Wissen ist wertvoller als Geld! Google Blogger Presseartikel: Der Fußball wurde in Geiselhaft gegen Ungarn genommen, obwohl das ungarische „Regenbogen-Gesetz“ nur zum Schutz von Kinder dient!

Sonntag, 27. Juni 2021

Der Fußball wurde in Geiselhaft gegen Ungarn genommen, obwohl das ungarische „Regenbogen-Gesetz“ nur zum Schutz von Kinder dient!


(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland)

Schwulenfeindlich / Homophobie das steht gar nicht im Gesetz der Regierung Orbán in Ungarn. Das LGBTQ-Gesetz ist tatsächlich nur ein Gesetz zum Schutz von Kindern. Es gilt nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr. Ein völlig korrektes Kinderschutzgesetz der Ungarn wird zum Politikum hochgespielt!

LGBTQ ist eine englische Abkürzung für (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgenderist) lesbisch, schwul, bisexuell, transgender. Q = Queer-Theorie: Anschluss von Personen als Sammelbewegung an LGBTQ.

Trotzdem wurde daraus ein Politikum und vor allem ein ungerechtfertigter Angriff gegen die Demokratie in Ungarn. Denn in fast allen Nachrichten fehlte der Hinweis, dass es sich „nur“ um ein Gesetz zum Schutz von Kindern handelt. Ein völlig korrektes Kinderschutzgesetz der Ungarn wird zum Politikum hochgespielt! Das fast gleiche Gesetz gibt es schon lange in Russland. Da hat aber noch nie jemand dagegen protestiert. Und jetzt kommt es noch viel schlimmer! Der Fußball insgesamt und deutsche Fußballspieler wurden für Gender- Linke- und Grüne Politik in Geiselhaft genommen. Fußballspieler, Kommentatoren. Co-Kommentatoren und Experten wurden genötigt regenbogenfarbige Kommentare abzugeben und Ungarn zu verurteilen. Nur die UEFA blieb zur recht stabil mit dem Verbot das Münchner Stadion mit Regenbogenfarben zu beleuchten.


Homosexualität und Lesbentum, was sagt Gottes Wort dazu? Erstaunlich ist, dass sich die Bibel sowohl im alten wie auch im neuen Testament mit der Frage von Homosexualität und Lesbentum auseinandersetzt. ….vollständigen Presseartikel bei WordPress lesen


Das Länderspiel Deutschland gegen Ungarn im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft, bei dem trotz einer überragenden Leistung des ungarischen Teams icht der Sport, sondern Regenbogen-Flaggen im Vordergrund standen, war der vorläufige Höhepunkt einer unerträglichen Hetzkampagne familienfeindlicher LGBTQ-Aktivisten gegen Ungarn. Auslöser der Anfeindungen ist ein vorbildliches Gesetz der ungarischen Regierung, mit dem Kinder wirkungsvoll vor LGBTQ-Propaganda an Schulen, sowie Frühsexualisierung und Pornographie in den Massenmedien geschützt werden. Nun hat sich auch noch die korrupte EU auf Ungarn und dessen Gesetz zum Schutz der Jugend eingeschossen. Ungarn braucht jetzt unsere Solidarität in seinem heldenhaften Kampf für die Familie!

Über das neue ungarische Anti-Pädophilie-Gesetz haben Fake-News-Medien europaweit zahlreiche Lügen verbreitet. Doch ein Blick in das Gesetz genügt, um zu erkennen, worum es wirklich geht:
  • Der Staat schützt das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität.
  • Das Gesetz verbietet, Kindern unter 18 Jahren Inhalte zugänglich zu machen, die pornographisch sind oder die Sexualität in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen.
  • Die Sexualerziehung an Schulen wird reguliert, um das Recht der Eltern auf sexuelle Aufklärung ihrer Kinder u gewährleisten.
  • Weitere Punkte beinhalten ein Register von Sexualstraftätern und ein härteres Vorgehen gegen Kinderpornographie.
Alles in allem verteidigt das neue Gesetz also in erster Linie das Erziehungsrecht der Eltern gegen die jugendgefährdende LGBTQ-Propagandamaschinerie, die nicht nur Ungarn, sondern die gesamte christliche Zivilisation bedroht. Auch Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán (Fidesz) bekräftigte, dass sich das Gesetz nicht gegen den Lebensstil Erwachsener richtet: „In Ungarn kann jeder frei leben, aber die Erziehung der Kinder ist das alleinige Recht der Eltern.

Trotzdem behaupte 17 Staats- und Regierungschefs, darunter die deutsche Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und der österreichische Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP), das ungarische Anti-Pädophilie-Gesetz verletze Grundrechte – als sei das Verderben der Jugend schon ein „Grundrecht“. Sie verlangen von der EU-Kommission drakonische Strafen gegen Ungarn. Die Forderungen reichen von Kürzungen bei EU-Subventionen bis hin zum Ausscheiden Ungarns aus der EU. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) kündigte umgehend rechtliche Schritte gegen das ungarische Gesetz an und drohte, dabei „die volle Macht der EU-Kommission“ auszuschöpfen.

Ungarn braucht jetzt dringend unseren Beistand gegen diesen unverschämten Angriff der EU auf seine Kinder und seine nationale Souveränität! Das ungarische Volk soll wissen, dass Politiker wie Merkel und Kurz mit ihrer familienfeindlichen Agitation gegen Ungarn nicht für die Menschen in Deutschland, Österreich und Europa sprechen. Zeigen wir mit anbei stehender Petition an die ungarischen Botschafter in Deutschland und Österreich unsere Unterstützung für das vorbildliche ungarische Anti-Pädophilie-Gesetz und dass die Mehrheit der Bürger in Europa hinter Ungarn und seinen Anstrengungen zum Schutz der Kinder und der Familien steht. Bitte solidarisieren auch Sie sich mit Ungarn und bekennen Sie Flagge für die Familie, indem Sie die Petition unterzeichnen. Herzlichen Dank! Klick zur Unterschrift der Petition



Schwulenfeindlich? Das steht gar nicht im Gesetz der Regierung Orbán – jetzt erstmals auf Deutsch.

Die Regierung von Viktor Orbán in Ungarn hat ein LGBTQ-Gesetz beschlossen, das in der Europäischen Union für gespielte Empörung und ein Vertragsverletzungsverfahren sorgt. Doch den genauen Inhalt dürften nur wenige kennen. Wir dokumentieren zentrale Passagen erstmals in deutscher Sprache. (Autor: Günther Strauß)

Die Fußballwelt hisst die Regenbogenflagge und Politiker empören sich gegen ein Gesetz „… zum Schutz von Kindern“, das Ungarns Parlament auf Initiative der Regierung von Viktor Orbán beschlossen hat. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nannte das Gesetz „eine Schande“. Ihre Vorwürfe sind schwer: „Das Gesetz diskriminiert Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Es verstößt gegen fundamentale Werte der Europäischen Union: Menschenwürde, Gleichheit und der Respekt für Menschenrechte.“ Sie glaube an eine Europäische Union, „wo wir alle sein können, wer wir sind“ und „in der wir lieben können, wen wir wollen“.

Von der Leyen wollte noch am Mittwoch einen Brief nach Budapest veranlassen, in dem die Kommission ihre rechtlichen Bedenken darlegt und die Regierung zur Stellungnahme auffordert – das bedeutet den Beginn eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie auch aus ihrer Umgebung bestätigt wurde. Orbán sagte gegenüber der Nachrichtenagentur DPA:

„In Ungarn kann jeder frei leben, aber die Erziehung der Kinder ist das alleinige Recht der Eltern.“

Doch was steht eigentlich in diesem Gesetz? Verbietet es Menschen zu sein, wer sie sind, oder zu lieben, wen sie wollen? Mittlerweile ist es in englischer Übersetzung durch das Deutsch-Ungarische Institut für europäische Zusammenarbeit öffentlich zugänglich, unter anderem hier. Erstmals wurde nun das Gesetz ins deutsche übersetzt. Wir dokumentieren im Folgenden die Passagen, die in erster Linie zu der internationalen Empörung geführt haben.

1. Änderung des Gesetzes XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung

Abschnitt 1

(1) Im Untertitel „Die Ziele und Grundsätze des Gesetzes“ des Gesetzes XXXI aus dem Jahr 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung (im Folgenden „Gyvt.“) wird folgender Abschnitt 3/A hinzugefügt:

„Abschnitt 3/A

Im Rahmen des Kinderschutzsystems schützt der Staat das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität. ”

(2) In den Gyvt. wird folgender Abschnitt 6/A angefügt:

„Abschnitt 6/A

Um die Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes und die Verwirklichung der Rechte des Kindes zu gewährleisten, ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. ”

3. Änderung des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten

Abschnitt 3

In § 8 des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen wirtschaftlicher Werbetätigkeiten wird der folgende Absatz (1a) angefügt:

„(1a) Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität in unzulässiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagiert oder abbildet. ”

5. Änderung des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation

Abschnitt 9

(1) § 9 (1) des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation (im Folgenden „Mttv.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Programmvorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung für Gemeinschaftseinrichtungen und öffentlichen Bekanntmachungen haben Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, alle Programme, die sie ausstrahlen wollen, in eine der Kategorien nach den Absätzen (2) bis (7) einzustufen. “

(2) § 9 Abs. 6 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt

„(6) Programme werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, insbesondere weil sie als zentrales Element Gewalttätigkeit, die Propagierung oder Darstellung einer Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität oder die unmittelbare, naturalistische oder grundlose Darstellung von Sexualität enthalten. Diese Programme werden als „nicht geeignet für Zuschauer unter achtzehn Jahren“ eingestuft. “

(3) Dem § 32 des Mttv. wird folgender Absatz (4a) angefügt:

„4a) Programme gelten nicht als Werbung für öffentliche Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie geeignet sind, einen negativen Einfluss auf die angemessene körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen auszuüben, insbesondere dadurch, dass sie als zentrales Element die unentgeltliche Darstellung von Sexualität, Pornografie, die Propagierung oder Darstellung der Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität enthalten. “

(4) § 168/A Abs. 1 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt

„(1) Der Medienrat erstellt unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Vorjahres bis zum 1. Dezember des dem betreffenden Jahr vorangehenden Jahres einen jährlichen Aufsichtsplan und veröffentlicht ihn innerhalb von fünfzehn Tagen auf seiner Internetseite. Der Medienrat erstellt seinen jährlichen Aufsichtsplan mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Minderjährigen. Der Medienrat stellt die Kohärenz der von ihm erstellten Aufsichtspläne sicher. Die Pläne können auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem ersten Halbjahr zum Ende des betreffenden Halbjahres überprüft werden; die Pläne können vom Medienrat erforderlichenfalls geändert werden. Geänderte Aufsichtspläne werden vom Medienrat innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung auf seiner Website veröffentlicht. “

(5) § 179 Abs. 2 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt

„(2) Werden im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Absatzes 1 Probleme festgestellt und wird gegen dieses Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Pressefreiheitsgesetzes verstoßen, ist der Medienrat verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der in Absatz 1 genannte Mediendiensteanbieter unterliegt, zur Durchführung wirksamer Maßnahmen aufzufordern. In einem solchen Ersuchen hat der Medienrat den Mitgliedstaat aufzufordern, Maßnahmen zur Beseitigung der vom Medienrat benannten Verstöße zu ergreifen. “

6. Änderung des Gesetzes CCXI von 2011 über den Schutz von Familien

Abschnitt 10

(1) § 1 Abs. 1 des Gesetzes CCXI aus dem Jahr 2011 über den Schutz von Familien (im Folgenden „Csvt.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Der Staat schützt die Institutionen der Familie und der Ehe auch wegen ihrer Würde und ihres Wertes an und für sich, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist. “

(2) § 1 Abs. 2 des Ksvt. erhält folgende Fassung:

„(2) Der Schutz organisierter familiärer Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität spielen eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Gesundheit. “

(3) In der Csvt. wird folgender Abschnitt 5/A angefügt:

„Abschnitt 5/A

Zum Schutz der in diesem Gesetz genannten Ziele und zum Schutz von Kindern ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unzulässiger Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. “

7. Änderung des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung

Abschnitt 11

(1) In § 9 des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung (nachfolgend „Nktv.“) wird der folgende Absatz (12) hinzugefügt:

„(12) Bei der Durchführung von Aktivitäten, die die sexuelle Kultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung und die sexuelle Entwicklung betreffen, sind die Bestimmungen des Artikels XVI (1) des Grundgesetzes besonders zu beachten. Solche Aktivitäten dürfen nicht auf die Propagierung der Abweichung von der Selbstidentität entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität gerichtet sein. “

(2) Im Untertitel 7 des Nktv. wird folgender Abschnitt 9/A angefügt:

„Abschnitt 9/A

(1) Eine Person oder Organisation mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der als Lehrer in einer Bildungs- und Erziehungseinrichtung angestellt ist, einer Fachkraft, die in einer solchen Einrichtung Schulgesundheitsdienste erbringt, und eines staatlichen Organs, das an einem mit einer solchen Einrichtung abgeschlossenen Kooperationsvertrag beteiligt ist, darf eine im Unterricht oder anderweitig organisierte Aktivität für Schüler, die sich auf die Sexualkultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die sexuelle Entwicklung, die schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums, die Gefahren des Internets und jede Form der körperlichen oder geistigen Gesundheitsentwicklung (im Sinne dieses Abschnitts im Folgenden „Programm“) bezieht, nur dann durchführen, wenn sie von dem durch Gesetz bestimmten Organ registriert ist.

(2) Die Daten im Register nach Absatz (1) gelten als aus Gründen des öffentlichen Interesses zugängliche Daten, die auf der Website des durch Gesetz zur Führung des Registers nach Absatz (1) bestimmten Organs veröffentlicht werden müssen.

(3) Das Register gemäß Absatz (1) muss Folgendes enthalten:

a) Titel des Programms,

b) Kontaktdaten und

ba) Name einer natürlichen Person Programmeigentümer oder

bb) Name und Sitz eines Organisationsprogrammbesitzers,

c) Angabe der Art der öffentlichen Erziehungseinrichtung, in der das Programm durchgeführt werden soll,

d) Datum der Registrierung und Zeitraum (Schuljahr), in dem das registrierte Programm in einer öffentlichen Erziehungseinrichtung durchgeführt werden kann, und

e) Thema des Programms.

(4) Das zur Führung eines Registers nach Absatz 1 bestimmte Organ ist berechtigt, Daten im Register nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register zu verarbeiten. “

(3) Dem § 79 der Nktv. wird folgender Absatz (8) angefügt:

„(8) Stellt die für öffentliche Erziehungsaufgaben zuständige Behörde bei einer Untersuchung fest, dass eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung gegen die Bestimmungen des § 9/A Abs. 1 verstoßen hat, so hat sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leiter der Einrichtung und die Person oder das Mitglied der Organisation nach § 9/A Abs. 1 einzuleiten, die die Tätigkeit ausüben, die nicht in dem dort genannten Register eingetragen ist. “

(4) Dem § 94 Abs. 1 der Nktv. wird folgender Buchstabe j) angefügt:

(Der für Bildung zuständige Minister wird ermächtigt,)

„j) das nach § 9/A Abs. 1 zur Führung des Registers befugte Organ zu benennen und die näheren Voraussetzungen für die Eintragung sowie die näheren Bestimmungen über die Führung und Veröffentlichung des Registers festzulegen,“ (in einem Dekret.)

Schlussbemerkung von Autor Uwe Melzer: Aus Deutschland wird Regenbogenland!


LGBTQ, NGO’s, BLM (Black lives matter), ANTIFA verfolgen alle das gleiche Ziel.
Sturz der Rechtssysteme in demokratischen Staaten. Keine Polizei mehr, keine Militäreinheiten (Abschaffung der Bundeswehr), öffnen der Grenzen für alle Flüchtlinge, egal ob verfolgt, Wohlstandsflüchtlinge (Flucht in ein reicheres Land), Klimaflüchtlinge etc.. Die Folge wird dann Bürgerkrieg & Anarchie sein. Das Problem ist, das die LGBTQ, NGO’s, BLM, ANTIFA Gruppen massiv überwiegend von Linken und Grünen politisch und finanziell unterstützt werden. Selbst die Bibel kennt das Problem der Anarchie. Das gab es schon einmal im Alten Testament zu Zeiten von Noah. Und im Neuen Testament der Bibel steht, daß am Ende der Zeiten, in der wir uns befinden, es wieder den Zustand der Anarchie wie zu Zeiten von Noah geben wird.

Noahs Zeiten


Bibel, NT, Lukas 17,26: Und wie es geschah zu den Zeiten Noahs, so wird's auch geschehen in den Tagen des Menschensohns (der Menschensohn ist Jesus Christus: gemeint sind hier die Jahre, kurz bevor Jesus Christus wieder auf diese Erde kommt). Bibel, NT, Matthäus 24,37: Denn wie es in den Tagen Noahs war, so wird auch sein das Kommen des Menschensohns.

Das geschah zu Noahs Zeiten berichtet in der Bibel, im Alten Testament, 1. Mose 6,6-13:
Der HERR (GOTT) sah, dass der Menschen Bosheit groß war auf Erden und alles Dichten und Trachten ihres Herzens nur böse war. Aber die Erde war verderbt vor Gottes Augen und voller Frevel.

Tagesordnung zu Noahs Zeiten:
Raub, Mord, Totschlag, Körperverletzungen, Vergewaltigungen bis dazu, dass keine Frau ohne Vergewaltigung die „Straße“ überqueren konnte um das einmal drastisch, bildhaft darzustellen, was es bedeutet, wenn die Erde voller Frevel durch die Menschen ist. Die Folge war die Sintflut GOTTES um der bösen Menschheit ein Ende zu bereiten. Nur Noah war ein gerechter Mann und GOTT machte mit ihm und seiner Familie einen neuen Anfang mit der Arche Noah.


Homosexualität und Lesbentum, was sagt Gottes Wort dazu? Erstaunlich ist, dass sich die Bibel sowohl im Alten wie auch im Neuen Testament mit der Frage von Homosexualität und Lesbentum auseinandersetzt. Fazit ist, dass diese Neigung wider der menschlichen Natur und wider Gottes Willen sind. Die Bibel begründet auch, woher diese Neigungen kommen. Gottes alleiniger Wille für die Lebensgemeinschaft von Menschen ist die Familie mit Mann, Frau und Kinder. Gott hat die Sexualität gewollt, geschaffen und auch dafür gesorgt, dass die Menschen Freude daran haben. Die Folgen sollten sein, dass daraus Kinder entstehen, die in einer intakten Familie aufwachsen und als positive Vorbilder Mutter und Vater haben. Homosexuelle und lesbische Verbindungen und Ehen bringen als Folge der Liebe keine Kinder hervor, sondern dienen nur der persönlichen Befriedigung von Lustgefühlen. Das war und ist nicht Gottes Wille. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 wurden absichtlich und mit großer Mehrheit der christliche Bezug zu Gott mit der Verantwortung vor Gott und den Menschen aufgenommen. Nachfolgend die Wortlaute aus unserem Grundgesetz & GOTTES Wort in der Bibel, NT, Römer 1,18-32, AT, Sirach 23,23, AT, 3. Mose 18,22-30, AT, 3. Mose 20,13-17, AT 2. Mose 22,17-19, AT, 1. Korinther 6,9-10: …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress


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