "Der Islam gehört zu Deutschland – und das ist so, dieser Meinung bin ich auch."


Bereits am 18. September 2010 erschien in der gedruckten Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Interview mit Angela Merkel. In dem Interview beantwortet Angela Merkel vor allem Fragen zur Integration, konservativen Werten und zu dem Autor Thilo Sarrazin. Frau Merkel sagt in dem Interview: „Unser Land wird sich weiter verändern, und Integration ist auch eine Aufgabe für die Gesellschaft, die die Einwanderer aufnimmt. Wir haben uns über viele Jahre darüber Illusionen gemacht. Moscheen etwa werden stärker als früher ein Teil unseres Stadtbildes sein“. Dieses Zitat wählte die Frankfurter Allgemeine Zeitung für den zusammenfassenden Online-Artikel auch als Überschrift: „Moscheen werden Teil unseres Stadtbildes sein“.

Deutschland, mit einer Bevölkerung von 4,5 bis 7,5 Millionen Muslimen, je nach Zählweise (Quelle) wurde in den letzten Jahren durch eine Debatte über Äußerungen von Thilo Sarrazin geteilt, der argumentierten, türkische und arabische Einwanderer hätten sich nicht integrieren können und Deutschland mit einer höheren Geburtenrate überschwemmt.

In Frankreich sind 30% der Kinder im Alter von 20 Jahren und darunter Muslime. Die Quote in Paris und Marseille ist auf 45% gestiegen. In Südfrankreich gibt es mehr Moscheen als Kirchen. Die Situation im Vereinigten Königreich ist nicht viel anders.


Die zentralen Ziele von RfD Rettung für Deutschland - der Mittelstandspartei - die vom Mittelstand finanziert wird sind:
1. Für ein Land ohne Schulden, mit Visionen und Gerechtigkeit!
2. Ein gerechtes & einfaches Steuersystem
3. Gerechte Renten & Beseitigung der Altersarmut
4. Verhinderung der Ausbreitung des Islam in Deutschland & Europa



Da der Islam laut Koran das Ziel hat die Weltherrschaft zu ergreifen und aufruft alle „Ungläubigen“ (insbesondere Juden & Christen) zu töten, kann eine Regierung, die in der Person der Kanzlerin behauptet: Der Islam gehört zu Deutschland!“ auch als Hochverrat an einer freiheitlich, demokratischen Gesellschaft verstanden werden.


  • Noch nie hat sich eine eigene Kultur freiwillig aufgegeben.
  • Noch nie hat sich ein Kontinent dem Islam oder einem anderen totalitären System freiwillig unterworfen.

Wir leben in einem zivilisierten Land, in dem aber der Hochverrat auch strafrechtlich geahndet wird:

In „§ 81 Hochverrat gegen den Bund“ heißt es:


(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (Quelle)


Die Welt hat nur ein einziges Problem – DEN ISLAM!
Für Deutschland muss ein generelles Islam Verbot eingeführt werden.
Der Islam ist keine Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur.
Der Islam beinhaltet staatliche Elemente der Justiz mit der Scharia.
Der Islam fordert für seine Verbreitung Gewalt, Mord und Krieg.
Der Islam ist deswegen keine Religion. sondern eine Staatsform.
Der Islam ist mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der EU nicht vereinbar.
Der Islam ist eine Staatsform die eine freie Gesellschaft nicht dulden kann.
Muslime, die an der Staatsform und der Scharia des Islam festhalten und diese aktiv ausüben, müssen aus Deutschland und der EU ausgewiesen werden.
Der Islam ist auch hauptverantwortlich für die weltweite Flüchtlingskrise!
Wenn wir das politisch in Deutschland und Europa nicht schaffen, dann ernten wir Bürgerkrieg.


Wo bleibt die strafrechtliche Konsequenz? Die Islamisierung in Deutschland geht damit ungehindert weiter!


Es könnte damit sein, dass der Straftatbestand des Hochverrats der Bundeskanzlerin und ihrer Regierung vorliegen könnte. Was er jedoch aufgrund der Tatsache, dass er (wie der Rest der Justiz) von Weisungen der Exekutive (also der Regierung) abhängig ist, nicht tun wird, selbst wenn er es wollte. Denn die Regierung wird ihn nicht ermächtigen, eine Untersuchung gegen sie selbst zu veranlassen.

Die deutsche Bundeswehr wird auf folgenden Eid verpflichtet:
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Islam ist die größte Gefahr der europäischen Geschichte und der westlichen Zivilisation und Demokratie. Der Islam verfolgt das Ziel die Weltherrschaft zu erringen. Das können Sie selbst im Koran nachlesen. Weitere interessante Artikel dazu finden Sie nachfolgend: (Quelle: Blog Michael Mannheimer)
  1. Britischer Historiker: „Angela Merkel ist die schlechteste Nachkriegskanzlerin und ein Desaster für Europa“
  2. US-Amerikaner besuchte im August 2017 Deutschland und war hell entsetzt: “Ich habe einen Monat im Epizentrum der kulturellen Entartung verbracht”
  3. Italienische Politikerin: „Natürlich gibt es eine Islamisierung – jeder der das leugnet, ist ein Komplize eben dieser“
  4. „Warum zerstören die Deutschen ihr Land?“ China macht sich Sorgen um die Zukunft unseres Landes
  5. Gaucks verblüffende Kehrtwende: „Massenmigration überforderte Deutschland“
  6. Alarmierender Kommentar eines Russen zur Situation in Deutschland
  7. Peter Boehringer (AfD): „BRD-Führungsclique inzwischen KRIMINELLER als die kommunistische der DDR, die ja schlimm genug war.“
  8. „Frau Merkel: Treten Sie zurück!“ Zweiter offener Brief von Generalmajor a.D. Gerd Schultze-Rhonhof an Angela Merkel
  9. Wie der Neo-Marxismus Deutschland zu einer schizophrenen Republik umgestaltet hat
  10. Sensationeller Brief der nun arbeitslosen Schauspielerin Silvana Heißenberg an Merkel: „Sie sind die verachtenswerteste und kriminellste Bundeskanzlerin, die das Deutsche Volk je erdulden musste!“
  11. Merkels Neujahr-Ansprache: Eine Verhöhnung der Bürger
  12. „Wir Moslems können nicht gleichzeitig mit euch existieren“
  13. Österreichische Journalistin kritisiert: „Medien verkaufen Bürger für blöd und lügen ihnen mitten ins Gesicht!“
  14. Warum eine deutsche Ärztin die Welt vor dem Islam warnt
  15. Chinesen verspotten Merkel als „Baizuo“: Als naiven weißen Gutmenschen
  16. Karl Lagerfeld: „Wir können nicht Millionen der schlimmsten Judenfeinde ins Land holen“
  17. Die Multikulturalisierung Europas bedeutet nichts anderes als dessen Islamisierung
  18. Bundeswehr hält Zerfall der EU für denkbar
  19. Erschreckende Wahrheit über die Massenimmigration: Der deutsche Soziologie Prof. Heinsohn spricht sie aus!
  20. Französischer Innenminister Gerard Collomb: Europas nächster Weltkrieg startet in Frankreich
  21. Es gibt sie noch: Katholische Priester, die vor dem Islam warnen
  22. Bayerns Vize-Ministerpräsidentin Ilse Aigner : „Wir erwarten mindestens 7 Millionen Familiennachzügler“
  23. Schauspielerin Silvana Heißenberg: Heute herrschen bei uns Zustände wie in der DDR
  24. Dr. Penner: „Merkel wird von drei Vierteln der Wahlberechtigten abgelehnt. Sie sollte zurücktreten.“
  25. Regensburger Bischof warnt: Integration des Islam unmöglich
  26. Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Ferdinand Kirchhof, prangert Merkel als Verbrecherin an!
  27. US-Autor Jeff Foxworthy:“ Moslems sind nur glücklich in den Ländern der „Ungläubigen“. Doch sie wollen diese Länder zu islamischen Ländern machen – wo sie zuvor alle unglücklich waren.“
  28. Hochdekorierte Schriftstellerin: Die Flüchtlingspolitik der Kanzlerin Angela Merkel und der Bundesregierung treibt Deutschland „in den kollektiven Selbstmord“
  29. Generalsekretär der größten Muslim-Vereinigung Indonesiens: „Westliche Politiker sollten aufhören, zu behaupten, Extremismus und Terrorismus hätten nichts mit dem Islam zu tun.“
  30. Oberrabbiner von Barcelona: „Europa ist verloren“
  31. Sputniknews: „Wir sind gerade Zeugen der biologischen Auslöschung der Europäer „
  32. Václav Klaus: „Europa braucht eine politische Wende!“
  33. Marcello Pera, der Freund Benedikts XVI., über Papst Franziskus und die Migrationspolitik: „Er haßt den Westen und will ihn zerstören“
  34. Berliner Republik: „Wie aus einem Rechtsstaat ein Links-Staat wurde“
  35. Prof.Dr. Schachtschneider: Nur die Nation sichert Rechtsstaat, Bürgerschaft und Demokratie
  36. Vernichtende Bilanz von 22 Professoren und Publizisten über die Diktatorin Merkel
  37. Die 68-er und ihre Nazi-Eltern: Von „Juda verrecke“ zu „Deutschland verrecke“
  38. Deutscher Spitzen-Historiker: Freitod wegen des von der Politik betriebenen Untergangs Deutschlands
  39. Imad Karim zur Islamisierung: „Deutsche, Eure Kinder werden Euch verfluchen!“
  40. Fjordman im Juni 2011 (!): „In den meisten westlichen Ländern ist der Staat zum Feind der Nation geworden“
  41. Schauspielerin Heißenberg: „Merkel hat dem deutschen Volk unerträgliche Zustände beschert“
  42. Weltbekannter Historiker: „Moslems kommen nach Europa, um es zu erobern“
  43. Deutscher Historiker: „Deutschland läßt sich nicht besser vernichten als durch die Zerstörung der Selbstachtung“
  44. Dr. Michael Ley: „Die letzten Europäer“
  45. Der berühmte deutsche Philosoph Sloterdijk attackiert Merkel: „Überrollung, Verwahrlosung, Lügenäther“
  46. Ex-Dschihadistin: „Von wegen Terrorismus. Das ist eine Invasion mit einem klaren Eroberungsplan!“
  47. Imad Karim: „Im Zeitalter des Globalismus braucht man keine Kriege, um einen Kulturkreis, eine Nation, ein Land oder eine Gesellschaft zu zerstören“
  48. Der bedeutendste zeitgenössische Maler, Gerhard Richter, rechnet mit Merkels Flüchtlingspolitik ab!
  49. Die Zuwanderungspolitik Merkels ist ein Staatsstreich der politischen Klasse gegen das eigene Volk. Ohne das Volk zu fragen, macht sie sich selbst zum Souverän.
  50. CDU-Dissidentin: „Bin nicht länger bereit, für eine das Recht brechende CDU meinen guten Namen herzugeben“
  51. Bulgarischer Ex-Verfassungsrichter und Ex-Vorsitzender der bulgarischen Christdemokraten: „Merkel und ihre Politiker gehören vom Europäischen Gerichtshof abgeurteilt!“
  52. Putin: „Europas Gesellschaften löschen sich aus!“
  53. Deutscher Philosoph: „Frau Merkel: Es reicht, gnädige Frau!“
  54. Erfolgsautor Tim K. zu Merkel: „Sie sind die größte Gefahr für Europa und Deutschland“
  55. Deutscher Wissenschaftler: „Ein Bereicherer „schafft“ über 100mal mehr Vergewaltigungen als ein Einheimischer“
  56. Schweizer Zeitung: „Deutschland hat sich zu einem Lügenstaat entwickelt. Es darf kein darf kein Zusammenhang hergestellt werden zwischen den terroristischen Attentätern und dem Islam“
  57. Wieder eine Persönlichkeit aus dem Hochadel, die sich besorgt um die Zukunft Deutschlands äußert
  58. Paul Weston (England): Die Linken Deutschland führen einen Vernichtungskrieg gegen das deutsche Volk
  59. Zentralrat der Ex-Muslime: „Deutschland ist faktisch bereits islamischer Gottesstaat“
  60. CDU-Politiker Wimmer: „Selbst Honecker hatte mehr Freunde als Merkel!“
  61. Staatsrechtler und ehemaliger Bundesverteidigungsminister (CDU) rechnet mit Merkel ab.
  62. „Geplanter Untergang“ – Wie Angela Merkel und ihre Macher Deutschland zerstören
  63. Fakten wider das Vergessen: Auch Ex-Bundeskanzler Schmidt warnte vor dem Islam
  64. Auch Englands Politiker wachen nun auf: „Der Islam bedroht die Existenz der westlichen Zivilisation“ (Paul Weston)
  65. Dänischer Psychologe: „Muslime deuten instinktiv unsere Zurückhaltung als Angst und damit als Einladung zum Angriff“
  66. Algerischer Schriftsteller: „Langfristig ist Deutschland das Land, das am meisten vom Islam bedroht ist“
  67. Der deutsch-österreichische Hochadel (Kaiserhaus) meldet sich zu Wort: „Wer gibt Ihnen das Recht, Frau Merkel, durch Ihre Politik die Identität Europas zu zerstören?“
  68. Harvard-Historiker zur Islamisierung: „Der Westen steht am Abgrund“
  69. Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider: „Der Islam mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar“
  70. Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: Europa geht unter
  71. Deutscher Professor: »Wer ungeordnete Zuwanderung ablehnt, ist also latenter Rassist? Nein! Kulturen sind erhaltenswert. Jede an ihrem Ort. Auch unsere.«
  72. Hartmut Krauss (Soziologe): „Die barbarischen und abscheulichen Taten des IS haben sehr wohl mit dem Islam zu tun!“
  73. Nach Brüssel: Scharfe Attacke Trumps gegen Merkels Politik: „Diese Frau ist eine totale Katastrophe“
  74. CDU-Bundestagsabgeordnete Erika Steinbach vergleicht Bundesregierung mit „Diktatur“
  75. US-Senator Coats bestätigt: Migration wird als Waffe gegen Europa eingesetzt
  76. Irakischer Priester: “Einen gemäßigten Islam gibt es nicht… Wir haben das Gesicht des Bösen gesehen: den Islam“
  77. Sarrazin: „Unser gegenwärtiges Asylrecht bedeutet, dass 80 Prozent der Weltbevölkerung ein Recht auf Asyl in Deutschland hätten. Das ist auf Dauer nicht haltbar.“
  78. Oriana Fallacis Prophezeiungen zur Islamisierung sind alle wahr geworden
  79. Deutscher Sozialwissenschaftler: „Die Islamisierung Europas. Eine Groteske.“
  80. US-Fernsehkanal: „Der moderate Moslem von gestern ist der Terrorist von heute“
  81. Ayaan Hirsi Ali zum Mythos vom gemäßigten Moslem
  82. Fest: „Der Islam bedroht alles, wofür wir stehen“
  83. Ayan Hirsi Ali: Der Islam will mit allen Mitteln die Weltherrschaft
  84. Von Voltaire bis Gandhi: Alle klar denkenden historischen Größen verurteilten den Islam als eine Religion des Bösen
  85. Staatsrechtler Prof. Schachtschneider: „Deutschland keine Demokratie mehr“
  86. Hilaire Belloc (1870-1953) über den 1400-jährigen islamischen Imperialismus
  87. Zur „Es-gibt-keine-Islamisierungs-Lüge: Als Politiker noch die Wahrheit sagten
  88. Tunesischer Islamologe: „Zusammenhang zwischen Islam und Gewalt ist ein Faktum“. Daher kann der Islam niemals zu Deutschland gehören
  89. Die ZEIT bestätigt uns Islamkritiker: „Große Nähe zwischen dem radikalen und normalen Islam”
  90. US-Autor Greenfield über die Mär vom „moderaten“ Islam
  91. Martin Rhonheimer: Wieder ein hochkarätiger Intellektueller, der begreift, dass der Islam „eo ipso“ böse ist
  92. ZdJ Chef Graumann: “Es ist die schlimmste Zeit seit der Nazi-Ära”
  93. Das Vermächtnis von Peter Scholl-Latour: „Die Dschihadisten stehen bereits vor unserer Tür!“
  94. Hamed Abdel-Samad: „Deutsche Islamwissenschaftler lügen, wenn sie behaupten, Islam und Islamismus seien unterschiedlich!“
  95. Václav Klaus: „EU will Nationalstaaten auflösen, um dann eine eigene Diktatur zu errichten“
  96. Libanesische Christin: „Moslems hassen uns, weil wir „Ungläubige“ sind. Es gibt keinen anderen Grund“
  97. US-Philosoph: „Das Problem mit dem islamischen Fundamentalismus sind die Fundamente des Islam.“
  98. Islam: Längster Kolonialismus und längstes Sklavenhaltertum der Weltgeschichte
  99. Siegfried Kohlhammer: Notwendige Richtigstellungen über den Mythos des friedlichen Islam
  100. Ex-Moslem: „Wacht auf Europäer! Der Islam will euch vernichten!“
Wann begreifen wir endlich, dass wir den Islam in Deutschland und Europa verbieten müssen mit allen Konsequenzen. Denn der Islam ist keine Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur auf Basis des Koran mit dem Rechtssystem der Scharia.

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Dienstag, 1. Mai 2018

Flüchtlingskrise: Deutschland & Europa brauchen eine Asylpolitik wie in Australien!



Aktuell findet sich in den deutschen Medien kaum etwas über die australische Asylpolitik.
Bis vor einigen Monaten war das noch ganz anders. Denn nach einer Entscheidung des höchsten Gerichts von Papua-Neuguinea musste ein von Australien finanziertes, extraterritoriales Internierungslager auf der Insel Manus – für illegal per Boot angekommene Migranten – bis Ende Oktober 2017 geschlossen werden. Die Medien wurden aufmerksam, auch weil ein Teil der insgesamt knapp 700 Insassen sich gegen die Verlegung in drei unterschiedliche Folgeunterkünfte in der nahen Provinzhauptstadt wehrten und, sekundiert von Menschenrechtsorganisationen, den Anlass nutzten, gegen ihre in der Tat harten Lebensbedingungen und die andauernde Internierung bzw. die verweigerte Einreise nach Australien zu protestieren. Finanzielle Angebote der australischen Regierung in Verbindung mit einem Flug in ihre Heimatländer hatten zuvor nur einige Dutzend der Asylanten angenommen. (Autor: Wolfgang Meins)

Zum Glück hatte „Spiegel Online“ gleich einen Lösungsvorschlag parat, auch wenn der für Willkommenseuphoriker ungewohnt verdruckst daherkam: „Australien – ist ein Land so groß, dass Deutschland 22 Mal hineinpasst; es leben hier gerade einmal 24,7 Millionen Menschen. Es mangelt weder an Platz noch an Geld. (…). Zudem ist es ein klassisches Einwanderungsland“. Kurz gesagt: Let them all in!

Das allerdings sieht die australische Regierung weiterhin entschieden anders. Ministerpräsident Turnbull erklärte anlässlich der gewaltsamen Räumung des Lagers, dass die Betroffenen keinen Fuß in sein Land setzen würden. Auch werde man sich nicht unter Druck setzen lassen. Das ist auch insofern bemerkenswert, als sich laut „Zeit“ nicht nur Menschrechts-NGOs, sondern auch ein UN-Berichterstatter „entsetzt über Australiens Flüchtlingspolitik“ äußerten.

Ganz zu schweigen vom „Handelsblatt“, das Australien wegen der Internierung von illegalen Migranten gar als „Folterstaat“ bezeichnet. Auch vor abwegigen Vergleichen schreckt das Blatt nicht zurück: Betriebe Deutschland eine Asylpolitik wie Australien, würde uns das ruinieren, denn: „Die Kosten für die Unterbringung und die Versorgung der Flüchtlinge sowie die Marineoperationen sind hoch. (…) etwa 282.000 Euro (pro Flüchtling)“. Bezogen auf die 1,2 Millionen seit 2015 von Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge „würde deren Versorgung rund 338 Milliarden Euro kosten“.



Kanzler Sebastian Kurz aus Österreich ist Befürworter der australischen Asylpolitik


Immer wieder schön sind auch Berichte wie etwa der im Deutschlandfunk. In diesem Fall soll die Auswahl des Hauptinterviewpartners – ein linksgrüner Aktivist – der eigenen Haltung offenbar die besondere Authentizität verleihen. Ob umgekehrt australische Medien auf die Idee kommen würden, eine Sendung über die deutsche „Flüchtlingspolitik“ hauptsächlich mit dem Vorsitzenden von „Pro Asyl“ zu bestreiten, kann man getrost ausschließen, außer vielleicht für das Wochenmagazin „green left“. 

Wenn nicht alles täuscht, werden sich die meisten unserer Qualitätsmedien die australische Regierung und deren Umgang mit illegaler Einwanderung demnächst erneut vorknöpfen. Denn für das zweite Halbjahr 2018 hat Österreich den EU-Ratsvorsitz inne, und Kanzler Sebastian Kurz möchte in dieser Zeit den Fokus auf den Außengrenzschutz und die Kontrolle über die illegale Migration legen. Ein Anliegen, das bei ihm zweifellos in kompetenten Händen liegt. Das alles ist natürlich schon schlimm genug. Aber darüber hinaus ist der österreichische Kanzler auch Befürworter der australischen Asylpolitik.

Letzteres trifft, mit Verlaub, auch auf den Autor zu, der zudem seit einigen Jahren gerne einen großen Teil des deutschen Winters unter australischer Sonne zubringt, dabei viel herumgekommen und ein Fan der australischen Lebensart geworden ist: Weltoffenheit und – ohne sich dabei anzubiedern – Toleranz, außerdem, ganz wichtig, Höflichkeit und Entspanntheit sowie eine angenehme Portion Nationalstolz. Aber offenbar kann man Australien auch völlig anders wahrnehmen, jedenfalls als ganz auf Anti-Rassismus getrimmter deutscher, sehr sensibler, junger und etwas unbedarfter Autor eines Onlinemagazins, das „die Welt zum Positiven“ verändern will. 



Auch legale Migration ist nicht immer einfach


Der Artikel ist im Übrigen auch ein kleines Lehrstück zum Thema Intoleranz der besonders Korrekten – in Verbindung mit völliger Ignoranz gegenüber dem kleinen migrationswissenschaftlichen Einmaleins. Denn Australien ist eine dynamische Einwanderungsgesellschaft, deren ursprünglich sehr starke angelsächsisch-europäische Prägung seit gut zehn Jahren einer zunehmenden ethnischen Heterogenität Platz macht. Auch hat die Einwanderung quantitativ stark zugelegt, von 85.000 im Jahre 1996 auf 208.000 im vergangenen Jahr, wobei Inder und Chinesen in den letzten sechs Jahren die beiden zahlenmäßig größten Gruppen stellen. Dazu kommen noch 700.000 Personen mit befristeten Visa, die zunehmend häufiger in unbefristete umgewandelt werden.

Bisher gelang es ziemlich erfolgreich, die große Mehrheit der (legalen) Einwanderer recht zügig zu assimilieren, auch weil eine Einwanderung in das Sozialsystem nicht möglich ist und ausreichende Englischkenntnisse bereits vorhanden sein müssen. Weniger gut klappt dagegen die Integration bei bestimmten muslimischen Gruppen, etwa libanesischen Bürgerkriegsflüchtlingen und ihren Nachkommen, die vor Jahren aus humanitären Gründen ins Land gelassen wurden. Aber auch unabhängig davon steht man angesichts der qualitativ und quantitativ veränderten Einwanderung vor neuen Herausforderungen.

Selbst angesichts der tolerant-entspannten Atmosphäre Australiens wäre es naiv, anzunehmen, dass dieser stetige Prozess von Zuwanderung und ethnischer Diversifizierung so ganz ohne Brüche und gegenseitige Vorbehalte über die Bühne gehen könnte. Beispiel dafür ist ein Konflikt, den der Autor vor ein paar Jahren in Sydney erlebte – wo immerhin 37 Prozent der Bevölkerung in Übersee geboren wurde. Der hoffnungsvolle Nachwuchs der alten Elite Sydneys fand kaum noch einen Platz in einer sehr renommierten High School, weil die Kinder vor allem der chinesischen Einwanderer die besseren Leistungen brachten. Ein Problem, das man mit Deutschlands Migranten vielleicht auch gerne mal hätte. Aber so richtig witzig fanden das die „alten“ Australier natürlich nicht. Mittlerweile mehren sich kritische Stimmen über das zu hohe Tempo der (legalen) Einwanderung, auch weil die Infrastruktur zunehmend überfordert wird.



Die australische Lösung 


Für den hiesigen Umgang mit Australiens Politik zur illegalen Migration hat „Spiegel Online“ – mit Blick auf den österreichischen Bundeskanzler Sebastian Kurz – schon mal das Lernziel vorgegeben: „Australien ist auch keine Lösung“. Das Modell funktioniere zwar, „rein zahlenmäßig betrachtet“, „doch der moralische Preis ist immens“. Mit der ja nicht ganz unwesentlichen Frage, was wohl passieren würde, sollte Australien seine Politik zum Beispiel an Deutschland oder der EU orientieren, beschäftigt man sich vorsichtshalber nicht.

Zur Sicherheit verzichtet man auch auf jeden Relativierungsversuch des angeblich „immensen“ moralischen Preises. Nämlich die Kollateralschäden der deutschen bzw. EU-Flüchtlingspolitik, also tausende von Ertrunkenen, hunderttausende in libyschen Lagern Dahinvegetierende und illegale Masseneinwanderung samt den damit assoziierten, bekannten aktuellen und sich abzeichnenden langfristigen Problemen. Angesichts dessen könnte der kritische Leser – oder ZDF-Seher – sich sonst ja vielleicht fragen, ob im Vergleich der moralische Preis der australischen Asylpolitik nicht vielmehr wesentlich geringer ist, so man Moral hier überhaupt als wichtige zielführende Kategorie anerkennen will. 

Der „Spiegel“ hat immerhin eine eigene Australien-Korrespondentin, während etwa die FAZ den Kontinent überwiegend von Singapur aus beobachtet. Aber auch örtliche Anwesenheit schützt nicht unbedingt vor Fehlern, wenn nämlich behauptet wird, dass Australien nur Asylanträge akzeptiere, die außerhalb des Landes gestellt wurden. Richtig ist vielmehr, dass sowohl Diplomaten als auch mit einem gültigen (befristeten) Visum Eingereiste vor Ort durchaus einen entsprechenden Antrag stellen können.

Und gerne verschweigen unsere Qualitätsmedien auch, dass Australien – häufig gemeinsam mit dem UN-Flüchtlingshilfswerk – auch humanitäre Visa vergibt. Im vergangenen Jahr nahm man zusätzlich ein Kontingent von syrisch-irakischen Kriegsflüchtlingen auf, so dass insgesamt gut 24.000 Personen aus humanitären Gründen ins Land kamen. 

Im Zentrum der Diskussion über die australische Asylpolitik stehen diejenigen, die versuchen, ihr Ziel illegal, also ohne gültige Visa, per Boot zu erreichen.
Das erfolgt(e) meist über eine gut organisierte Route auf der zuletzt vornehmlich aus Sri Lanka, Irak und Afghanistan stammende Migranten zunächst nach Malaysia flogen, um von dort über den Land- und Seeweg in indonesische Häfen zu gelangen, wo die Boote nach Australien ablegen. Gegen diese Art der Einreise setzt Australien seit dem liberal-konservativen Wahlsieg 2013 auf einen harten Kurs, unterstützt durch eine Medienkampagne in den Herkunftsländern der Migranten.

Die nationale Marine zwingt seit Dezember 2013 sämtliche Flüchtlingsboote in den Gewässern zwischen Indonesien, Papua-Neuguinea und Australien zur Umkehr. Diejenigen, denen es dennoch gelingt, die Küste des Landes zu erreichen, werden zur Prüfung ihres Asylbegehrens ins Aufnahmelager der pazifischen Inselrepublik Nauru gebracht. Zweiter Internierungsort war bis zu dessen Schließung im letzten Jahr das Lager auf der zu Papua-Neuguinea gehörenden Insel Manus. „All jene, die auf illegalem Weg kommen, werden sich niemals in Australien niederlassen dürfen“, so die bis heute gültige Botschaft des damaligen Premierministers Abbott. Man fürchtet einen Pull-Effekt.



Kompromisslose Vorgehen gegenüber illegaler Migration


Im Zeitalter der Digitalisierung sollte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass diejenigen, die trotzdem versuchen, Australien ohne gültiges Visum per Boot zu erreichen, dieses wider besseres Wissen tun. Aber auch nur zarte Andeutungen auf die Verantwortung dieser Migranten für ihr eigenes Tun und Handeln sind dem Autor in deutschen Qualitätsmedien bisher noch nicht begegnet. Allerdings ist das Thema Eigenverantwortung ja ohnehin etwas aus der Mode gekommen – und in Bezug auf „Schutzsuchende“ oder „Geflüchtete“ natürlich erst recht.

Die kompromisslose Vorgehensweise gegenüber der illegalen Migration findet – sehr zum Unmut von „Spiegel Online“ und anderen deutschen Medien – bei der Mehrheit der australischen Bevölkerung Zustimmung. Auch die Labour Party unterstützt diese Asylpolitik, aber erst, nachdem sie mit ihrer Reform nach dem Wahlsieg 2007 gehörig auf die Nase gefallen war. Denn die sogenannte „pazifische Lösung“, nämlich über Asylanträge von illegal per Boot Eingereisten „offshore“ – also außerhalb des australischen Hoheitsgebiets – auf bestimmten Pazifikinseln zu entscheiden, wurde bereits ab 2001 von der damaligen liberal-konservativen Regierung etabliert.

Sie führte ganz überwiegend zum erwünschten Ergebnis: Die Zahl der illegal per Boot in Australien angekommenen Personen ging von 5.516 im Jahr 2001 auf eine Person im nächsten Jahr zurück und blieb in den folgenden sechs Jahren im Mittel zweistellig, wenngleich mit zuletzt leicht steigender Tendenz. Bis 2006 erhielten gut zwei Drittel der auf den Inseln Internierten einen Flüchtlingsstatus. Die Mehrheit davon durfte sich in Australien oder, zum geringeren Teil, auf Neuseeland ansiedeln, die abgelehnten Asylbewerber konnten nach Hause zurückkehren. Wegen der Möglichkeit, sich nach der Offshore-Asylprüfung eventuell doch noch in Australien niederlassen zu dürfen, könnte man die erste Phase der pazifischen Lösung auch als „Lightvariante“ bezeichnen.



Sozialdemokratisches Wunschdenken auch in Australien 


Der Labour Party passte das aus ihrer Sicht inhumane System der pazifischen Lösung nicht. Auch wurde die Bedeutung der Pull-Faktoren in Bezug auf die illegale Migration kleingeredet. Nach ihrem Wahlsieg 2007 wurden im folgenden Jahr konsequenterweise die Lager auf Nauru und Papua-Neuguinea geschlossen, und es wurde darauf verzichtet, die Schlepper-Boote früh abzufangen und zur Umkehr zu zwingen. Die Asylprüfungen erfolgten nun auf australischem Hoheitsgebiet, entweder auf der weit vom Kontinent entfernten Weihnachtsinsel oder gleich auf dem Festland.

In der Folge kam es – samt etlichen Havarien und Ertrunkenen – zu einem raschen und vor allem rasant zunehmenden Anstieg der illegalen Migration bis auf dreihundert Bootsankünfte im Jahr 2013 mit 20.587 Migranten. Nach mehreren untauglichen Versuchen, wieder die Kontrolle über die illegale Migration zu erlangen, scheiterte 2012 auch der Plan der inzwischen abgewirtschafteten Regierung unter Premierministerin Gillard, die Lager auf Nauru und Papua-Neuguinea wieder zu öffnen, an fehlender parlamentarischer Unterstützung. Im folgenden Jahr wurde die Labour Party abgewählt.

Nach der erneuten, nun aber verschärften Implementierung der pazifischen Lösung durch die liberal-konservative Regierung kam 2014 lediglich noch ein einziges Boot mit hundertsechzig illegalen Migranten an, seitdem kein einziges mehr. Man hat das Ziel also erreicht, und zwar ausgesprochen zügig. Sollte es wieder zu einer Ankunft illegaler Bootsmigranten kommen, wird deren Asylbegehren auf Nauru geprüft werden. Im dortigen Aufnahmezentrum befanden sich Ende 2017 noch 338, ausschließlich illegal per Boot eingereiste Personen. Das Lager auf Manus ist, wie oben erwähnt, mittlerweile geschlossen.

Es gibt eine kurz vor der letzten US-Wahl getroffene Zusage von Obama, dass die USA bereit sind, 1.250 illegale Migranten zu übernehmen. Trump hat diese Übereinkunft, wenn auch grummelnd, bestätigt. Bisher konnten nur 50 Personen in die USA ausreisen, die Sicherheitsüberprüfungen gestalten sich zeitaufwendig. Ein Abkommen mit der kambodschanischen Regierung über die Aufnahme von illegalen Migranten aus Nauru kommt nur sehr zögerlich in Gang. Umso wichtiger ist es für Australien, den Zustrom ständig neuer illegaler Bootsmigranten gestoppt zu haben. 

Zwischen der Asylpolitik von Australien einerseits und Deutschland sowie der EU andererseits liegen Welten. Bevor zentrale Bausteine der australischen Politik auch hier angewendet werden können, bedarf es noch eines erheblichen Zuwachses an Erkenntnis – ganz besonders auf Seiten der Regierenden und Regierten in Deutschland. Erkenntnis alleine wird aber nicht reichen. Nötig ist auch ein kompromissloser „harter“ Plan, weil Schlupflöcher sich in diesem Milieu rasch zu Scheunentoren weiten.

Für die Umsetzung des Plans sind zudem ein starker politischer Wille und robuste Nerven erforderlich, denn Medien und NGOs werden ein vielstimmiges und lautstarkes, hypermoralisches Empörungskonzert auf etlichen Kanälen intonieren, untermalt von unschönen Bildern. Bevor also auch Deutschland souverän entscheiden kann, wer warum ins Land gelassen wird und wer nicht, muss es wahrscheinlich erst noch viel schlimmer kommen, damit es endlich besser werden kann. Aber Geschichte ist kein Wunschkonzert, und irgendwann hat sich jedes Zeitfenster geschlossen oder erlaubt nur noch eine gewisse Verlangsamung, aber keine Umkehr eines bereits laufenden Prozesses mehr.  (Quelle: Achgut.com)

Bereits am 02.09.2015 hat der Autor Uwe Melzer mit konkreten Vorschlägen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise folgenden Presseartikel geschrieben:
Flüchtlingspolitik – Wir brauchen in Deutschland & Europa ein Einwanderungsgesetz nach dem Vorbild der Schweiz, Kanada oder Australien. Das derzeitige Asylrecht zerstört Deutschland & Europa.
Es muss wieder detailliert geprüft werden, wer in unser Land einwandert und warum! Jeder Einwanderer egal ob Asylant oder Hochqualifizierter muss verpflichtet werden das Grundgesetz anzuerkennen und sich daran zu halten. Einschließlich des Bekenntnisses zur Gewaltfreiheit. Denn im Islam gelten alle nicht muslimischen Frauen als sexuelles Freiwild. Damit wären wir auch das Problem los, dass sich Islamisten dem Grundgesetz entziehen, mit dem Hinweis auf die Scharia im Koran, die höher zu achten sei, als das deutsche Grundgesetz. Das kann nicht gelten, denn in Deutschland gilt Religionsfreiheit und die strickte Trennung von Staat und Religion. Wer gegen das Grundgesetz verstößt und Gewalt predigt, unterstützt oder direkt ausübt sollte sofort des Landes verwiesen werden können. .... vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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Samstag, 23. Juli 2016

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland


Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage


von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider


Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik. - Berlin, den 5. September 2015 - Karl Albrecht Schachtschneider

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