
(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland / Buchautor: Uwe Melzer)
Der Internationale Gerichtshof greift Israel wegen der Besatzung an. Diese sei an sich illegal. Kaum beachtet: Vier IGH-Richter widersprechen – und machen ihren Kollegen schwere Vorwürfe.
„Fundamental fehlerhaft“: Die IGH-Richter tragen ihr Gutachten zur israelischen Besatzung vor!
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zur Rechtmäßigkeit der israelischen Besatzung hat international viel Aufmerksamkeit erregt. Schon jetzt ist absehbar, dass das 80-seitige Papier – obwohl nicht rechtsverbindlich – die Stellung des jüdischen Staates in der internationalen Gemeinschaft weiter untergraben wird. So muss sich etwa in Deutschland die Bundesregierung bereits unangenehme Fragen von Journalisten anhören, welche Konsequenzen das Gutachten für ihre Israel-Politik hat. (Autor: Sandro Serafin)
Denn Israel-Kritiker fühlen sich durch das Papier in ihrer Auffassung bestätigt, dass sich der jüdische Staat anhaltend eklatanter Völkerrechtsbrüche schuldig mache. Doch ist die Lage wirklich so eindeutig? Wohl kaum. In der Rezeption wenig beachtet worden sind die abweichenden Stimmen von 4 der 15 Richter, die ihren Kollegen wegen zentraler Stellen des Gutachtens ein teils vernichtendes Zeugnis ausstellen.
Um es deutlich zu sagen: Auch diese Richter haben nicht den Anspruch für sich gepachtet, das Völkerrecht allein richtig interpretieren zu können. Schon die Existenz ihrer abweichenden Meinungen macht aber deutlich, dass auch im internationalen Recht selten alles so klar und eindeutig ist, wie es gerade im israelischen Fall oft behauptet wird. Weil diese Richterstimmen in der allgemeinen Medienberichterstattung kaum beachtet werden, sollen ihre Einschätzungen hier ausführlicher wiedergegeben werden.

Bereits im Presseartikel vom 02. November 2015 wurde international unmißverständlich klargestellt, daß die israelische Siedlungspolitik im biblischen Judäa, Samaria und dem Westjordanland nicht gegen internationales Recht verstößt! Israel hat jedes Recht, im biblischen Judäa und Samaria, der so genannten Westbank, Häuser zu bauen.
Presseartikel vom 19.März 2012: Die Grenzen von Israel mit Jerusalem als Hauptstadt und der Status der Juden als Volk aus GOTTES Sicht!


Wie es zum Gutachten kam
Doch zunächst zum Hintergrund: Am 30. Dezember 2022 verabschiedete die UN-Generalversammlung eine Resolution, in der sie vom IGH, einer UN-Institution, ein Rechtsgutachten zur israelischen Besatzung anforderte. Diese Möglichkeit ist in Artikel 96 der UN-Charta vorgesehen. Der IGH hatte schon 2004 ein solches Gutachten zur Rechtmäßigkeit der israelischen Sicherheitsbarriere zum Westjordanland abgegeben. Derlei Gutachten sind nicht rechtsverbindlich.
Die Generalversammlung wünschte nun Auskunft zu einer Reihe von Fragen, die sie politisch und rechtlich sehr aufgeladen formulierte. So fragte die Staatenvertretung etwa nach den juristischen Konsequenzen der „anhaltenden Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser“ durch Israel oder der „Annexion“ des palästinensischen Territoriums durch den jüdischen Staat.
Der IGH nahm in der Folge schriftliche Stellungnahmen zahlreicher Staaten zu dem Fall entgegen und hielt im Februar dieses Jahres auch mündliche Beratungen ab, bei denen unter anderem Vertreter des von der UN so bezeichneten „Staates Palästina“ vortragen konnten. Israel reichte nur eine schriftliche Stellungnahme ein, beteiligte sich aber nicht an der mündlichen Verhandlung.
Was wirft der IGH Israel vor?
Am 19. Juli nun legte der IGH sein Gutachten vor. Es kommt inhaltlich zu vier zentralen Ergebnissen:
- Die „anhaltende Präsenz Israels in Besetzten Palästinensischen Gebieten“ sei unrechtmäßig;
- Israel sei verpflichtet, seine „unrechtmäßige Präsenz“ in den Gebieten „so schnell wie möglich“ (wenngleich nicht „bedingungslos“) zu beenden;
- Israel müsse sofort „alle neuen Siedlungsaktivitäten“ einstellen und „alle Siedler“ aus den Gebieten evakuieren;
- außerdem habe das Land die Pflicht, Reparationen zu leisten „für den Schaden an betroffenen natürlichen oder juristischen Personen“.
Altbekanntes und auch Neues
Dazu führt der IGH – auch das nicht neu – Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention an, die den Schutz von Zivilisten in Kriegszeiten regelt. Sie verbietet einer Besatzungsmacht, Teile ihrer Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet zu „deportieren oder umzusiedeln“. Der IGH meint, dass das nicht nur die zwangsweise Umsiedlung umfasse und verurteilt zum Beispiel Maßnahmen der israelischen Regierung, die Anreize für einen Umzug in die Gebiete setzen.
Das Gericht wirft Israel weiter vor, eine physische und juristische „Trennung zwischen der palästinensischen Bevölkerung und den Siedlern“ zu implementieren, die gegen Artikel 3 der Antirassismuskonvention von 1965 verstoße. Diese verbietet „rassische Segregation und Apartheid“. Außerdem hält das Gericht fest, dass Israels Politik im Westjordanland „auf eine Annexion hinausläuft“.
Bemerkenswert aber vor allem: Das Gericht erklärt erstmals überhaupt die israelische Besatzung an sich für illegal, nicht nur – wie bislang – bestimmte Maßnahmen innerhalb dieser Besatzung. Daher auch die unilaterale Aufforderung an Israel, sich so schnell wie möglich aus den Gebieten zurückzuziehen.
Das Separatgutachten dreier Richter
Das Gutachten wird unterstützt von 14 der 15 IGH-Richter. Als einzige hat Julia Sebutinde, IGH-Vizepräsidentin aus Uganda, den Schriftsatz vollumfänglich abgelehnt. Allerdings kam es bei einzelnen, teils zentralen Aussagen der Rechtseinschätzung zu weiteren Abweichungen. So lehnten die drei Richter Peter Tomka (Slowakei), Ronny Abraham (Frankreich) und Bogdan Aurescu (Rumänien) die Feststellung des Gerichts ab, dass Israels anhaltende Besatzung an sich illegal sei. Zudem weigerten sie sich, Israel aufzufordern, die Besatzung schnellstmöglich zu beenden.
Die drei Juristen haben dazu ein gemeinsames Separatgutachten vorgelegt. Darin bekräftigen sie zwar, dass „eine große Zahl israelischer Praktiken in den besetzten Gebieten völkerrechtliche Verpflichtungen verletzen“. Unter anderem sehen auch sie Hinweise auf eine Annexionsabsicht Israels. Vor allem hinsichtlich der Übertragung der Völkerrechtswidrigkeit auf die Besatzung insgesamt werfen sie den übrigen Richtern aber eine inkonsistente Argumentation vor.
Mehrfach missbilligen sie das Vorgehen ihrer Richterkollegen unmissverständlich. So formulieren sie etwa, das Gericht habe sich entschieden, den israelisch-palästinensischen Konflikt in einer „parteiischen und einseitigen Weise“ darzustellen, der „seine juristische und historische Komplexität“ missachte. An anderer Stelle heißt es, eine „differenzierte und umfassende“ Herangehensweise fehle im Gutachten „völlig“. Oder auch: Das Argument, die Besatzung insgesamt sei illegal, entbehre „jedes ernsthaften und tragfähigen Gedankengangs“.
Israelische Sicherheitsinteressen missachtet?
Konkret führen die Richter aus, allein die Tatsache, dass eine Besatzung lang anhalte, reiche nicht aus, um sie an sich als illegal einzustufen: „Natürlich ist eine 57-jährige Besatzung außergewöhnlich lang. Diese Dauer muss jedoch im Lichte der besonders komplexen Geschichte und Natur des Konflikts gesehen werden und der vielen aufeinanderfolgenden Lösungsversuche, deren Scheitern nicht einer einzigen Partei angelastet werden kann.“
Israel könne sich aus seinen Sicherheitsinteressen auch nicht einfach „so schnell wie möglich“ aus den umstrittenen Gebieten zurückziehen: „Das Gutachten des Gerichts basiert auf der impliziten Vorstellung, dass Israel keine ernsthaften Sicherheitsinteressen hat, oder dass diese irrelevant sind. Wir widersprechen“, schreiben die drei Richter. Es sei „bedauerlich“, dass das Gutachten die Fakten „unvollständig und einseitig“ darlege und nicht auf die Pflichten der Palästinenser eingehe.
Die Richter werfen ihren Kollegen sogar vor, die zentralen UN-Resolutionen zum Nahost-Konflikt sowie die Osloer Verträge zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation aus den 1990er Jahren nicht zu berücksichtigen: Diese setzten nämlich das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser und das Sicherheitsrecht Israels stets in Bezug zueinander. Nun hingegen verlangen die Richter einseitig einen schnellen Abzug Israels. So werde das Gutachten kaum zum Ziel einer „Zwei-Staaten-Lösung“ beitragen, meinen die drei Abweichler.
Die Richterin, die auch die Grundsätze infrage stellt
Sie teilen damit einige Punkte, die auch die ugandische Gerichtsvizepräsidentin Sebutinde in ihrer abweichenden Meinung anführt. So erklärt auch Sebutinde, das Gutachten unterminiere die internationale Formel „Land für Frieden“. Es ignoriere legitime israelische Sicherheitsinteressen und Verpflichtungen der arabischen Nachbarn. Die Richterin verweist darauf, dass der unilaterale Gaza-Abzug Israels 2005 „desaströs“ für das Land gewesen sei. Die Osloer Abkommen der 1990er Jahre stellten eine rechtliche Basis für „Israels anhaltende Ausübung bestimmter Befugnisse im Westjordanland“ dar.
Insgesamt wirft Sebutinde dem Gericht vor, dessen Ansatz werde die Spannungen im Nahen Osten „eher ver- als entschärfen“. Das Gutachten stelle „keine umfassende, ausgewogene, unparteiische und tiefgründige Untersuchung“ dar, sondern richterliche Empfehlungen, die „auf einseitigen Narrativen basieren und in einem Kontext-Vakuum gemacht wurden“. Die Herangehensweise des Gerichts sei sogar „fundamental fehlerhaft“.
Im Vergleich zu ihren drei kritischen Kollegen geht Sebutinde, die sich bereits den Urteilssprüchen des IGH im Genozid-Verfahren gegen Israel verweigert hatte, aber noch deutlich weiter. So ist sie der Meinung, dass das Gericht das Gutachten erst gar nicht hätte formulieren dürfen – weil es überhaupt keine verlässlichen Informationen vorliegen gehabt habe, um zu einer ausgewogenen Entscheidung zu kommen. Bemerkenswert aber vor allem: Anders als die Kollegen stellt die Uganderin auch ganz grundsätzliche, seit Jahren öffentlich tradierte völkerrechtliche Grundannahmen zum Nahost-Konflikt infrage.
Kein exklusives Recht der Palästinenser auf die Gebiete?
Vor allem legt Sebutinde nahe, dass auch Israel einen legitimen völkerrechtlichen Anspruch auf das Westjordanland haben könnte, „dass jedes palästinensische Recht auf umstrittenes Gebiet nicht notwendig exklusiv ist“. Sie argumentiert, dass man verschiedene Gebiete womöglich völkerrechtlich unterschiedlich behandeln müsse. So nennt sie den Gusch Ezion, einen Siedlungsblock südlich von Jerusalem, und verweist darauf, dass es dort schon vor 1948 eine „überwiegend jüdische Präsenz“ gegeben habe.
Sebutinde hält ihren Kollegen vor, dass sie logisch zunächst die Grenzen Israels hätten bestimmen müssen, bevor sie korrekt auf die Frage einer „Besatzung“ hätten eingehen können. Dabei weigert sie sich, die Grundannahme, dass das Westjordanland automatisch „palästinensisches Gebiet“ sei, einfach zu teilen: „Rechtlich und faktisch ist der souveräne Rechtstitel über das Westjordanland (und auch den Gazastreifen) seit über einem Jahrhundert unbestimmt oder in der Schwebe“, schreibt die Richterin.
Sie meint konkret die Zeit, seit das Osmanische Reich seine Souveränität über das Gebiet mit dem Ende des Ersten Weltkriegs verlor und die Briten ein Mandatsgebiet dort errichteten. Sebutinde führt dann das Rechtsprinzip uti possidetis juris an. Diesem zufolge wären die britischen Mandatsgrenzen mit dem Ende des Mandats im Mai 1948 und der Gründung des Staates Israel automatisch auf den neuen Staat übergegangen.
Der Einwand des deutschen Richters
„Wendet man uti possidetis juris auf Israel an, so hätte Israel territoriale Souveränität über alle umstrittenen Gebiete Jerusalems, des Westjordanlands und Gazas“, führt Sebutinde aus. Letztlich lässt sie offen, ob sie sich diese auch von dem israelischen Professor Eugene Kontorovich vertretene Interpretation gänzlich zu eigen macht. Allerdings lässt sie eine Sympathie dafür erkennen. In diesem Fall wäre die Siedlungspolitik insgesamt nicht illegal und eine „Besatzung“ gar nicht existent.
Selbst wenn man ein israelisches Souveränitätsanspruch auf das Westjordanland verneinen würde, sähe Sebutinde jedoch keine Kollision mit dem von den anderen Richtern angeführten Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention, die der Besatzungsmacht verbietet, ihre Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet zu „deportieren oder umzusiedeln“. Denn, so schreibt Sebutinde, dem Gericht liege kein Hinweis darauf vor, dass „Siedler“ zur Ansiedlung dort gezwungen würden. Die Argumentation, dass ein solcher Zwang für den Rechtsverstoß gar nicht notwendig ist, greift sie nicht auf.
Bleibt noch eine Frage offen: Wie hat sich eigentlich der deutsche Richter Georg Nolte verhalten? Er stimmte allen Punkten des IGH-Gutachtens zu. Trotzdem legte auch er eine Separateinschätzung vor. Darin distanzierte er sich vom im Gutachten erhobenen Vorwurf, Israel verstoße gegen einen Artikel, der „rassische Segregation und Apartheid“ verbietet: „Ich bin nicht überzeugt, dass dem Gericht ausreichend Informationen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass Israels Politik und Praktiken entweder Apartheid oder rassische Segregation darstellen.“ (Quelle: Israelnetz)

Wer Krieg gegen Israel führt, egal in welcher Form, führt Krieg gegen GOTT!
Bibel, AT, Sacharja 2,12: Denn so spricht GOTT, der HERR Zebaoth, der mich gesandt hat, über die Völker, die euch (ISRAEL) beraubt haben: „Wer euch (ISRAEL) antastet, der tastet meinen Augapfel an“.
„Ich (GOTT) will segnen, die dich (Israel) segnen, und verfluchen, die dich (Israel) verfluchen; und in dir (Israel) sollen gesegnet werden alle Geschlechter auf Erden“ (Bibel, AT, 1. Mose 12,3).


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