
Im Dezember 2017 bezogen in Deutschland knapp 1.059.000 Personen ab 18 Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Damit waren es bereits 3,2 Prozent mehr Leistungsberechtigte als ein Jahr zuvor. Auch in Zukunft ist die Tendenz steigend. Wer Anspruch auf die staatliche Unterstützung hat und was dabei zu beachten ist, lesen Sie im Folgenden. (Autorin: Laura Gosemann)
Die gesetzliche Rente reicht in vielen Fällen nicht für einen finanziell abgesicherten Ruhestand aus. Auch mithilfe einer privaten Altersvorsorge hat man nicht unbedingt ausgesorgt, denn grundsätzlich gilt: Wer nicht genug verdient, kann nicht hinreichend sparen.
Eine menschenwürdige Existenz soll dann durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährleistet werden. Anspruchsberechtigte müssen die Sozialleistung beim zuständigen Sozialhilfeträger oder der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Grundsicherung wird allerdings immer nur für zwölf Monate bewilligt, das heißt, jedes Jahr muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Anspruchsberechtigung
Zwei Personengruppen können einen Anspruch auf die Grundsicherung haben. Das sind zum einen Bedürftige, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, und zum anderen Volljährige mit auf Dauer voller Erwerbsminderung.
Wer bis Ende 1946 geboren wurde, hat die notwendige Altersgrenze bereits mit 65 Jahren erreicht. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dagegen die Altersgrenze von 67 Jahren. Damit der Antrag bewilligt wird, muss
>>> der Antragsteller in Deutschland wohnen beziehungsweise eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.
>>> das Einkommen oder das Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreichend sein.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann ebenfalls die Grundsicherung beantragen – allerdings nur dann, wenn die Rente dauerhaft sowie ausschließlich aufgrund voller Erwerbsminderung gezahlt wird, und nicht etwa wegen der schwierigen Lage des Arbeitsmarkts.
Es können stattdessen aber andere Sozialleistungen gewährleistet werden, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente lediglich auf Zeit oder wegen der Arbeitsmarktlage handelt, wie zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Höhe der Grundsicherung
Wie hoch die monatlichen Zahlungen für Bedürftige ausfallen, hängt von der Höhe des Einkommens beziehungsweise der Rente ab. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt an dieser Stelle den Richtwert von 838 Euro. Liegt das gesamte monatliche Einkommen unter dieser Grenze, sollte der Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden.
Bei der Grundsicherung existieren ebenso wie beim Arbeitslosengeld II pauschale Regelsätze. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt dieser 416 Euro im Monat für alleinstehende Personen und jeweils 374 Euro für Ehepaare. Gegebenenfalls werden auch Beiträge für Unterkunft und Heizung übernommen.
Anrechenbares Einkommen
Bei der Berechnung, ob ein Anspruch auf die Grundsicherung besteht, wird das gesamte Vermögen und Einkommen des Antragstellers betrachtet. Dabei werden alle bestehenden Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit, der Erhalt von Kindergeld sowie der Bezug von privaten und betrieblichen Renten miteinbezogen. Nicht angerechnet werden dagegen
>>> Leistungen der Sozialhilfe, z.B. Pflegegeld,
>>> die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
>>> Elterngeld,
>>> Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und Ähnliches.
Außerdem gibt es einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro im Jahr. Das bedeutet, dass nur darüber hinausgehendes Vermögen auch als solches angerechnet wird.
Zusätzliche Ansprüche
Wer bereits die Leistungen der Grundsicherung bezieht, kann darüber hinaus weitere unterstützende Zahlungen erhalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gehbehinderung vorliegt. Zusätzliche 17 Prozent des Regelsatzes stehen dem Bedürftigen dann als Mehrbedarf zu. Außerdem werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Anspruchsberechtigten der Grundsicherung übernommen.
Weitere Informationen zu diesem Thema, z.B. zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, können Sie im umfassenden Ratgeber der Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. nachlesen.






E-Mail:
rfd@rettung-fuer-deutschland.de
Internet:
www.rettung-fuer-deutschland.de
Twittern