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Mittwoch, 30. November 2016

Flüchtlingskrise: Ein ganz „normaler“ Monat in Deutschland mit Kinderehen, Mord & Gruppenvergewaltigungen!



Langsam kehrt die Routine in Deutschland ein: „Normale“ Vergewaltigungen, verschlagene Polizisten, „Ehrenmorde“, Diebstähle, Kinderehen, Brandstiftungen in den eigenen Flüchtlingsunterkünften durch die in den letzten 24 Monaten eingereisten Migranten schockieren kaum jemanden mehr in Deutschland. Zu sehr hat man sich an den Schrecken in den „eigenen vier Wänden“ gewöhnt. Die großen, ganz den etablierten Politikern ergebenen Medien berichten gar nicht mehr oder nur widerwillig, beschönigend und am Rande.

Böse Zungen behaupten gar, der Antifa-Ruf „Deutschland verrecke!“ sei das einzige politische Programm, das derzeit wirklich erfolgreich laufe.

In anderen Ländern, zumal in den osteuropäischen, in der Schweiz, Israel und den USA schaut man fassungslos auf Deutschland und die naive Gutmütigkeit der Deutschen, die scheinbar alles mit sich machen lassen. Und sich – kann man den deutschen Medien glauben – sogar noch über die Wiederkandidatur jener Politikerin freuen, die ihnen das alles eingebrockt hat.

Soeren Kern vom renommierten Gatestone-Institut aus den USA hat sich vor diesem Hintergrund einfach einmal die Mühe gemacht, noch einmal einige der bekannt gewordenen Fälle aus dem Monat Oktober in einer Chronik aufzulisten. Dabei handelt es sich nur um eine Auswahl dessen, was passiert ist und was es bis in die Medien geschafft hat.

Aber schon diese Spitze des Eisbergs ergibt ein solch schockierendes Bild, das eigentlich jeden – ganz unabhängig von seiner parteipolitischen Einstellung – aufrütteln und zum Handeln veranlassen sollte. Vielleicht ist es auch schon zu spät, vielleicht besteht noch Hoffnung. Wie auch immer: Viel Zeit bleibt uns nicht mehr!

1. Oktober: Zwei Migranten vergewaltigen eine 23 Jahre alte Frau in Lüneburg. Die Frau geht mit ihrem Kleinkind in einem Park spazieren, als die beiden Männer sie von hinten umschubsen. Die Männer zwingen das Kind, zuzusehen, wie sie sich abwechselnd an der Frau vergehen. Die Täter fliehen und sind auf freiem Fuß.

2. Oktober: Ein 19-jähriger Migrant vergewaltigt eine 90-jährige Frau, als sie eine Kirche in der Düsseldorfer Innenstadt verlässt. Die Polizei beschreibt den Verdächtigen anfangs als einen „Südeuropäer mit nordafrikanischen Wurzeln“. Später kommt heraus, dass es sich um einen Marokkaner mit spanischem Pass handelt.

2. Oktober: Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble fordert die Entwicklung eines „deutschen Islam“, um Muslimen im Land zu helfen, sich zu integrieren. In einem Kommentar für die Welt am Sonntag schreibt er:

„Wir … wollen, gerade angesichts der so vielfältigen Herkunft der Muslime in Deutschland, die Entwicklung eines deutschen Islam fördern, die Entwicklung eines Selbstgefühls der hier lebenden Muslime als Muslime in Deutschland, in einer freiheitlichen, offenen, pluralen und toleranten Ordnung, mit ihrer guten Mischung – nach unserem Grundgesetz – von staatlicher religiöser Neutralität. …“


„Ohne Zweifel ist die wachsende Zahl von Muslimen in unserem Land heute für die Aufgeschlossenheit der Mehrheitsgesellschaft eine Herausforderung. Die Herkunft der allermeisten Flüchtlinge bedeutet auch, dass wir es zunehmend mit Menschen aus ganz anderen Kulturkreisen zu tun haben als bisher. … Wir dürfen in dieser angespannten Situation keine Atmosphäre entstehen lassen, in der gut integrierte Menschen sich in Deutschland fremd fühlen.“

4. Oktober: Wie der Münchner Merkur berichtet, lag die Besucherzahl beim Münchener Oktoberfest auf dem niedrigsten Stand seit 2001. Berichten zufolge blieben die Besucher aus Angst vor Terrorismus und sexuellen Übergriffen durch Migranten fern.

6. Oktober: Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet über eine Untersuchung deutscher Geheimdienste, wonach fast die Hälfte der Salafisten, die nach Syrien oder Irak ausreisten, zuvor in Moscheen aktiv war. „Die Moscheen spielen für die Radikalisierung von Islamisten in Deutschland weiterhin eine zentrale Rolle“, sagt eine Sprecherin des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Die Untersuchung analysiert fortlaufend Hintergründe und Verlauf der Radikalisierung von Personen, die mit islamistischer Motivation nach Syrien oder Irak ausreisten. Grundlage sind Daten von insgesamt 784 Personen, die ausreisten oder eine solche Ausreise aktiv versuchten. Die Gesamtzahl der Salafisten wird vom Verfassungsschutz bundesweit mit 9200 Personen angegeben.



6. Oktober: Mehr als 400 Einwohner des Essener Stadtteils Altenessen kommen zu einem vom Fernsehen übertragenen „Stadtgespräch“ mit Kommunalpolitikern zusammen, um über die eskalierende Gewalt und Kriminalität in ihren Vierteln zu diskutieren. Anwohner beklagen sich, die Polizei weigere sich oft, auf Hilferufe zu reagieren. Sie flehen die Vertreter der Stadt an, die Ordnung wiederherzustellen. Ein Anwohner sagt: „Ich bin hier geboren und fühle mich nicht mehr sicher.“ Die Kommunalfunktionäre weisen die Beschwerden barsch zurück. Essens Oberbürgermeister Thomas Kufen (CDU) sagt: „Altenessen ist keine No-go-Area, die Leute hier haben nur einen dicken Hals.“ Polizeipräsident Frank Richter fügt hinzu: „Ich kann es nicht mehr hören, von No-go-Areas in Essen zu hören.“ Er besteht darauf: In Essen und Altenessen lebe man völlig sicher.

7. Oktober: Das Sarah-Nußbaum-Haus, ein Kindergarten in Kassel, erklärt, dieses Jahr nicht Weihnachten zu feiern, „wegen des hohen Anteils muslimischer Kinder“. Wie Lokalmedien berichten, gibt es „keinen Weihnachtsbaum, keine Weihnachtsgeschichten, keine Weihnachtsstimmung“. Nichtmuslimische Eltern argumentieren, zur Integration gehöre es, „die neue Kultur kennenzulernen“. Erzieherinnen sagen, wegen der „unterschiedlichen Kulturen der Kinder“ würde auf „christliche Rituale verzichtet“. Weiter wird bekannt, dass die Erzieherinnen angewiesen sind, darauf zu achten, dass Kinder ihre Pausenbrote nicht tauschen, um zu verhindern, dass muslimische Kinder Schweinefleisch essen.

8. Oktober: Wie die Welt am Sonntag berichtet, wurden in den ersten sechs Monaten von 2016 die Ausweise von mehr als 2.000 Migranten, die Asyl beantragt haben, als Fälschungen entlarvt – trotzdem ließen die Grenzkontrolleure sie nach Deutschland einreisen. Sicherheitsanalysten warnen davor, dass Migranten mit gefälschten Papieren Verbindungen zum Islamischen Staat haben könnten.

10. Oktober: Jaber al-Bakr, ein 22-jähriger Flüchtling aus Syrien, wird verhaftet, nachdem die Polizei in seiner Chemnitzer Wohnung Sprengstoff gefunden hat. Er wird verdächtigt, einen Bombenanschlag auf einen Flughafen in Berlin geplant zu haben. Zwei Tage später erhängt er sich in seiner Gefängniszelle in Leipzig.

14. Oktober: Bundespräsident Joachim Gauck, der aus Gesundheitsgründen nicht noch einmal für sein Amt kandidiert, sagt, er glaube, dass Deutschland irgendwann einen muslimischen Präsidenten haben werde. Von den bisherigen elf Bundespräsidenten waren neun Protestanten und zwei Katholiken. Gaucks Aussage sorgt in Deutschland für Aufregung. Einige sagen, das Amt stehe jedem Deutschen offen, unabhängig von der Konfession; andere meinen, ein muslimischer Präsident würde die Gesellschaft weiter polarisieren. Alexander Graf Lambsdorff, der Vizepräsident des Europäischen Parlaments, sagt: „Ein Mullah mit Turban ginge gar nicht; aber ein Vertreter des modernen, aufgeklärten Islam, wie in London der Bürgermeister – natürlich.“ Das Bundespräsidialamt teilt Bild unterdessen mit, dass der Amtseid keinesfalls von „so wahr mir Gott helfe“ in „so wahr mir Allah helfe“ geändert werde.

14. Oktober: Der Grünen-Politiker Volker Beck ruft die Deutschen dazu auf, Arabisch zu lernen, damit sie sich mit Migranten unterhalten können, die kein Deutsch sprechen. Vom Fernsehsender N-TV gefragt, wie sich Migranten integrieren können sollen, wenn es in vielen Teilen deutscher Städte niemanden gibt, der Deutsch spricht, antwortet er: „Andere Länder gehen damit entspannter um, dass in manchen Vierteln auch mal eine andere Sprache von einer Migrationscommunity gesprochen wird. In den USA finden Sie ihr Chinatown, da finden Sie die Gegenden, wo die Mexikaner wohnen, oder je nachdem, welche Community in der Stadt gerade stark ist.“ Weiter sagt Beck, es sei gut, dass in vielen deutschen Moscheen kein Deutsch gesprochen wird. Arabische Predigten seien „auch ein bisschen Heimat“, so Beck.

14. Oktober: Volker Kauder, einer der wichtigsten Politiker in Angela Merkels CDU, droht Internetgiganten wie Facebook und Google mit Strafen von bis zu 50.000 Euro, sollten sie nicht gegen Hassreden im Internet vorgehen. Hintergrund der Drohung ist eine wachsende Stimmung gegen Einwanderung in Deutschland.

15. Oktober: Ein syrischer Migrant stört eine Hochzeitszeremonie in der Karmel-Kirche in der Duisburger Innenstadt. Er platzt in die Kirche und fängt an, die Madonnenfigur zu streicheln, während er „Allahu Akhbar“ („Allah ist der Größte“) schreit. Der Mann wird in die Psychiatrie gebracht, aus der er erst Tage zuvor entlassen worden war. Dies ist einer von einer wachsenden Zahl von Vorfällen, bei denen muslimische Migranten in deutschen Kirchen stören oder Vandalismus verüben.



16. Oktober: Ein 16-jähriger Junge und seine 15 Jahre alte Freundin gehen in Hamburg an der Alster spazieren, als ein Unbekannter ihnen auflauert und dem Jungen von hinten ein Messer in den Rücken sticht. Der Angreifer schubst anschließend das Mädchen ins Wasser und läuft weg. Das Mädchen überlebt, doch der Junge stirbt an seinen Verletzungen. Der Verdächtige, ein Mann „südländischer Erscheinung“ Anfang zwanzig, ist weiterhin auf freiem Fuß. Nach Angaben der Polizei wurden die Opfer nicht ausgeraubt, es gebe für das Verbrechen kein erkennbares Motiv. Der Verdächtige scheint sein Opfer zufällig ausgewählt und den Jungen erstochen zu haben, weil er gerade Lust dazu hatte. Später bezichtigt sich der Islamische Staat der Tat, doch die Polizei zweifelt an dessen Urheberschaft.

17. Oktober: Der Deutsche Presserat erteilt der Wochenzeitung Junge Freiheit eine Rüge, weil sie die Nationalität dreier afghanischer Teenager genannt hatte, die im April 2016 an einem Wiener Bahnhof eine Frau vergewaltigt hatten. Die Nationalität der Täter, so der Presserat, sei „nicht relevant“ für den Fall; indem die Zeitung sie genannt habe, habe sie sie „bewusst abwertend als Person zweiter Klasse dargestellt“. Im Interesse „fairer Berichterstattung“ verlangte der Presserat, dass die Zeitung den anstößigen Artikel von ihrer Website entfernt. Diese weigerte sich jedoch, der Aufforderung zu folgen und sagte, sie werde auch weiterhin die Nationalitäten von Strafverdächtigen nennen.

17. Oktober: Die deutsche Sektion von Open Doors, einer Nichtregierungsorganisation, die verfolgten Christen hilft, berichtet, dass Muslime überall in deutschen Flüchtlingsunterkünften Christen attackieren. Die NGO hat im Zeitraum zwischen Mai und September 2016 743 Fälle dokumentiert; diese seien nur die „Spitze des Eisbergs“. In dem Bericht heißt es:

„Viele der betroffenen Flüchtlinge haben bereits in ihren islamischen Herkunftsländern Verfolgung und Diskriminierung erlebt und sind deshalb nach Deutschland geflohen. Die in den Herkunftsländern vorherrschende Bedrängung erleben religiöse Minderheiten hier in den Flüchtlingsunterkünften eins zu eins wieder.“

17. Oktober: Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat die Geburtenrate in Deutschland 2015 den höchsten Stand seit 33 Jahren erreicht, vor allem getrieben durch Babys, die von Migrantinnen geboren werden. Die Geburtenrate lag 2015 bei 1,5 Geburten pro Frau, gegenüber 1,47 im Jahr 2014. Das ist der höchste Wert seit 1982, damals lag er bei 1,51. Bei deutschen Frauen stieg die Geburtenrate allerdings nur geringfügig: von 1,42 Kinder pro Frau (2014) auf 1,43 (2015). Bei ausländischen Frauen stieg die Rate im selben Zeitraum von 1,86 auf 1,95 Kinder pro Frau.

18. Oktober: Ein Brandbrief wird bekannt, den Sigrid Meierhofer (SPD), die Bürgermeisterin von Garmisch-Partenkirchen an die bayerische Landesregierung geschrieben hat. Darin droht sie die Schließung einer Unterkunft an, die 250 zumeist männliche Migranten aus Afrika beherbergt, sollte die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht wiederhergestellt werden. In dem Brief, der dem Münchner Merkur zugespielt worden ist, heißt es, die örtliche Polizei habe in den vorangegangenen sechs Wochen auf mehr Notrufe hin ausrücken müssen, als in den gesamten 12 Monaten zuvor.

18. Oktober: Wie die Süddeutsche Zeitung meldet, haben in den ersten acht Monaten von 2016 mehr als 17.000 Migranten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verklagt, weil ihnen nicht der volle Flüchtlingsstatus zugesprochen worden war. Die meisten syrischen Flüchtlinge in Deutschland erhalten nur teilweisen Asylstatus, subsidiärer Schutz genannt, der den Familiennachzug um mindestens zwei Jahre verzögert. Laut dem Bericht der Süddeutschen hätten 90 Prozent der Flüchtlinge, die den subsidiären Schutzstatus angefochten hätten, vor Gericht gewonnen und die vollen Rechte nach der Genfer Konvention erstritten. Flüchtlinge mit vollem Status können sofort einen Antrag einreichen, Ehegatten und Kinder nach Deutschland zu bringen. Wenn alle diese 17.000 Migranten vor Gericht gewinnen, würde Hunderttausenden weiteren Migranten genehmigt, nach Deutschland zu kommen.

19. Oktober: Bild berichtet, dass ein 49-jähriger syrischer Flüchtling in Rheinland-Pfalz Sozialleistungen für seine vier Ehefrauen und 23 Kinder beantragt hat. Der Mann, der als Ghazia A. vorgestellt wird, sagte Bild: „Nach unserer Religion habe ich die Pflicht, jede Familie gleichermaßen zu besuchen und bei ihnen zu sein, keine zu bevorzugen.“ Behördenvertreter sagten der Zeitung, die Familie integriere sich gut und alle Kinder gingen zur Schule.

19. Oktober: Ein 29-jähriger Migrant aus Syrien muss sich vor Gericht verantworten, weil er in Freiburg und Müllheim zehn Kinder sexuell missbraucht hat. Der Vater eines der Opfer machte ein Foto des Verdächtigen und übergab es der Polizei, doch diese wartete zehn Tage, ehe sie dem Hinweis nachging.

19. Oktober: Eine 16-jährige Deutsch-Marokkanerin muss sich vor Gericht wegen Terrorismus verantworten. Im Februar 2016, als sie 15 war, hatte sie am Hauptbahnhof von Hannover einen Polizisten mit einem Messer angegriffen. Die Staatsanwaltschaft sagt, sie habe eine „Märtyreroperation“ für den Islamischen Staat ausgeführt.

20. Oktober: Es wird bekannt, dass Schüler einer Grundschule in Garmisch-Partenkirchen im ökumenischen Gottesdienst die shahada, das islamische Glaubensbekenntnis („Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Gesandter“) auswendig lernen und aufsagen mussten.

21. Oktober: In einem Interview mit der Welt am Sonntag sagt der Islamexperte und Grünenpolitiker Kurt Edler, um Radikalisierung zu verhindern, solle syrischen Migranten gestattet werden, in Deutschland ihre eigene Stadt zu gründen. Wörtlich sagt er: „Warum richten wir nicht in Vorpommern ein Neu-Aleppo ein? Dann zeigen wir, dass das, was die britischen und irischen Auswanderer im Nordosten der USA geschafft haben, auch bei uns möglich ist.“

24. Oktober: In Hamburg wird eine Gruppe serbischer Teenager, die ein 14-jähriges Mädchen gruppenvergewaltigt und es bei Temperaturen unter null dem Erfrieren ausgesetzt hatte, zu Bewährungsstrafen verurteilt. „Die Strafen mögen einem Teil der Öffentlichkeit milde erscheinen“, sagt der Richter, doch hätten die Teenager Geständnisse abgelegt, erschienen reumütig und würden nicht mehr länger eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen. Das Urteil, das Vergewaltigern de facto einen Freifahrtschein gibt, führt in Deutschland zu einem der seltenen Momente des öffentlichen Aufschreis über das Problem der von Migranten verübten Sexualverbrechen.

24. Oktober: Eine YouGov-Umfrage kommt zu dem Ergebnis, dass 68 Prozent der Deutschen glauben, die Sicherheitslage in ihrem Land habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Ebenfalls 68 Prozent der Teilnehmer gaben an, sie fürchteten an Eisenbahn- und U-Bahn-Stationen um Leben und Besitz, 63 Prozent fühlen sich bei großen öffentlichen Veranstaltungen unsicher.



25. Oktober: In einem Berliner Schwimmbad verüben sieben Migrantenjungen, von denen die jüngsten erst sieben sind, einen sexuellen Angriff auf drei Mädchen im Alter von neun, elf und vierzehn.

25. Oktober: Die deutsche Ausgabe der Huffington Post veröffentlicht einen Artikel eines syrischen Migranten namens Aras Bacho, in dem dieser fordert, dass alle Schilder und Produkte in Deutschland auf Arabisch beschriftet zu sein hätten, um Migranten das Leben einfacher zu machen. Er schreibt:

„Ich als Flüchtling finde, dass in Europa die Aufschrift auf Straßenschilder in Arabisch übersetzt werden sollte. Genauso sollte auf der Verpackung von Lebensmitteln auf Arabisch zu lesen sein, was sich darin befindet. Auch in Prüfungen sollte die Möglichkeit bestehen, Arabisch zu sprechen. … Die meisten Flüchtlinge haben den Führerschein in Syrien gemacht. Es wäre doch hilfreich, wenn die Straßenschilder auf Arabisch wären. Wir sollten diesen Menschen mehr helfen. Egal, was es kostet.“

25. Oktober: In fünf Bundesländern durchsucht die Polizei ein Dutzend Wohnungen und Flüchtlingsunterkünfte. Die Razzia ist Teil einer Antiterrorfahndung. 14 Tschetschenen, die 2013 nach Deutschland kamen, stehen im Zentrum der Ermittlungen zur „Terrorismusfinanzierung“. Niemand wird verhaftet.

25. Oktober: Eine Gruppe muslimischer Kinder wirft, von „Allahu Akbar“-Rufen begleitet, Steine auf einen äthiopischen Priester, der zu Fuß zu einer Kapelle in Raunheim unterwegs ist. Nach Polizeiangaben wird der Priester zum Ziel, weil er ein Kreuz trägt.

27. Oktober: In Leipzig wird ein zehnjähriges Mädchen, das mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule ist, überfallen und vergewaltigt. Die Polizei veröffentlicht ein Phantombild des Verdächtigen, dazu die politisch korrekte Warnung: „Diese Bitte um Veröffentlichung bezieht sich ausschließlich auf Printerzeugnisse im Großraum Leipzig. Eine Veröffentlichung im Internet einschließlich sozialer Netzwerke (z. B. Facebook) ist von dem richterlichen Beschluss zur Öffentlichkeitsfahndung nicht gedeckt und daher nicht zulässig.“

27. Oktober: Die Stadt Monheim spendet zwei islamischen Organisationen 845.000 Euro an Steuergeldern, um in der Stadt Moscheen zu bauen. Das Geld wird dafür benutzt, Grundstücke für die Moscheen zu kaufen, den Bau bezahlt die türkische Regierung. Bürgermeister Daniel Zimmermann sagt, er hoffe, dass die Moscheen die muslimische Integration beförderten. „Ich hoffe, dass die Moscheen auch stadtbildprägend sein werden und später einmal Baudenkmäler.“ Die Spende ist nur an eine Bedingung geknüpft: Die Minarette dürfen nicht höher als 25 Meter sein.

27. Oktober: Den Eltern eines Teenagers droht, wie die Deutsche Welle berichtet, ein Prozess, weil sie ihren Sohn nicht an einem Schulausflug in eine Moschee haben teilnehmen lassen. Die Eltern sollten für das unentschuldigte Fehlen ihres Sohnes ein Bußgeld von 300 Euro zahlen. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe prüft nun, ob die Eltern vor Gericht erscheinen müssen, weil sie die Strafe nicht gezahlt haben. Die Schulleiterin Renate Fritzsche sagt, es gebe keine Ausnahmen von der Schulpflicht. Das Erziehungsziel, betont Fritzsche, sei es, „die Bereitschaft bei den Kindern zu erwecken, sich mit fremden Kulturen zu beschäftigen und sie zu tolerieren.“

27. Oktober: Die Berliner Zeitung berichtet, dass ein 19-jähriger syrischer Migrant, der nur als Shaas Al-M. identifiziert wird, in Berlin Terrorziele für den Islamischen Staat ausgespäht habe. Als er im März 2016 verhaftet wurde, soll er in Deutschland aktiv Terroristen rekrutiert und Anschläge vorbereitet haben. Der Mann, der vom Islamischen Staat religiöses und militärisches Training erhielt, kam im Sommer 2015 in Deutschland an und gab sich als syrischer Flüchtling aus.

28. Oktober: Viele arabische Moscheen in Deutschland seien konservativer als die in Syrien; das berichtet die Nachrichtenagentur Reuters. In dem Bericht heißt es: „Ein Dutzend Syrer, die sechs Moscheen in drei Städten besuchen, sagten Reuters, sie fühlten sich unwohl angesichts der sehr konservativen Botschaften in arabischsprachigen Moscheen. Andere Besucher der Moschee würden die Neuankömmlinge dafür kritisieren, wie sie sich kleiden und ihre Religion ausüben, sagen sie. Einige bestünden darauf, den Koran wortwörtlich auszulegen.“

28. Oktober: Vor einer Kirche in Freiburg verübt ein Mob von 17 muslimischen Migranten einen Sexüberfall auf zwei Frauen. Die Polizei verhaftet drei der Männer, die allesamt aus Gambia stammen; sie waren 2015 als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen und vorher bereits wegen anderer Straftaten festgenommen worden.

28. Oktober: Der Spiegel berichtet, dass Bundesjustizminister Heiko Maas es deutschen Gerichten leichter machen will, Kinderehen für ungültig zu erklären. Derzeit gibt es 1.475 verheiratete Kindern in Deutschland, darunter 361 Kinder unter 14. 120 sind 14 oder 15 Jahre alt. Nach deutschem Recht können Jugendliche, die 16 Jahre oder älter sind, heiraten, aber nur, wenn ihr Partner volljährig ist und ein Familiengericht eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Kriterien hierfür will Maas verschärfen. Die Befreiung soll nur erteilt werden, „wenn die beabsichtigte Ehe das Wohl des Antragstellers nicht beeinträchtigt“. Dem parlamentarischen Staatssekretär im Bundesinnenministerium Günter Krings (CDU) geht das nicht weit genug. „Im Sinne der Klarheit unserer Rechtsordnung sollten wir ganz konsequent dafür sorgen, dass in unserem Land keinerlei Ehen mit Minderjährigen mehr geschlossen werden können, auch nicht in Ausnahmefällen“, sagt er.

31. Oktober: Eine 53-Jährige attackiert zwei Polizisten, als diese ihre Wohnung in Mülheim betreten. Die Beamten werden bei ihr vorstellig, weil sie Möbel aus ihren Fenstern geworfen haben soll. Weil sie sich weigert zu öffnen, brechen die Polizisten die Tür auf. Als die Beamten in der Wohnung sind, greift die verschleierte Frau sie mit einem Teppichmesser an und schreit dabei „Allahu Akbar“ („Allah ist der Größte“). Nach Angaben der Polizei handelt es sich um eine muslimische Konvertitin, die aufgrund einer Serie von früheren Vorfällen, die mit islamischem Extremismus zu tun hatten, bereits polizeibekannt ist.

Quelle: Bitte Links in den Tagesmeldungen anklicken - Autor: Anonymous vom 30.11.2016 – Anmerkungen und Verweise von Autor Uwe Melzer



Die aktuelle Flüchtlingskultur & Asylpolitik in Deutschland und die Folgen!
Krankenkassenbeiträge steigen, Renten sinken, Hartz IV Empfänger nehmen radikal zu, Haushaltskassen leer etc.. Mit Milliardenspritzen will die Bundesregierung im Wahljahr 2017 die finanziellen Folgen der Flüchtlings-Tsunamis kaschieren. Doch danach wird uns die Rechnung für den gutmenschlichen Willkommenskult präsentiert – zunächst in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann bei den Renten und auf Dauer eine massive Steigerung der Hartz IV Empfänger! ..... vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Islamisierung - 15 Punkte die zeigen, dass unter der Regierung Merkel der Islam in Deutschland eingeführt wurde! Frau Dr. Merkel: „Der Islam gehört zu Deutschland“ etc. Der Islam ist keine Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia: ..... vollständigen Presseartikel lesen!< /a>

Islam gehört nicht zu Deutschland! Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nehmen Sie bitte den Satz zurück: „Der Islam gehört zu Deutschland.“ Der ehemalige Bundespräsident Wulf wurde wegen dieses Satzes von GOTT seines Amtes enthoben - er trat zurück. Ihnen droht damit leider das gleiche Schicksal! - Wollen Sie das wirklich riskieren? Was mögen wohl die Beweggründe gewesen sein, dass zuerst der damalige Bundespräsident Wulf und nun die Bundeskanzlerin Angela Merkel mehrmals öffentlich verkünden: "Der Islam gehört zu Deutschland"? Dafür gibt es weder historische noch gegenwärtige Grundlagen: ..... vollständigen Presseartikel lesen:

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

Eine Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.

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Montag, 17. Oktober 2016

Islamisierung - 15 Punkte die zeigen, dass unter der Regierung Merkel der Islam in Deutschland eingeführt wurde!



Wir geben hier einen offenen Brief des bekannten Publizisten Dr. Hans Penner wieder, in dem dieser in 15 Punkten darlegt, wie Angela Merkel die Islamisierung Deutschlands fördert. (Autor: davidbergerweb)

Frau Dr. Merkel,
verantwortungsbewusste Bürger erkennen zunehmend, daß Sie mit Hilfe der Medien die Bevölkerung bezüglich Ihrer politischen Absichten täuschen. Sie bekämpfen islamkritische Politiker, die sich für die Erhaltung des demokratischen Rechtsstaates engagieren.

Es ist hinreichend belegbar, daß Sie den Islam in Deutschland wie folgt fördern:
1. Sie haben den verfassungswidrigen Islam legitimiert und zum Bestandteil Deutschlands erklärt (Ihre Aussage: „Der Islam gehört zu Deutschland.
2. Unter Ihrer Regierung ist die islamische Scharia in unsere Rechtssprechung eingedrungen.
3. Unter Ihrer Regierung sind eine islamische Subkultur und islamische Stadtviertel entstanden, die der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind.
4. Unter Ihrer Regierung sind islamische Lehrstühle entstanden.
5. Unter Ihrer Regierung wurde islamischer Schulunterricht eingeführt.
6. Unter Ihrer Regierung werden christliche Elemente aus dem öffentlichen Leben verdrängt.
7. Unter Ihrer Regierung hat die CDU ihre christlichen Prinzipien aufgegeben.
8. Unter Ihrer Regierung macht die CDU mit einer von einem Moslem geleiteten Partei (Grüne) gemeinsame Sache.
9. Unter Ihrer Regierung hat die islamische Kriminalität stark zugenommen.
10. Unter Ihrer Regierung werden in Deutschland Juden von Moslems verfolgt.
11. Unter Ihrer Regierung belastet der Islam zunehmend unser Sozialsystem.
12. Unter Ihrer Regierung prägt die islamische Mode zunehmend das Bild der Öffentlichkeit.
13. Unter Ihrer Regierung sind islamische Speisevorschriften in öffentliche Einrichtungen eingedrungen.
14. Unter Ihrer Regierung werden Politik und öffentliche Einrichtungen vom Islam unterwandert.
15. Unter Ihrer Regierung erfolgt eine unkontrollierte Immigration von Moslems.



Mit Hilfe der Medien informieren Sie die Bevölkerung gezielt falsch über den Islam. Die Realität sieht so aus:
– Die meisten politischen Konflikte werden vom Islam hervorgerufen!
– Der Islam strebt die Judenvernichtung an wie einst der Nationalsozialismus.
– Der Islam ist in die christlich-abendländische Werteordnung nicht integrierbar.
– Islam ist die Unterwerfung unter die Lehre des Mohammed.
– Die Lehre des Islam ist im Koran unabänderlich festgelegt und nicht reformierbar.
– Der Islam misst dem Koran göttliche Autorität bei.
– Im Ramadan feiert der Islam die Herabsendung des Korans vom Himmel auf Mohammed.
– Der Islam kann nicht durch das Verhalten der Moslems in der Diaspora beurteilt werden.
– „Euro-Islam“, „demokratischer Islam“ oder „deutscher Islam“ sind Phantasien.
– Es gibt keinen Unterschied zwischen Islam und dem Islamismus, der angewandter Islam ist.
– Der Islam ist verfassungsfeindlich, weil er die UN-Menschenrechte-Charta bekämpft.
– Der Koran fordert die Ausbreitung des Islam mit Gewalt.
– Der Koran verbietet bei Strafe die Religionsfreiheit.
– Der Koran fordert die Körperstrafe.
– Der Koran verbietet die Trennung von Staat und Religion.
– Der Koran verbietet die Gleichberechtigung von Mann und Frau
– Der Koran fordert für den Islam die Weltherrschaft im religiösen, wirtschaftlichen und politischen Bereich.
– Der Koran fordert dazu auf alle „Ungläubigen“, also Nichtmuslime zu töten, wo auch immer sie zu finden sind.
– Islam & Koran & Scharia sind grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.

Quelle:
philosophia perennis - Ein Blick auf die Welt mit von der philosophia perennis geschärften Augen.



Alle diese Aussagen können durch die entsprechenden Suren im Koran bestätigt werden. Der Autor Uwe Melzer hat den Koran und die Bibel gelesen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass im Koran genau das Gegenteil steht, von dem was in der Bibel steht. Hierzu nur ein kleines Beispiel:

Bibel: Liebet Eure Feinde, tut Gutes denen, die euch hassen.
Koran: Tötet alle „Ungläubigen“ (alle Nichtmuslime), wo immer ihr sie auch findet.

Das zentrale Thema der Bibel ist Liebe und Vergebung. Deshalb kommt das Wort „Liebe“ auch 324 Mal in der Bibel vor. Aber nicht ein einziges Mal im Koran vor.
Das zentrale Thema im Koran ist Gehorsam, Unterdrückung, Gewalt und Hass.


Der Islam ist keine Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia mit Aufruf zum Krieg, Mord & Totschlag, Folterung und Verstümmelungen. Der Koran verbietet die Gleichberechtigung von Mann und Frau! Der Islam hat damit auch sein Recht auf Religionsfreiheit verwirkt. Der Islam gehört deswegen in Deutschland verboten, wenn die Politik in Deutschland konsequent wäre.

Dazu passt auch die Aussage von unserem Bundespräsidenten Herrn Gauck, dass er sich auch einen Muslim als Bundespräsidenten vorstellen könnte. Berlin 14,10.2016: Für den scheidenden Bundespräsidenten Joachim Gauck ist es vorstellbar, dass ein Muslim sein Nachfolger werden könnte. Dem „Evangelischen Pressedienst“ sagte er: „Das will ich in Zukunft nicht ausschließen.“

Der verehrten Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel sollte bewusst sein, dass der Islam überhaupt nicht ein Teil Deutschland sein will, sondern Deutschland zu einem Teil des Herrschaftsregiments des Islams macht, im Auftrag von Allah.



Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nehmen Sie bitte den Satz zurück: “Der Islam gehört zu Deutschland.“ Der ehemalige Bundespräsident Wulf wurde wegen dieses Satzes von GOTT seines Amtes enthoben. Ihnen droht damit leider das gleiche Schicksal! - Wollen Sie das wirklich riskieren? -





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Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

Eine Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: "50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben", erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
E-Mail:
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Internet:
www.rettung-fuer-deutschland.de


Sonntag, 9. Oktober 2016

Islam gehört nicht zu Deutschland! Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nehmen Sie bitte den Satz zurück: "Der Islam gehört zu Deutschland."



Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nehmen Sie bitte den Satz zurück: “Der Islam gehört zu Deutschland.“ Der ehemalige Bundespräsident Wulf wurde wegen dieses Satzes von GOTT seines Amtes enthoben. Ihnen droht damit leider das gleiche Schicksal! - Wollen Sie das wirklich riskieren? -

Die wörtliche Aussage von Frau Dr. Merkel: "Der Islam gehört zu Deutschland" ist ein Freibrief dafür, dass der Islam mit allen seinen negativen Begleiterscheinungen sich ungehindert in Deutschland verbreiten kann. Viele sehen darin einen Hochverrat an der gesamtdeutschen Geschichte. Merkel gibt damit zu, dass Deutschland islamischer wird.

Auf der Pressekonferenz am 12. Januar 2015 in Berlin anlässlich des Besuches des türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu sagte Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel wörtlich: "Der Islam gehört zu Deutschland – und das ist so, dieser Meinung bin ich auch."

Was mögen wohl die Beweggründe gewesen sein, dass zuerst der damalige Bundespräsident Wulf und nun die Bundeskanzlerin Angela Merkel mehrmals öffentlich verkünden: "Der Islam gehört zu Deutschland"? Dafür gibt es weder historische noch gegenwärtige Grundlagen. Es ist nicht vorstellbar, dass beide Politiker nicht wüssten, wofür der Islam in seinem ureigensten Wesen steht. Sie kennen doch die Problemstellungen der Länder, in denen der Islam alle Gesellschaftsbereiche bestimmt.

Ist der politische Druck, „politically correct" zu sein, tatsächlich so groß, dass man öffentlich eine so gefährliche Aussage trifft?



Der Koran ist Basis aller Moslems und Islamisten, egal welcher Glaubensrichtung.
Jedes mal wenn Diskussionen stattfinden wird beteuert, dass der Islam eine friedliche Religion sei auch wenn das teilweise total im Widerspruch mit Teilen der in Europa ansässigen Gläubigen steht. Selbstverständlich sollte man nicht alle in einen Topf werfen aber die letzten Monate überfluteten uns mit Gewalttaten grausamster Art die von genau diesen Volksgruppen verübt worden sind. Finden heute irgendwelche Diskussionen statt wird grundsätzlich die friedliche Absicht beteuert und komischerweise wird nirgendwo nachgeprüft wie es eigentlich um den Frieden wirklich steht. In Talkshows beteuern Imame oder Sprecher muslimischer Vereinigungen: "Islam bedeutet Frieden". Aber sie sagen nicht dazu, dass dieses Verständnis von Frieden erst dann einkehren kann, wenn die ganze Welt dem Islam unterworfen ist. Denn in Wahrheit heißt Islam" Unterwerfung".

„Es gibt keinen Islam und Islamismus. Es gibt nur einen Islam. Wer etwas anderes sagt, beleidigt den Islam.“ - Recep Erdogan, türkischer Präsident, 2008!“ Es ist ein großer Irrtum zu glauben es gäbe einen friedlichen Islam, weil es viele unterschiedliche Prägungen des Islam gäbe. Da gibt es friedliche, gemäßigte und Radikale. Es gibt z.B. Sunniten und Schiiten. Aber alle haben eins gemeinsam. Sie lesen (sofern Sie überhaupt den Koran gelesen haben) alle den gleichen Koran. Berufen sich alle auf den Propheten Mohammed und die Scharia nach dem Koran. Da gibt es keinen Unterschied. Das ist wie die evangelische und katholische Religion in Deutschland. Alle haben die gleiche Bibel. Und damit haben alle die Gleiche Glaubensgrundlage und das gleiche Fundament. Das gilt sowohl für den Koran und den Islam, als auch für die Christen mit der Bibel.

Für alle Richtungen, Gruppierungen, Absplitterungen, Strömungen usw. im Islam oder bei den Moslems ist der Koran die Basis des Glaubens.
Für alle steht im Koran das Gleiche. Wenn jemand den Koran liest und ernst nimmt, dann müsste er eigentlich direkt zum islamischen Terroristen werden. Der Koran beginnt friedlich und hat friedliche Suren. Aber jeder Koranlehrer und jeder Islamlehrer wird ihnen bestätigen, dass jede nachfolgende Sure die vorhergehende Sure ersetzt.

Der Koran endet kriegerisch und fordert, dass alle Menschen zum Koran konvertieren müssen oder getötet werden müssen.

Das ist leider das zentrale Thema im Koran und eine bittere Wahrheit. Israel muss seit seiner Gründung und der Verheißung von GOTT des Landes Israel als Heimat der Juden seit Jahrtausenden Krieg zur eigenen Verteidigung führen, um nicht vernichtet zu werden. Nur darum handeln alle kriegerischen Auseinandersetzungen im Alten Testament der Bibel, das für Juden und Christen gilt. Die Kreuzzüge im Mittelalter stehen nirgendwo in der Bibel und wurden weder von GOTT noch von Jesus Christus befohlen. Dies war die alleinige Entscheidung eines religiösen Oberhauptes der katholischen Kirche, der Papst. Die Päpste zur damaligen Zeit haben regiert mit Machtansprüchen wie normale Könige und Kaiser. Sie waren damit weder Christen noch Stellvertreter GOTTES auf dieser Erde. Denn GOTT ist nicht religiös. GOTT erleben geht nur über Glauben, aber nicht über Religion. Der Islam dagegen führt weltweit Eroberungskriege um Länder, Staaten und Menschen mit Gewalt und Unterdrückung zum Islam zu bekehren. Auch das ist eine bittere Wahrheit. Nachprüfen kann das jeder selbst in den täglichen Nachrichten. Bis auf den Krieg in der Ukraine wurden alle heutigen kriegerischen Auseinandersetzungen von Moslems und Islamisten begonnen, egal welcher Glaubensrichtung, denn alle haben den gleichen Koran. Presseartikel bei WordPress: Islam und Christentum – Was ist die Motivation der islamischen Fundamentalisten?

Die Kreuzzüge der katholischen Kirche geschahen auch aus wirtschaftlichen Gründen, weil vorher wiederholt die gesamte Region um Jerusalem vom Islam angegriffen und geplündert wurde. Die Kreuzzüge waren eine Reaktion darauf.

Islamische Kriege und Kreuzzüge im Vergleich
Die Kreuzzüge seitens der katholischen Kirche waren strategisch, religiös und wirtschaftlich motivierte Kriege zwischen 1095 – 1099 und bis 1187 mit insgesamt „nur“ 12 Kriegen. Zeitlich und räumlich beschränkt auf die Region um Israel.

Islam dagegen seit dem Jahr 635 bis heute 548 Kriege
Kriege des Islam gegen „Ungläubige“ (christliche, westliche Kultur) über Jahrhunderte bis heute, über die ganze Welt verteilt, überwiegend im gesamten Mittelmeerraum, Afrika und dem Nahen Osten mit dem Ziel die Weltherrschaft für den Islam zu erlangen.

Lesen Sie dazu auch den Presseartikel bei WordPress: Gegen die Behauptung das Christentum mit der Bibel sei genauso gewaltsam wie der Islam mit dem Koran – Die Gründe für die Kreuzzüge im Mittelalter.



Der Koran beinhaltet über 200 Suren, die zu Gewalt, Tötung, Folterung, Verstümmelung an sogenannten „Ungläubigen“ (alle Nichtmuslime) aufrufen. Nach der Aussage unserer Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel gehört genau dieser Islam zu Deutschland. Nachfolgend nur eine kleine Auswahl davon:

Koran Sure 2, Vers 193: Und bekämpfet sie, bis die Verführung zum Unglauben (alles was nicht muslimisch ist) aufgehört hat, und der Glaube an Allah auf der ganzen Welt verbreitet ist (= Weltherrschaft des Islam).

Koran, Sure 49: Die Gesetzgebung gebührt niemandem außer Allah! (gegen das Grundgesetzt. Kein Moslem wird deshalb das Grundgesetzt achten. Er ist verpflichtet den Koran und die Scharia über das Grundgesetz zu stellen!)

Koran, Sure 2,191: Und tötet sie (d.h. die heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben!

Koran, Sure 9,5: Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf.

Koran, Sure 8,12: Haut (ihnen [ den Ungläubigen ] mit dem Schwert) auf den Nacken und schlagt zu auf jeden Finger von ihnen!

Koran, Sure 47, 4-5: Und wenn ihr die Ungläubigen (Nichtmuslime) trefft, dann herunter mit dem Haupt (Aufforderung zum Köpfen), bis ihr ein Gemetzel unter ihnen angerichtet habt; dann schnüret die Bande!

Koran 5.34: Der Lohn derer, welche sich wider Allah und seinen Gesandten (Mohammad) empören und sich bestreben, nur Verderben auf der Erde anzurichten, wird sein, daß sie getötet oder gekreuzigt oder ihnen die Hände und Füße an den entgegengesetzten Seiten abgehauen oder daß sie aus dem Lande verjagt werden.

Koran, Sure 9,29: Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und den jüngsten Tag glauben und nicht verbieten (oder: für verboten erklären), was Allah und sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion angehören – von denen, die die Schrift erhalten haben – (kämpft gegen sie), bis sie kleinlaut aus der Hand Tribut (Strafsteuer für alle Nichtmuslime) entrichten!

Koran, Sure 98,6: Die Ungläubigen unter den Leuten des Buches (Juden und Christen): Sie sind von allen Wesen am abscheulichsten.

Koran, Sure 8,55: Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejenigen, die ungläubig sind und (auch) nicht glauben werden (?).

Koran, Sure 5,35: Ihr Gläubigen! Fürchtet Allah und trachtet danach, ihm nahe zu kommen, und führet um seinetwillen (Allah und Islam) Krieg.

Koran, Sure 4,34: Die Männer stehen über den Frauen … Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie (Frauen).



Der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia und ist damit zweifelsfrei ein politisches System und kann sich deswegen nicht auf die Religionsfreiheit berufen. Der Islam ist grundsätzlich nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar. Wenn man in der Politik konsequent wäre, dann müsste islamischer Religionsunterricht an unseren Schulen in Deutschland verboten werden - weil der Koran auffordert alle Ungläubigen zu töten -, das widerspricht unserem Grundgesetz - und es dürfte keine Genehmigung für den Bau und zum betreiben von Moscheen geben. Verfassungsschutz – Untersuchung – Bericht vom 07.10.2016: „Moscheen spielen weiter zentrale Rolle für Radikalisierung von Islamisten.“

Überlegen Sie einfach warum gibt es keine christliche und jüdischen Terroristen, sondern nur islamische Terroristen. Antwort: einfach deswegen, weil es im Koran steht.

Koran:
Töte deine Feinde (alle Ungläubigen = Nichtmuslime), wo immer sie auch zu finden sind.
Bibel: Liebe deine Feinde, tue Gutes denen die dich hassen!


Koran & Islam: Verlang nach der politischen, wirtschaftlichen und religiösen Weltherrschaft und führt deshalb auch weltweit Kriege.

Bibel & Christentum: Jesus Christus sagt: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt!“ Beim Christentum geht es nur um einen persönlichen, geistlichen Glauben an GOTT und Jesus Christus seinen Sohn. Die Bibel fordert nur auf weltweit zu evangelisieren (zu erzählen), das heißt die „Gute Botschaft“ = das Evangelium zu verkündigen (zu erzählen) und erhebt dabei in keiner Weise irgendeinen Anspruch auf irgendeine Weltherrschaft.



Der in Deutschland lebende Muslim Hamed Abdel-Samad fragt in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin zu Recht:

• Gehört die Aufteilung der Welt in Gläubige und Ungläubige auch zu Deutschland?
• Was ist mit dem Dschihad?
• Was ist mit Polygamie?
• Was ist mit der Todesstrafe für Apostaten (Abfall vom Islam)?
• Was ist mit Körperstrafen für Diebe und Ehebrecher, Alkoholtrinker und Andersdenkende?
• Was ist mit Frauenrechten, die im Islam kaum vorhanden sind?
• Was ist mit der Sklaverei, die im Islam nicht verboten ist?
• Was ist mit der Scharia, die über jedes andere Gesetz oder Staatsform gesetzt ist. Damit akzeptieren die Scharia und der Koran mit dem Islam auch nicht das deutsche Grundgesetzt oder deutsche Gerichtsbarkeit.
• Was ist mit dem Anspruch des Islam und des Koran auf die absolute Weltherrschaft des Islam?
• Was ist dem Anspruch des Koran, der Basis aller islamischen Strömungen ist, alle „Ungläubigen“ / „Andersdenkende“ zu verfolgen und zu töten?
• Was ist mit der Androhung von Höllenqualen? Im Islam haben Kinder kein Recht drauf, angstfrei erzogen zu werden.

• Gehört das alles auch zu Deutschland oder zu Europa?


Sicher geschieht diese Aussage in der Absicht, ein freundliches Zeichen zu setzen. Doch wird die Aussage "Der Islam gehört zu Deutschland" von Muslimen aber eher als Ausdruck der Schwäche gesehen, ja geradezu als Ausdruck von Unterwerfung. Hingegen haben Muslime Respekt vor Andersgläubigen, die für ihren Glauben eintreten.

Die muslimische Politikerin Baroness Warsi (GB) appelliert an Christen, sich für ihren Glauben einzusetzen. Warsi fordert die Europäer auf, mehr Stolz auf ihre religiösen Wurzeln zu entwickeln, auf das Christentum - und dies im öffentlichen Leben auch zu zeigen. Es sei ein grundlegendes Missverständnis, so Warst wenn man meint, man müsse das Christentum "auslöschen", um eine (muslimische) Minderheit willkommen zu heißen.

Ja, wir sind herausgefordert, Muslime zu respektieren, was aber nicht heißt, dass Deutschland sein eigenes Kulturgut aufgeben sollte, um sich anzupassen.

Gibt es jemanden, der sich vorstellen könnte, dass der türkische Präsident Erdogan öffentlich verlauten lässt: "Das Christentum gehört zur Türkei"? Dabei gäbe es dafür sogar historische Bezüge, denn die christliche Kirche hat sich in diesem Land breit entfaltet; die Türkei war jahrhundertelang vorwiegend christlich.

Das Motto ist also: Muslime lieben, aber über die Hintergründe des Islams besser informiert sein. Etwas, das unserer Kultur schadet, als gut zu bezeichnen, nur weil man „politically nett" sein möchte, das hat nicht wirklich Zukunft.

Die historische Schuld des Holocausts haben wir als Nation recht gut aufgearbeitet. Genauso müssen wir auch mit den unseligen Bündnissen verfahren, die wir einst als Nation mit dem Islam eingegangen sind, um unsere Macht auszubauen.

Ersuchen wir Frau Merkel mit allem Respekt, diese "Proklamation" zurückzunehmen, die sich dem Islam gewissermaßen unterwirft, historische Schuld aufzuarbeiten und in einem gestärkten christlichen Selbstbewusstsein Muslime in unserer christlich geprägten Kultur willkommen zu heißen.

124 Seiten umfassende Hintergrund-Information zu diesem Thema finden Sie in der neuen Ausgabe des Z-Magazins. http://www.zwiezukunft.de/z.htm Eine Initiative von "Zukunft Europa e.V."; die zu diesem Thema mit 124 Seiten erschiene Z 13/14 ist der Bundeskanzlerin gewidmet. Z für Zukunft, Postfach 1409, 73014 Göppingen, info@ZwieZukunft.de


Der Islam gehört nicht zu Deutschland sagen in einer aktuellen Umfrage im März 2018 auch 74,3 % der Deutschen! Ein Beispiel wie unsere Regierung Merkel am Volk vorbei regiert ist die Frage, ob der Islam zu Deutschland gehört oder nicht. Dabei ist das mit einem normalen Menschenverstand eigentlich sehr einfach zu beantworten: Das Christentum gehört nicht zu Saudi-Arabien, Iran, Pakistan, China, Japan usw. nur weil dort einige Christen wohnen. Warum aber dann in aller Welt, soll der Islam zu Deutschland gehören. Hier setzt die Logik und der normale, angeborene, gesunde Menschenverstand aus. Deutschland war der Mittelpunkt des christlichen Abendlandes. Wie kann der Islam, der im Übrigen keine Religion ist, sondern eine islamische Staatsdiktatur zu Deutschland gehören, wenn allein nur diese eine Sure aus dem Koran zitiert wird: Koran, Sure 2,191 Pa: Tötet alle „Ungläubigen“, (also alle Nichtmuslime & heidnischen Gegner) wo immer ihr sie auch finden werdet! …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Deshalb kann der Islam niemals zu Deutschland gehören: Islam & Demokratie & Grundgesetz sind nicht vereinbar! Allein schon historisch ist der Satz von Bundeskanzlerin Merkel: „Der Islam gehört zu Deutschland“ einfach falsch, denn der Islam war nie konstituierender oder gesellschaftlicher Teil von Deutschland. Generell ist die Rolle von Religion bei uns vergleichsweise niedrig, am ehesten könnte noch Martin Luther in Anspruch nehmen, hier etwas an der Bildung der Nation mitgewirkt zu haben. Deutschland war einmal die Mitte des christlichen Abendlandes. Der Islam aber wird für die Zerstörung eines freien Deutschlands sorgen. Der Islam ist keine Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia! …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress


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Samstag, 23. Juli 2016

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland


Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage


von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider


Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik. - Berlin, den 5. September 2015 - Karl Albrecht Schachtschneider

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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