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Mittwoch, 14. September 2016

Flüchtlingskultur & Asylpolitik in Deutschland und die Folgen!



Krankenkassenbeiträge steigen, Renten sinken, Hartz IV Empfänger nehmen radikal zu, Haushaltskassen leer etc. ......


Mit Milliardenspritzen will die Bundesregierung im Wahljahr 2017 die finanziellen Folgen der Flüchtlings-Tsunamis kaschieren. Doch danach wird uns die Rechnung für den gutmenschlichen Willkommenskult präsentiert – zunächst in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Autor: Michael Brückner)

Die Krankenkassen brauchen wieder einmal Geld.
Mindestens 1,5 Milliarden Euro fehlen in ihren Kassen. Einer der Haupt-Kostentreiber sind die Folgen der Flüchtlings-Tsunamis. Mittlerweile haben weit über 1,5 Millionen Migranten Anspruch auf ärztliche Versorgung in Deutschland. Natürlich haben Sie nie einen Euro in das deutsche Gesundheitssystem eingezahlt.

Und da es eben nicht hochqualifizierte Ingenieure und Fachärzte, sondern zu über 70 Prozent Ungelernte sind, die vor allem in die Bundesrepublik strömten, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sich an dieser weitgehenden Gratis-Versorgung viel ändern könnte.

Um das Finanzloch im Wahljahr zu stopfen, erhalten die Krankenkassen auf Beschluss der Bundesregierung eine Finanzspritze von 1,5 Milliarden Euro aus dem Gesundheitsfonds. Damit mögen sich die politisch Verantwortlichen zwar über den Wahltag retten (»Wir schaffen das«), an dem eigentlichen Problem ändert dies jedoch nichts. Experten erwarten eine Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Der Gesundheitsökonom Jürgen Wasem von der Universität Duisburg-Essen hat errechnet, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in den nächsten dreieinhalb Jahren von aktuell 1,1 Prozent auf 2,4 Prozent des Einkommens steigen dürfte. Bislang war die GKV nur von einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,8 Prozent im Jahr 2019 ausgegangen.

Seit Anfang 2015 beträgt der Grundbeitrag für die GKV 14,6 Prozent des Einkommens. Davon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte, also 7,3 Prozent.

Darüber hinaus können die Krankenkassen einen weiteren sogenannten Zusatzbeitrag erheben, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt. Wie hoch dieser Beitrag ausfällt, kann jede Krankenkasse selbst entscheiden. In diesem Jahr liegt die Spanne zwischen 0 und 1,7 Prozent. Daraus ergibt sich ein Durchschnitt von 1,1 Prozent.

Heute zahlt ein Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Einkommen von 1960 Euro im Schnitt einen Zusatzbeitrag von 21,76 Euro pro Monat. Nach Berechnungen des Wissenschaftlers Jürgen Wasem könnte sich dieser Aufwand bis 2020 mehr als verdoppeln. Dann müsste ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 2261 Euro schon einen Zusatzbeitrag von monatlich fast 55 Euro an seine Krankenkasse abführen.

Das Ende der Willkommenskultur
Daneben belastet die große Zahl von tatsächlichen oder nur vermeintlichen Flüchtlingen natürlich auch die Rentenkasse. Im vergangenen Jahr wurde den Deutschen von ihrer Regierung und deren Claqueuren in den Medien noch erzählt, die Zuwanderung sei sozusagen der Königsweg zur Lösung der demographischen Probleme in der Rentenversicherung. Wer erinnert sich nicht an Propagandasprüche wie diesen: »Flüchtlinge sichern unsere Rente«?

Hinter vorgehaltener Hand (man will ja schließlich nicht »politisch inkorrekt« sein) räumen die Verantwortlichen in den Kommunen heute ein, dass allenfalls zehn Prozent der in Deutschland eingefallenen Asylanten so gut integriert werden können, dass sie in der Lage sind, dauerhaft zu arbeiten und dadurch Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Anders formuliert: Rund neunzig Prozent sind in unsere Sozialsysteme eingewandert und dürften uns sehr lange auf der Tasche liegen.

»Wir schaffen das« – über diesen Satz der Kanzlerin wird mittlerweile allenthalben kontrovers diskutiert. Immerhin schon mal ein Fortschritt gegenüber der »Refugees-welcome«-Trunkenheit im Herbst vergangenen Jahres. Doch analysieren wir den Satz »Wir schaffen das« einmal auf ganz einfache Weise. Wer ist »wir«? Und was ist »das«?

»Wir« – das ist nicht die Elite aus Politik und Wirtschaft, die noch vor wenigen Monaten geradezu verzückt die Flüchtlings-Karawane begrüßte und von den großen Chancen für Deutschland schwadronierte. »Wir« – das sind natürlich die Steuer- und Sozialabgabenzahler, die kräftig zur Kasse gebeten werden.



Die Realität ist auch, dass nur ca. 20 % aller Flüchtlinge tatsächlich hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge sind. 80 % der Flüchtlinge dagegen sind „nur“ Wirtschaftsflüchtlinge oder kommen aus anderen Gründen nach Deutschland.
Normal wäre es, dass diese überwiegend jungen Männer in Ihren Ländern gegen den Terror und gegen den IS kämpfen oder helfen ihre wirtschaftlich schwachen Länder aufzubauen.

Bei den Kurden kämpfen junge Frauen gegen den IS. Bei uns dagegen erhalten junge, arbeitsfähige und wehrfähige Männer Asylunterhalt und Hartz IV für das Nichtstun.

Das entnehmen Sie allein den offiziellen Zahlen der UNHCR (UN-Flüchtlingshochkommissariat untersteht der UN-Generalversammlung), dass 75 % der Flüchtlinge Männer zwischen 19 und 45 Jahren sind. In unseren Medien und Fernsehnachrichten werden aber immer nur die Vorzeigeflüchtlingsfamilien mit Kinder und einem relativ gut gebildeten Vater gezeigt. Und genau das passt mit der Realität und der Wirklichkeit in unseren Asylantenheimen und dem Arbeitsmarkt nicht zusammen.

Die steigenden Beiträge für die Krankenkassen sind dabei erst der Anfang.
Und »das« kann nur bedeuten, Deutschland zu einer Art Weltsozialamt zu transformieren, in der Hoffnung, dass sich aus der großen Zahl von Zuwanderern irgendwann billige Arbeitskräfte für die Industrie rekrutieren lassen. Warum in fernen Ländern für Hungerlöhne produzieren, wenn man potenzielle Arbeitskräfte importieren kann – selbst wenn es nur zehn Prozent der Zuwanderer sind?

Man brauche hierzulande eben auch minderqualifizierte Arbeitskräfte, heißt es nun plötzlich aus Kreisen der Wirtschaft, nachdem man – Überraschung! – plötzlich feststellen musste, dass es eben doch keine Facharbeiter, Ingenieure, IT-Spezialisten und Ärzte sind, die uns mit ihrer Zuwanderung bereichern.

Nach Lage der Dinge dürften noch unsere Kinder und Enkel ihre Freude daran haben, die Willkommenskultur der deutschen Kanzlerin und ihrer karriere- und machtorientierten Vasallen zu finanzieren. Nach Schätzungen des Wirtschaftswissenschaftlers Bernd Raffelhüschen könnten die Folgen der Zuwanderung im schlimmsten Fall ein Finanzloch von bis zu 1,5 Billionen Euro in die öffentlichen Kassen reißen.

Radikale Steigerung der Arbeitslosenzahl Hartz IV in Verbindung mit Migranten und Ausländern am aktuellen Beispiel von Österreich. Und das wird bei uns in Deutschland noch viel dramatischer werden! (Autor: Uwe Melzer)



Aktuelle Flüchtlingszahlen in Deutschland am 31.08.2016
Mehr als 222.264 neue Flüchtlinge seit Jahresbeginn 2015.
Prognose 2016 lautet auf drei Millionen Flüchtlinge.
Aktuell sind fast 1.200.000 Flüchtlinge in Deutschland. Bis Ende 2015 sind somit mehr Flüchtlinge registriert worden als vom Bund offiziell vorausgesagt. Die Prognose der Bundesregierung und Kanzlerin Angela Merkel lautete auf 800.000 Flüchtlinge in 2015.

Tatsächlich wurden am Jahresende 2015 genau 1.091.894 Asylsuchende mit der vom BAMF zur Verteilung der Asylsuchenden verwendeten Software EASY erfasst. CDU-Innenexperte Armin Schuster sagte im Zusammenhang mit der 2016 beabsichtigten Einschränkung des Familiennachzuges von Asylbewerbern: "Ich kenne keinen Amtsleiter einer Ausländerbehörde, der nicht sagt, wir müssten statt mit einer mit drei Millionen Flüchtlingen rechnen."
Den kompletten Flüchtlingsbericht können Sie hier nachlesen: Flüchtlingsbericht 2016
Hier lesen: Das sollte unsere Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland jetzt tun!

Keine Rendite, sondern langfristig Kosten
»Eine ungesteuerte Zuwanderung bringt dem Land keine fiskalische Rendite, sondern kostet dauerhaft«, stellt goldrichtig Michael Eilfort von der Stiftung Marktwirtschaft fest. Das Qualifikationsniveau der Zuwanderer liege deutlich unter dem der deutschen Bevölkerung. Selbst wenn es also gelingt, eine nennenswerte Zahl von Zuwanderern in den Arbeitsmarkt zu integrieren, werden sie überwiegend in schlecht bezahlten Jobs arbeiten und somit nur sehr geringe Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Vor diesem Hintergrund dürften auch die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten Jahren verdutzt feststellen, dass sie immer mehr einzahlen müssen, aber immer weniger herausbekommen.
Mit ihren Minibeiträgen zur Rentenversicherung wird der kleine Teil der beschäftigten Migranten dieses Problem nicht lösen, sondern sogar verschärfen, weil auch diese Beschäftigten Rentenansprüche aufbauen. Der Wirtschaftswissenschaftler Martin Werding empfiehlt den Deutschen schon mal einen bescheideneren Lebensstil, den man im Alter durchhalten könne.



Altersarmut Armut & Rente der Skandal - wenn das Geld fürs Nötigste fehlt! Bereits am 19.01.2013 warnten wir vor der Altersarmut! Jeder Fünfte durch Armut isoliert! Vergleich von Pensionen € 2.843 zu den Renten € 805. (Autor: Uwe Melzer)

Sonderbar, in einem erfolgreichen Land mit boomender Wirtschaft sollen die Bürger den Gürtel enger schnallen. Warum nur? Allen, die Antworten auf diese spannende Frage suchen, sei abschließend Bruno Bandulets neues Buch Beuteland empfohlen.

Eine weitere Folge werden bürgerkriegsähnliche Zustände sein!
Durch die sozialen Eingriffe in das deutsche Krankenkassen- und Rentensystem, inklusive der massiv erhöhten Anzahl von Hartz IV Beziehern bei den Migranten und Asylanten wird es in Deutschland erhebliche soziale Spannungen geben. Dazu kommt, dass sich die überhöhten und utopischen Erwartungen von vielen Asylanten nicht erfüllen werden. Das wird zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führen. Erste Vorboten davon waren die sexuellen Übergriffe in der Sylvesternacht 2015/2016 in Köln und anderen Großstädten und die Angriffe von Asylanten gegen deutsche Bürger am 15.09.2016 in Bautzen. Es ist die Ruhe vor dem Sturm. Unser bequemes und sicheres Leben in Deutschland wird in den nächsten 2 bis 3 Jahren enden. Nur eine radikale Wende in unserer Sozialpolitik und in der Flüchtlingspolitik könnte das vielleicht noch verhindern. Aber genau das wird mit den heutigen regierenden Parteien nicht geschehen. (Autor: Uwe Melzer)



Dazu kommt noch, dass wir teilweise unkontrolliert islamischen Terror nach Deutschland und Europa importieren! Das hat sich mit Meldungen vom 17.09.2016 bestätigt, als einige Bundesländer bestätigten, dass vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) bestätigte Asylanträge genehmigt wurden, obwohl die vorgelegten syrischen Pässe gefälscht waren. Es ist davon auszugehen, dass mindestens einige hundert anerkannte "syrische" Asylanten keine Syrer sind und niemand weiß, wer diese Personen tatsächlich sind und woher sie wirklich stammen und mit welchen Zielen diese Personen sich in Deutschland aufhalten. Nur ein Presseartikel von vielen von ntv dazu!



Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

Eine Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.

Lesen Sie auch dazu den aktuellen Presseartikel zu der zukünftigen Finanzlage der Bundesrepublik Deutschland: 14 Gründe und mehr warum die Bundesrepublik Deutschland finanziell am Abgrund lebt!



Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: "50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben", erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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Samstag, 23. Juli 2016

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland


Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage


von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider


Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik. - Berlin, den 5. September 2015 - Karl Albrecht Schachtschneider

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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Sonntag, 26. Juni 2016

Der Hauptgrund und 3 Hauptschuldige für den BREXIT – Austritt der Engländer aus der EU



Es gab viele Diskussionen im Vorfeld der BREXIT-Wahlen in England und Europa. Viele Argumente, vor allem wirtschaftliche wurden von beiden Lagern, Gegner und Befürworte ausgetauscht. Dabei gibt es in Wirklichkeit nur einen Grund für den Ausstieg.

Hauptgrund für den BREXIT ist die Flüchtlingskrise von 2015 / 2016


Die Wahrheit ist, dass tatsächlich nur ein Grund ausschlaggebend für die Wahlentscheidung zum Ausstieg aus Europa in Großbritannien war. Und das ist die Flüchtlingskrise, die zu einem enormen Anstieg von Migranten in ganz Europa geführt hat. Die Engländer hatten einfach Angst, dass Sie über die EU gezwungen werden, immer mehr Flüchtlinge und Migranten aufnehmen zu müssen, die die Sozialsysteme der Engländer plündern würden. Ohne die Flüchtlingskrise hätte es keinen BREXIT gegeben. Alles anderen waren nur Randthemen oder vorgeschobene Gründe. Wirtschaftlich gesehen ist es eine Katastrophe für England aus der EU aus zu treten. Die entsprechenden Reaktionen gab es an den englischen Börsen mit einem erheblichen Einbruch und gravierender Abwertung der englischen Währung.

Es gibt für die Flüchtlingskrise 3 Hauptschuldige




1. IS – Der Islamische Staat und der Islam insgesamt.


Der IS – islamische Staat hat mehrfach schon vor Jahre damit gedroht – was man in vielen Medien und Videos nachlesen konnte - die „Migrationswaffe“ dazu zu benutzen, um islamische Flüchtlinge in Massen nach Europa zu schicken und zwar mit dem Ziel Europa zu destabilisieren und für den Islam zu erobern. Je mehr der IS angegriffen wird, desto mehr wird er Flüchtlinge nach Europa schleusen. Unabhängig davon, sollten wir alles Erdenkliche unternehmen, um den IS vollständig zu vernichten. Fast alle Schleuserbanden in Nordafrika sind in den Händen der IS. Der IS verdient am Unglück der Flüchtlinge viele Millionen Dollar und es ist ein wichtiges Standbein, neben dem ÖL, um sich selbst zu finanzieren und seine „Söldner“ zu bezahlen. Gezielt werden vom IS alle Christen umgebracht und nur die Muslime als Flüchtlinge nach Europa getrieben. Damit will der IS auch erreichen, dass Europa auseinanderfällt und islamisiert wird. Die EU hat diese Gefahr viel zu spät erkannt und völlig unterschätzt.



2. Präsident Erdogan, die Türkei und der Erdogan-Clan


Es gibt inzwischen nicht mehr übersehbare, handfeste Beweise, dass der Erdogan-Clan den IS gegründet hat. Hier die kurze Zusammenfassung. Vor Jahren, als Erdogan noch am Anfang seiner Ministerpräsidentenlaufbahn war, lag die Erdölindustrie in der Türkei am Boden. Erdogan beantragte im Kabinett und mit Abstimmung im Parlament, dass die Erdölindustrie mit riesigen Staatsgeldern gefördert und unterstütz werden sollte. Als Verteiler und als Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzende setze er dann seine Söhne und seinen Familienclan ein. Mit diesem Geld wurde eine Tankerflotte gekauft, die heute größer ist, als die von Onassis und Alles im Besitz des Erdogan-Clan. Als es Gerüchte um Korruption gab, lies Erdogan alle ermittelnde Staatsanwälte und Polizeibeamte (ca. 150) verhaften und wegen Hochverrat anklagen. Jetzt fehlte dem Erdogan-Clan nur noch das Öl für seine Tankerflotte. Dafür gründete der Sohn von Präsident Erdogan = Bilal Erdogan, im Auftrag seines Vaters, den IS – islamischen Staat. Dieser besetzte die Ölquellen im Nordirak und Syrien. Die Türkei bzw. der Erdogan-Clan kaufte das ÖL vom IS zu einem viertel des Weltmarktpreises und verkaufte es zum halben Weltmarktpreis nach Rotterdam. Damit erzielte der Erdogan-Clan riesige Gewinne. Der Krieg gegen die Kurden im Nordirak, der als angeblich Terrorabwehr tituliert wird, dient der völligen Vernichtung / Völkermord der Kurden, damit der Erdogan-Clan einen ungehindert Zugang zu allen Ölquellen im Nordirak hat, die sonst die Kurden beanspruchen könnten. Alles nach zu lesen mit den entsprechenden Beweisen in den folgenden Presseberichten.

Präsident Erdogan hat nur das eine Ziel einen islamischen Staat und ein islamisches Staatenbündnis zu bilden, mit ihm als den obersten Kalifen. Dafür ist ihm jedes Mittel recht.



Präsident Erdogan verfolgt persönlich das Ziel Europa und insbesondere Deutschland zu islamisieren.
Das geschieht heute schon durch die vielen türkischen Verbände in Deutschland. Dazu kommt, dass die Türkei mit der Unterstützung des IS, die Flüchtlingskrise von 2015 / 2016 selbst verursacht hat. Gezielt werden nur muslimische Flüchtlinge von der Türkei aus nach Europa geschickt. Hochgebildete Muslime erhalten keine Ausreisegenehmigung über die Türkei. Christen werden umgebracht bzw. ebenfalls an der Ausreise gehindert. Damit ist sichergestellt, dass nur muslimische Migranten und Flüchtlinge mit geringer Bildung nach Europa geschwemmt werden. Das plündert unsere Sozialsysteme und sorgt für erhebliche Spannungen in der europäischen Bevölkerung. Die sind jetzt mit dem BREXIT der Engländer eskaliert.

Presseartikel zu Erdogan und der Türkei
Erdogan-Clan kauft und handelt mit Öl von ISIS.
Information über den Mann, der ISIS gründete: Bilal Erdogan, der Sohn des türkischen Präsidenten. Im Internet - als PDF-Dokument
Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh - Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 1
Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh - Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 2
Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes.



3. Die deutsche Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel und die offizielle Asylanten-Politik der deutschen Bundesregierung und der Rot-Grün regierten Länder.


Leider ist Frau Dr. Angela Merkel persönlich dafür verantwortlich, dass 2015 unkontrolliert die Grenzen von Deutschland und Europa geöffnet wurden und ohne jegliche Kontrolle und Prüfung ca. 1,2 bis 1,5 Millionen Migranten Deutschland und Europa überschwemmten. Auch mit dem Satz von Frau Dr. Angela Merkel: „Der Islam gehört zu Deutschland“, hat Sie im Prinzip alle Islamisten dazu aufgerufen nach Deutschland zu kommen. Dabei waren nur 20 % Kriegsflüchtlinge mit Familien aus Syrien, die uns in den öffentlichen Medien und Tagesschauen präsentiert wurden. Die Mehrheit sind Wirtschaftsflüchtlinge und junge Männer zwischen 18 und 30 Jahren, die eigentlich Wehrtauglich wären und auch für Ihr Land kämpfen könnten, anstatt es zu verlassen. Nachweislich hat der IS über die Flüchtlingsrouten auch eine große Anzahl von Terroristen nach Europa eingeschleust. Die ersten davon haben islamische Attentate in Paris und Brüssel verübt. Deutschland wurde bisher von islamischen Attentaten nur deshalb verschont, weil es als Rückzugsraum und strategische Planungsstelle dient, weil wir über die sogenannte „Religionsfreiheit“ den Islamisten einen sicheren Aufenthaltsort bieten und über unsere Sozialhilfen auch noch finanzieren.

Nachdem Frau Dr. Angela Merkel, und ein Großteil der deutschen Bevölkerung alle Flüchtlinge und Migranten über unsere sogenannte „Willkommenskultur“ zu uns eingeladen hatten und fast 1.5 Millionen Menschen kamen, stellte man fest, dass das zu viel ist. Jetzt sollten alle anderen EU-Mitglieder, damit auch die Engländer, diese Flüchtlinge im Nachhinein mit Quoten übernehmen, um Deutschland zu entlasten. Nun, das haben einige EU-Staaten nicht mitgemacht, unter anderem deswegen, weil man Sie vorher nicht gefragt hatte. Diese EU-Staaten sprechen von einem deutschen Problem und nicht von einem europäischen Flüchtlingsproblem.



Die Bilder die im Zuge dieser Massenzuwanderung nach Deutschland und Europa auch in Großbritannien gesendet wurden, haben maßgeblich dazu beigetragen die Kampagne um den BREXIT in England zu befeuern. Die Engländer hatten einfach Angst um Ihre „Werte“, wenn Sie immer mehr Flüchtlinge aufnehmen sollten und immer mehr „Europäern“ freien Zugang zu Ihren Arbeitsplätzen und Sozialsystem gewähren sollten. Diese „Angst“, hochstilisiert zu einer pauschalen „Ausländergefahr“ sorgte dann hauptsächlich dafür, dass die Engländer mit dem BREXIT für den Austritt aus der EU gestimmt haben.

In Ihrer Not, die Flüchtlingswelle nicht mehr in den Griff zu bekommen, hat Frau Dr. Angela Merkel Verhandlungen mit der Türkei aufgenommen und damit den Bock zum Gärtner gemacht. Jetzt ist eine demokratische Gesellschaft und gut funktionierende Wirtschaftsnation mit den Engländern aus der EU ausgetreten und wir verhandeln dagegen mit der Türkei, die das Alles zum großen Teil verursacht hat. Toll England raus aus der EU und als Belohnung dafür die Türkei rein in die EU. Das Alles hat Frau Dr. Angela Merkel persönlich zu verantworten. Auch wenn Herr EU-Parlamentspräsident Martin Schulz (SPD) offiziell die Türkei und Präsident Erdogan für sein derzeitiges Verhalten öffentlich kritisiert, so wird doch weiter hinter verschlossenen Türen über einen EU-Beitritt der Türkei verhandelt. Auch das ist ein Skandal. Normal müsste die Türkei aus der NATO ausgeschlossen werden, weil Sie unter anderem nachweislich unsere NATO-Waffen an den IS liefert und der größte Kriegstreiber in Syrien und dem Nordirak ist und dabei noch einen Völkermord in unserer heutigen Zeit an den Kurden begeht.

Jetzt laufen wir in Gefahr, dass aus den gleichen Gründen wie die Engländer, auch andere Staaten sich aus der EU verabschieden werden.


Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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Sonntag, 20. März 2016

Die Türkei erpresst und islamisiert Deutschland & Europa mit der Migrationswaffe!



Eine Strategie der Türkei ist es, Deutschland und Europa zu islamisieren. Deshalb schickt die Türkei absichtlich Flüchtlinge nach Europa und unterstützt die Schlepperbanden, die die Flucht auf die griechischen Inseln organisieren. Der Erdogan-Clan selbst hat ISIS gegründet, finanziert und ist damit direkt für das Flüchtlingsdrama verantwortlich. - Die Beweise dazu mit Video finden Sie hier - Die Flüchtlinge werden von der Türkei und ISIS als Migrationswaffe gegen Europa eingesetzt und wir finanzieren das auch noch.



Allein im Januar 2016 sind bereits über 55 000 Menschen über die Balkanroute nach Europa und damit größtenteils nach Deutschland grundgesetzwidrig eingereist. Erdoğan spielt mit dem Leid Hunderttausender. Und er destabilisiert mittlerweile halb Europa, um seine machtversessenen Ziele und die gewünschte Islamisierung durchzusetzen. - Mehr dazu mit Video lesen Sie in diesem Presseartikel -



Im Frühjahr und Sommer, wenn das Wetter wieder besser und wärmer ist, werden sich die Flüchtlinge anstelle der Balkanroute über die Türkei eine neue Route nach Europa suchen. Die Schlepperbanden, unterstützt durch den IS, werden verstärkt aus Nordafrika Menschen über verschiedene Mittelmeerrouten und neue Landwege nach Europa schleusen. - Mehr Informationen dazu finden Sie hier. - Auch Erdogan wird Mittel und Wege finden um weiterhin, überwiegend islamische Flüchtlinge, nach Deutschland und Europa, trotz Abkommen mit der EU, zu schicken.



Nachdem Erdogan den Islamischen Staat durch seine Söhne gründen lies und er den IS jahrelang gegen seinen Intimfeind Assad einsetzte und dafür die Terrormiliz auch mit türkischen Waffen und Kämpfern aufrüstete, benutzte er die Islamisten auch, um das kurdische Volk zu massakrieren. Erdoğan's Armee trank türkischen Tee und schaute untätig zu, als die Islamisten in der Grenzstadt Kobane ein Massaker anrichteten und Tausende Frauen und Mädchen als Sex-Sklavinnen verschleppten. Stattdessen wird die Anbiederung Deutschlands an den Neo-Sultan der Bevölkerung als alternativlos dargestellt und jegliche Forderung nach einer eigenen wirksamen Grenzkontrolle als Populismus und Schlimmeres diffamiert.

Die deutsche & europäische Politik ernennt Erdogan zum gesamteuropäischen Grenzpolizisten und liefert Deutschland somit einem rücksichtslosen Despoten aus, anstatt die Bevölkerung vor einer gewollten und bewusst angeschobenen Islamisierung zu schützen und das Land zu stabilisieren. Eigentlich müssten die europäischen Politiker genau wissen, welches zynische Spiel Erdoğan mit ihnen und Europa treibt. Im Handelsblatt steht dazu: »In Diplomatenkreisen kursiert seit Monaten die Vokabel „Migrationswaffe“, weil der türkische Geheimdienst die Wanderungsbewegung von Muslimen massiv und gezielt befördert habe. Tatsächlich liegt sie im genuinen Interesse Ankaras.« Zitat Ende. Auch die griechische Grenzpolizei berichtete, dass die Schlepperbanden gezielt von den türkischen Hafenbehörden unterstützt werden.

Immer noch leugnet die Türkei den Völkermord an den Armeniern.
Heute besteht der türkische Völkermord darin, dass Sie selbst unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung Völkermord durch ihre eigene Armee an den Kurden verüben. Dazu kommt, dass die Türkei nachweisbar ISIS mit modernen Waffen beliefert und zu sieht, wie der IS die Kurden tötet. Auch das ist Völkermord. Die Türkei ist durch die Unterwanderung von Erdogan, seinem Clan und seiner Partei zu einer islamischen Diktatur und einem Unrechtsstaat geworden. Kritiker werden sofort, ohne Beweise, zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Türkei gehört sofort aus der NATO ausgeschlossen.

Eine Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.
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Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? - Kostenloser Download -

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: "50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben", erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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Montag, 7. März 2016

Warum die GRÜNEN“ & "LINKEN" bei Landtagswahlen & Bundestageswahlen in Deutschland eigentlich nicht wählbar sind!



Unabhängig von einer Flüchtlingspolitik – ohne jegliche Kontrolle – und mit absolut offenen Grenzen – für die die GRÜNEN & LINKEN stehen, weil Sie sich davon langfristig ein neues Wählerpotential erhoffen – und dabei aber die reale Gefahr besteht, dass die sozialen Grundlagen in Deutschland gefährdet werden – setzen Sie sich für die Freigabe von Drogen ein, die Gleichsetzung des Islam mit dem Christentum und bei den GRÜNEN für eine sexuelle Straffreiheit für Inzest in Familien und von vereinzelten Grünen Mitglieder wurde in der Vergangenheit auch die Straffreiheit für Pädophilie gefordert. Dazu kommt die Genderisierung der Gesellschaft. Jetzt werden auch zum Beispiel Kinder in Ihrer sexuellen Entwicklung gestört und gefährdet zum Beispiel durch den „Bildungsplan der sexuellen Vielfalt“ im Land Baden-Württemberg.



Sollten auch in Ihrem Bundesland in den nächsten Tagen Wahlen sein, dann gehen Sie bitte hin und wählen eine Partei, die NICHT für einen „Bildungsplan der sexuellen Vielfalt“ steht.

Ja, es gibt viele wichtige Themen: Integration der Flüchtlinge, wirtschafts- und finanzpolitische Fragen... Aber warum ist das mit dem Bildungsplan so überaus wichtig?



Der „Bildungsplan der sexuellen Vielfalt“ will nicht nur Toleranz, sondern die volle Akzeptanz aller sexuellen Begehren erreichen und dass Kinder bereits im Kindergarten von einer „Zwangsheterosexualisierung“ befreit werden. Teil dieses Plans ist es, dass diese Kinder ausprobieren sollen – durch Streicheln an sensiblen Körperstellen – ob sie nicht doch homosexuelles Empfinden haben. Früher wäre so etwas als pädophile Straftat geahndet worden. Heute sollen Kinder in ihrer Seele so verletzt werden, dass es zu einer Störung ihrer natürlichen sexuellen Identität führt.



Dazu Prof. Leisenberg: „Mit der Umsetzung von Gender-Mainstreaming entsteht gerade nicht der emanzipierte Mensch, sondern ein in seinem Selbst zerstörter, traumatisierter, depressiver bzw. aggressiver, angstgestörter, (sex-)abhängiger und bindungsunfähiger Mensch.“



Ich kann mir vorstellen, dass Sie das nicht als Zukunftsperspektive für unser Land wünschen. Sie haben zumindest eine Stimme, wenn Sie wählen gehen. Und Sie können diese Information Ihren Bekannten weiterleiten.

Vor allem beten Sie, dass schon weit fortgeschrittene Genderisierung zumindest vor den Kindergärten und Klassenzimmern gestoppt wird.

Zur Unterstützung der aufklärenden Meinungsbildung zu diesem wirren Thema werden Ihnen fünf Artikel der kommenden Z-Ausgabe über die Gender-Ideologie als Vorab-Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.



Affenjungen spielen mit Autos, Affenmädchen mit Puppen
… Oder: Wie ist das nun mit den gesellschaftlichen Stereotypen – anerzogen oder was? Wissenschaftliche Feldversuche sprechen für sich. "Daher lass dich nicht zum Affen machen!" Peter Ischka [Download-PDF-lesen]

Identität zerbrechen
… bis wir von unseren „determinierenden Rollenstereotypen“ total befreit sind. Lesen Sie, was Birgit Kelle, bekannt als wortgewandte Talkshowbesucherin, zu sagen hat. Birgit Kelle [Download-PDF-lesen]

Gender – eine totalitäre Bedrohung
Die Umsetzung von Gender-Mainstreaming zerstört die Seele einer Gesellschaft. Der marxistische Feminismus wollte die Befreiung der Frau, führte aber in die Dekonstruktion der Geschlechter. Prof. Wolfgang Leisenberg [Download-PDF-lesen]

Die „Vielfalts“-Indoktrinierung
Die neue Sexualpädagogik zum Zwecke der Beeinflussung unserer Kinder von der Krippe an. Ein Ausschnitt aus dem Vortag vom Symposium in Stuttgart. Prof. Manfred Spieker [Download-PDF-lesen]

Neugeborene: kein „unbeschriebenes Blatt“!
Die moderne Wissenschaft lässt keinen Zweifel: Schon Embryos sind durch Organe
und im Gehirn geschlechtlich festgelegt. Prof. Manfred Spreng [Download-PDF-lesen]

Bitte machen Sie von diesen Vorab-Veröffentlichungen reichlich Gebrauch und leiten Sie diese kurzfristig weiter, damit Wahlunentschlossene dadurch Impulse und aktuelle Fakten zur ihrer Wahlentscheidung erhalten.

Z15/16 Gender-Ideologie [vorbestellen]

Z13/14 Über den Islam/zweite Auflage zu günstigem Staffelpreis [nachbestellen]

[Video] ansehen und [Leseprobe] lesen

Die Grünen in Österreich


Lesen Sie dazu auch den Presseartikel Evolution oder Schöpfung?
Wenn Sie an die Evolution glauben, dann haben Sie als Stammvater einen Affen. Dann sind Sie auch der Nachkomme eines Affen. Wenn Sie an die Schöpfung glauben, dann haben Sie als Stammvater GOTT. Dann sind sie ein göttliches Wesen. Ich habe mich gegen den Affen entschieden. *** Artikel lesen ***

Gottes WORT gegen Homosexualität und lesbische Sexualität. Nicht alle Menschen sind vor GOTT gleich! Es gibt Sünder, Gerechte und begnadigte Sünder.
Es ist immer wieder erstaunlich, welche Argumente gegen GOTTES WORT in der Bibel gefunden werden. Die Kirchen und alle christlichen Menschen akzeptieren die Bibel, als das Wort GOTTES und die Basis Ihres Glaubens. Wenn nun in diesem Buch der Bibel der lebendige GOTT, sowohl im Neuen Testament, wie auch im Alten Testament schreibt, dass Homosexuelle und Lesben in seinen Augen = GOTTES Augen ein Gräuel und eine Sünde ist und diese Menschen das Himmelreich nicht Erben können, so können wir das nicht auf menschlicher Basis anders beurteilen. Kompletter Pressebericht bei WordPress mit allen Bibelstellen



Sind „Linke“ und „Grüne“ gegen GOTT?
Regierung - In Berlin tobt ein Kulturkampf um christliche Symbole. Wenn es der Bundestag nicht mehr ertragen kann, das Kreuz zu sehen, dann will er nicht mehr erkennen, dass wir in einer Tradition, in einer Kultur, in einer Ethik des Kreuzes stehen (von Sinnstiftung und Glaube will ich gar nicht reden), dann gerät das Wichtigste in dieser Republik auf die schiefe Bahn: die Integrität; Politiker, die Kreuze abreißen wollen, zerstören die Grundlage des Staates. Denn der Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Beckenförde hat es auf den Punkt gebracht: "Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann." Er lebt vom Erbe des Kreuzes. Grundgesetz BRD Präambel: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ….“ *** Artikel lesen ***

Ein interessanter Presseartikel zu den anstehenden Wahlen wurde am 29.02.2016 bei WordPress veröffentlicht mit dem Titel: Wahlen werden nicht mehr durch Mehrheiten entschieden, sondern durch die Gruppe der Nichtwähler! Unsere Demokratie ist in Gefahr! *** Den Artikel lesen Sie hier ***



Der Artikel dokumentiert, mit einem Rechenbeispiel, wie auch die CDU oder andere Parteien Sitze und Mehrheiten im Parlament verlieren, nur weil viele Menschen nicht zum Wählen gehen. Viele Menschen, die keine radikale Partei wählen möchten, aber mit der derzeitigen Flüchtlingspolitik nicht einverstanden sind, haben eigentlich keine Wahlalternative und werden womöglich deswegen nicht zum Wählen gehen.

Obwohl ich immer CDU gewählt habe, und ich bin heute 65 Jahre alt, und Unternehmer, bin ich mit der Flüchtlingspolitik von Frau Dr. Merkel als Bundeskanzlerin nicht einverstanden. In dieser Frage sehe ich mich bei Herrn Seehofer und in der CSU. Wenn die CSU bundesweit zu Wahlen antreten würde, dann würde ich heute CSU wählen.

Zu den aus meiner Sicht derzeit wichtigsten Zeitthemen:
Flüchtlingskrise und Islam habe ich eine Reihe von Presseartikel veröffentlicht.

RfD Rettung für Deutschland: Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise von Autor Uwe Melzer.

Eine Liste mit Presseartikel über den Islam mit Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.

In diesen Presseartikeln lesen Sie zum Beispiel, dass der Islam keine Religion ist, sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia, auf Basis des Koran, der zur Weltherrschaft im politischen, weltlichen, wirtschaftlichen und religiösem Bereich und zur Tötung aller „Ungläubigen“ aufruft, insbesondere der Christen und der Juden.

Persönlich als Christ im Alltag, halte ich die „Grünen“ nicht für wählbar, weil Sie mit Ihrem Grundsatzprogramm gegen GOTTES Gebote verstoßen. Unter Anderem wegen dem Bildungsplan der sexuellen Vielfalt und der Genderisierung. Allerdings halte ich den Ministerpräsident Winfried Kretschmann für einen guten, anständigen und ehrbaren Politiker, sowie einen guten Landesvater. Herr Kretschmann ist leider in der falschen Partei. Aus meiner Sicht ist er der beste Politiker, den die Grünen bundesweit haben.



Lesen Sie dazu: Der Islam befindet sich im Krieg gegen Deutschland & Europa! Der nächste Terroranschlag in Deutschland mit Allahu Akbar kommt sicher. "Ihr habt keine Chance mehr gegen uns. Wir sind bereits zu viele!" Dies sagte ein in Deutschland lebender Moslem der Polizei gegenüber und das deutsche Establishment tut nichts dagegen ..... vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress!

Grünen-Politiker Beck rät Deutschen in Migrantenvierteln: "Dann sollen sie halt deren Sprache lernen!"




Bedeutet unter anderem Deutsche sollen Arabisch und Türkisch lernen, damit sie die Ausländer in den Problemvierteln verstehen. So lautet die Zusammenfassung des Interviews des Grünen-Politiker Volker Beck. Man könnte auch sagen die „Grünen“ sind bereits heute die politische Vertretung der Muslime in Deutschland. Quelle: HuffPost Staff / lp Veröffentlicht: 16.10.2016

Drogenfund bei Grünen-Politiker Volker Beck ( 02.03.2016, FOCUS-Online):
Volker Beck ist bei einer Polizeikontrolle offenbar mit harten Drogen erwischt worden. Es geht bei Beck nicht etwa um eine weiche Droge wie Cannabis, sondern um gefährliches Methamphetamin. „Bei ihm wurde eine betäubungsmittelsuspekte Substanz aufgefunden“, zitiert die „Bild-Zeitung“ einen Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. Es soll sich dabei um Crystal Meth handeln. Damit wollte der homosexuelle Beck angeblich auch „Strichjungen“ gefügig machen. Und den haben grüne Wähler in den Bundestag gewählt. Am 13.04.2016 wurde das Verfahren gegen Beck gegen die Zahlung einer Geldbuße von 7000 Euro eingestellt. Jeder andere Bürger wäre verurteilt worden. Es gab sogar Stimmen bei den Grünen, die ihn als Kandidaten für den Bundespräsidenten vorgeschlagen haben. Das ist einfach absurd. Wie kann man da noch „GRÜN“ in Deutschland wählen.



Lesen Sie dazu: Der Islam und die Rolle der Frauen – deutsche öffentliche Nachrichtensprecherinnen in TV, Medien & Moderatorinnen von Talkshows etc. haben scheinbar keine Ahnung über die Stellung der Frauen im Islam? Frauenrechte im Islam? Dagegen gilt im Islam, dem Koran und der Scharia: ..... vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress!

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: "50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben", erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

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